GOÄ A1276: Fremdkörperentfernung Bindehaut – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1276
instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern aus der Bindehaut
Punktzahl 74  
Einfachsatz 4,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,91 € 2,3x
Höchstsatz 15,08 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1276 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Leistung rechtssicher und optimiert abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1276

Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern aus der Bindehaut (analog 1276)

Die GOÄ-Ziffer A1276 beschreibt die instrumentelle Entfernung eines Fremdkörpers aus der Bindehaut des Auges. Diese Leistung wird analog zur Ziffer 1276 bewertet und kommt dann zum Einsatz, wenn einfache Spülungen oder das Auswischen mit einem Watteträger nicht ausreichen. Der Einsatz von spezifischen ophthalmologischen Instrumenten wie Fremdkörpernadeln, Pinzetten oder Küretten ist für diese Ziffer obligat.

Die Leistung umfasst neben dem eigentlichen Entfernungsvorgang auch die vorbereitende Inspektion des Auges. Eine sorgfältige Ektropionierung des Augenlides zur Darstellung des Fremdkörpers ist in der Regel Bestandteil der Maßnahme. Die anschließende Wundkontrolle und die Applikation von Augentropfen oder -salben sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ A1276 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der täglichen Praxis ist die instrumentelle Fremdkörperentfernung eine häufige Notfallmaßnahme. Typische Indikationen sind metallische Splitter, Glassplitter, Holzspäne oder tief sitzende Sandkörner, die sich in die Bindehaut eingebohrt haben. Diese Partikel lassen sich meist nicht durch einfache Spülungen mobilisieren, weshalb ein präziser instrumenteller Eingriff unter Lokalanästhesie notwendig wird.

Die Abgrenzung zur einfacheren Ziffer 1275 ist essenziell für eine korrekte Liquidation. Während die Ziffer 1275 die oberflächliche Entfernung ohne Spezialinstrumente beschreibt, fordert die A1276 den Einsatz von chirurgischem oder ophthalmologischem Instrumentarium. Die Wahl der Ziffer richtet sich somit streng nach dem tatsächlichen Aufwand und den verwendeten Hilfsmitteln.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung einer Spaltlampe zur Lokalisation und Entfernung zusätzliche Ziffern oder ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt sein können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1276

Fallbeispiel 1: Metallsplitter nach Schleifarbeiten

Ein Patient stellt sich mit einem metallischen Fremdkörper im Bereich der tarsalen Bindehaut des rechten Auges vor. Nach Instillation eines Lokalanästhetikums wird das Oberlid ektropioniert und der Splitter mittels einer Fremdkörpernadel präzise entfernt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A1276 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff komplikationslos verlief.

Fallbeispiel 2: Tief sitzender Holzspan bei unruhigem Kind

Ein sechsjähriges Kind hat einen Holzsplitter in der Bindehaut des linken Auges, der instrumentell mit einer feinen Pinzette entfernt werden muss. Aufgrund der starken Abwehrbewegungen des jungen Patienten ist der zeitliche und personelle Aufwand erheblich erhöht. Hier wird die GOÄ A1276 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet, begründet durch die erschwerten Bedingungen bei der Fixation des Kindes.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Fremdkörperentfernung nach Staubexposition

Nach einer Verpuffung auf einer Baustelle befinden sich in beiden Augen des Patienten Fremdkörper in der Bindehaut, die jeweils instrumentell entfernt werden müssen. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der Ziffer A1276, wobei die Dokumentation explizit die beidseitige Erbringung (rechts und links) ausweisen muss.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1276: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A1276 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1275 am selben Auge. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig, da die einfache Entfernung als Bestandteil der höherwertigen instrumentellen Leistung angesehen wird. Nur bei der Behandlung unterschiedlicher Augen am selben Tag ist eine gemeinsame Abrechnung zulässig.

Zudem beanstanden Prüfer oft das Fehlen einer adäquaten Begründung bei der Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3. Eine bloße Diagnose wie "Fremdkörper" reicht nicht aus, um einen erhöhten Steigerungssatz zu rechtfertigen. Es müssen konkrete Erschwernisse wie eine tiefe Lage des Fremdkörpers oder extreme Patientenunruhe dokumentiert sein.

Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffer 1276 als A1276 muss auf der Rechnung klar als Analogbewertung gekennzeichnet sein, um formale Abweisungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ A1276: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein instrumentelles Vorgehen medizinisch notwendig war. Die bloße Erwähnung einer "Fremdkörperentfernung" ohne Nennung des Werkzeugs führt im Prüffall fast immer zur Herabstufung auf die Ziffer 1275.

Neben dem verwendeten Instrumentarium sollten auch die genaue anatomische Lokalisation (z. B. "tarsale Bindehaut oben rechts") und die Durchführung einer Lokalanästhesie dokumentiert werden. Dies stützt nicht nur die Plausibilität der Leistung, sondern dient auch der forensischen Absicherung des behandelnden Arztes.

Dokumentation: Lokalanästhesie des rechten Auges mit Oxybuprocain. Ektropionierung des Oberlides. Nachweis eines tief sitzenden Glassplitters in der tarsalen Bindehaut. Rückstandsfreie instrumentelle Entfernung mittels Fremdkörpernadel. Keine Blutung, anschließende Salbenapplikation.

GOÄ A1276: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ A1276 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder außergewöhnlichem Zeitaufwand über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für den 3,5-fachen Steigerungssatz sind eine ungünstige Lage des Fremdkörpers im oberen Fornix, ein starker Blepharospasmus oder die Notwendigkeit einer mikroskopischen Kontrolle mittels Spaltlampe während des Eingriffs.

Auch die Kooperationsfähigkeit des Patienten, insbesondere bei Kleinkindern oder dementen Patienten, stellt ein legitimes Kriterium für eine Faktorerhöhung dar. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Fremdkörperentfernung im Rahmen einer ophthalmologischen Notfallkonsultation durchgeführt. Neben der A1276 sind daher die Ziffer 1 (Beratung) sowie die Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) abrechenbar, sofern die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ eingehalten werden. Auch die Ziffer 1250 (Spaltlampenuntersuchung) kann unter Beachtung der Ausschlusskriterien kombiniert werden.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von operativen Ziffern, die denselben Zielort betreffen, es sei denn, es handelt sich um völlig unabhängige Verletzungen. Die Kombination mit Anästhesieleistungen (z. B. Ziffer 480 für die Oberflächenanästhesie) ist in der Regel in der Hauptleistung enthalten oder muss gesondert begründet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1276

Die GOÄ-Ziffer A1276 wird für die instrumentelle Entfernung eines Fremdkörpers aus der Bindehaut angewendet. Typische Indikationen sind oberflächliche Splitter, Staubpartikel oder Insekten im Konjunktivalsack. Die Entfernung muss dabei mittels Instrumenten wie Fremdkörpernadeln oder Pinzetten erfolgen.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern A1276 und 1275 für dasselbe Auge ist in der Regel ausgeschlossen. Die Ziffer 1275 beschreibt die einfachere, nicht-instrumentelle Entfernung (z. B. durch Spülung oder Watteträger). Bei unterschiedlichen Augen oder getrennten Sitzungen ist eine differenzierte Begründung erforderlich.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ A1276 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 9,91 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, unruhigen Patienten oder tief sitzenden Fremdkörpern kann der Satz begründet bis zum 3,5-fachen Satz (15,08 €) gesteigert werden.
Ja, die Ziffer A1276 wird als Analogbewertung herangezogen, da sie im offiziellen Gebührenverzeichnis als solche deklariert ist. Sie orientiert sich an der Referenzziffer 1276 für die instrumentelle Fremdkörperentfernung aus der Bindehaut. Dies ermöglicht eine adäquate Honorierung moderner instrumenteller Verfahren.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue lokalisation des Fremdkörpers, das verwendete Instrumentarium sowie die angewendete Lokalanästhesie dokumentiert werden. Auch eventuelle Komplikationen oder die Notwendigkeit einer Nachbehandlung sollten detailliert in der Patientenakte erfasst sein.
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