GOÄ A256: Injektion in den Periduralraum – Abrechnungstipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ A256
Injektion in den Periduralraum
Punktzahl 185  
Einfachsatz 10,78 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,79 € 2,3x
Höchstsatz 37,73 € 3,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A256 (Injektion in den Periduralraum): Indikationen, Fallbeispiele, Steigerungsfaktoren und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A256

A256 (analog): Injektion in den Periduralraum

Die Ziffer A256 wird als Analogbewertung herangezogen, um spezielle peridurale Injektionstechniken abzubilden, die nicht direkt im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Die zugrundeliegende Originalziffer 256 beschreibt die klassische Injektion in den Periduralraum, welche die Applikation von Medikamenten zur Schmerzlinderung oder Entzündungshemmung umfasst. Durch die analoge Anwendung können moderne, modifizierte Verfahren der epiduralen Schmerztherapie adäquat und rechtssicher abgerechnet werden.

GOÄ A256 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ A256 kommt vor allem in der speziellen Schmerztherapie sowie in der Orthopädie und Neurochirurgie zum Tragen. Typische Indikationen sind therapieresistente radikuläre Schmerzsyndrome, wie sie bei einem Bandscheibenvorfall oder einer Spinalkanalstenose auftreten. Auch das Postdiskotomiesyndrom stellt ein klassisches Einsatzgebiet für diese gezielte epidurale Applikation dar.

Abzugrenzen ist diese Leistung von einfachen therapeutischen Lokalanästhesien oder oberflächlichen Infiltrationen. Während Ziffern wie die GOÄ 267 oder 268 lediglich die Infiltration von Triggerpunkten oder Gelenken beschreiben, erfordert die GOÄ A256 das präzise Vordringen in den epiduralen Raum. Dies stellt erheblich höhere Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt und das anatomische Geschick des Behandlers.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A256

Fallbeispiel 1: Radikulopathie bei Bandscheibenprotrusion

Ein Patient stellt sich mit akutem, ausstrahlendem Schmerz im Dermatom L5 bei bekannter Bandscheibenprotrusion vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt eine gezielte peridurale Injektion eines Lokalanästhetikums und eines Kristallgrafts. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A256 analog zum Regelsatz von 24,79 €.

Fallbeispiel 2: Postdiskotomiesyndrom nach lumbaler Nukleotomie

Bei einer Patientin bestehen Monate nach einer Bandscheibenoperation weiterhin chronische, radikuläre Beschwerden. Zur Schmerzlinderung wird eine epidurale Injektion durchgeführt, die aufgrund der postoperativen Vernarbungen anatomisch erschwert ist. Neben der Ziffer A256 wird hier ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 aufgrund des erheblichen Mehraufwands begründet.

Fallbeispiel 3: Claudicatio spinalis bei lumbaler Spinalkanalstenose

Ein älterer Patient leidet unter einer ausgeprägten Spinalkanalstenose mit neurogener Claudicatio. Zur Verbesserung der Gehstrecke wird eine peridurale Injektion unter Bildwandlerkontrolle durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ A256 für die Injektion sowie die entsprechende Ziffer für die Durchleuchtung (z. B. GOÄ 5295).

Häufige Fehler bei der GOÄ A256: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit Anästhesieverfahren. Wenn die Injektion primär der operativen Anästhesie dient, ist die Abrechnung der GOÄ A256 ausgeschlossen; in diesem Fall greifen die spezifischen Anästhesieziffern wie die GOÄ 470. Private Krankenversicherungen prüfen zudem genau, ob eine ausreichende medizinische Notwendigkeit für das analoge Vorgehen dokumentiert ist.

Achtung: Die GOÄ A256 darf nicht mit einfachen Infiltrationen verwechselt oder parallel zu diesen am selben Segment abgerechnet werden. Eine Doppelabrechnung von epiduralen und perineuralen Injektionen in derselben Sitzung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.

Zudem fordern Beihilfestellen häufig den Nachweis, dass konservative Therapiemaßnahmen zuvor ausgeschöpft wurden. Fehlt diese Begründung oder die Dokumentation des neurologischen Status vor dem Eingriff, drohen Honorarkürzungen oder die vollständige Ablehnung der Erstattung.

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Dokumentation der GOÄ A256: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressen und Erstattungsproblemen. Im Fokus steht dabei der Nachweis des korrekten Zugangswegs und der sicheren Nadelplatzierung im Periduralraum. Die Angabe der verwendeten Technik, wie beispielsweise der Loss-of-Resistance-Methode, sollte standardmäßig in der Patientenakte hinterlegt sein.

Dokumentation: Peridurale Injektion lumbal auf Höhe L4/5 nach steriler Vorbereitung. Identifikation des Periduralraums mittels Loss-of-Resistance-Technik. Nach negativem Aspirationsversuch langsame Applikation von 5 ml Ropivacain 0,2% und 40 mg Triamcinolon. Keine Komplikationen, stabiler Kreislauf postinterventionell.

Zusätzlich müssen alle injizierten Medikamente mit genauer Mengen- und Konzentrationsangabe dokumentiert werden. Auch die postoperative Überwachungsphase und der neurologische Befund nach der Intervention gehören zwingend in den Behandlungsverlauf.

GOÄ A256: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3-fach kann bei erschwerten Bedingungen überschritten werden. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, postoperative Vernarbungen oder eine extreme Adipositas des Patienten. Diese Faktoren verlängern die Punktionszeit erheblich und müssen einzelfallbezogen auf der Rechnung begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ A256 in Kombination mit bildgebenden Verfahren erbracht. Die Steuerung mittels Computertomographie (CT) nach GOÄ 5377 oder Durchleuchtung ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen medizinisch indiziert und gesondert berechenbar. Auch die eingehende Beratung nach GOÄ 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 im Vorfeld der Intervention sind regelhaft ansetzbar.

Tipp: Denken Sie daran, die verwendeten Verbrauchsmaterialien wie Einmal-Punktionsnadeln oder Kontrastmittel als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung zu stellen, da diese nicht in der Gebühr der A256 enthalten sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A256

Die Ziffer A256 steht für die analoge Abrechnung einer Injektion in den Periduralraum. Sie basiert auf der Originalziffer 256 der GOÄ. Diese Analogziffer wird genutzt, um spezielle epidurale Schmerztherapieverfahren abzubilden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ A256 beträgt 24,79 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 10,78 Euro. Bei besonders hohem Aufwand kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, was 37,73 Euro entspricht.
Nein, die GOÄ A256 darf nicht berechnet werden, wenn die Injektion der Durchführung einer operativen Anästhesie dient. In solchen Fällen sind die spezifischen Anästhesieziffern wie die GOÄ 470 anzusetzen. Die A256 ist primär für therapeutische Schmerzinterventionen vorgesehen.
Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen wie starker Adipositas, ausgeprägter Skoliose oder postoperativen Vernarbungen zulässig. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Nadelplatzierung rechtfertigt den höheren Faktor. Die konkreten Gründe müssen detailliert auf der Liquidation angegeben werden.
Ja, verbrauchte Materialien wie spezielle Epiduralnadeln oder Kontrastmittel können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die reinen Injektionsmedikamente sind ebenfalls gesondert erstattungsfähig. Allgemeine Verbrauchsmaterialien wie Desinfektionsmittel sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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