GOÄ A3736: Immunologischer Stuhltest korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3736
Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Der immunologische Stuhltest (iFOBT) nach GOÄ Ziffer A3736 ist ein Standard in der Darmkrebsvorsorge. Erfahren Sie, wie Sie die Analogziffer fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3736

Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl – immunologischer Test, qualitativ (iFOBT) – analog GOÄ-Ziffer 3736

Die Ziffer A3736 beschreibt den qualitativen immunologischen Nachweis von humanem Hämoglobin im Stuhl. Da diese moderne Methode bei der Erstellung der GOÄ noch nicht existierte, erfolgt die Abrechnung als Analogbewertung auf Basis der Referenzziffer 3736. Diese Leistung umfasst alle labortechnischen Schritte von der Probenvorbereitung bis zur Auswertung des Testergebnisses.

Im Gegensatz zu älteren chemischen Verfahren ist dieser Test hochspezifisch für humanes Hämoglobin. Eine spezielle Diät vor der Probenentnahme ist für die Patienten daher nicht erforderlich. Die Ziffer deckt die Durchführung mittels spezifischer Antikörper ab, die meist auf immunchromatographischen Teststreifen basieren.

GOÄ A3736 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Der primäre Einsatzbereich der Ziffer A3736 liegt in der Darmkrebsvorsorge sowie in der Abklärung unklarer gastrointestinaler Beschwerden. Typische Indikationen sind chronische Anämien, unklarer Gewichtsverlust oder Veränderungen der Stuhlgewohnheiten. Auch im Rahmen von Routineuntersuchungen bei asymptomatischen Patienten ab dem 50. Lebensjahr kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Die klinische Relevanz ergibt sich aus der hohen Sensitivität für kolorektale Neoplasien und deren Vorstufen. Im Vergleich zum klassischen Guajak-Test nach Ziffer 3735 liefert der iFOBT deutlich weniger falsch-positive Ergebnisse durch Nahrungsmittelbestandteile. Dies erhöht die diagnostische Sicherheit und vermeidet unnötige Folgediagnostiken wie Koloskopien.

Tipp: Die Verwendung moderner immunologischer Tests steigert die Patienten-Compliance erheblich, da keine diätetischen Einschränkungen vor der Probenabgabe eingehalten werden müssen. Dies sollte in der Patientenaufklärung aktiv kommuniziert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3736

Fallbeispiel 1: Vorsorgeuntersuchung bei asymptomatischem Patienten

Ein 52-jähriger Patient stellt sich zur jährlichen Gesundheitsvorsorge vor. Im Rahmen der Beratung wird ein immunologischer Stuhltest zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen vereinbart. Der Patient erhält das Entnahmeset und gibt die Probe am Folgetag in der Praxis ab.

Die Auswertung erfolgt direkt in der Praxis mittels qualitativem Schnelltest. Abgerechnet wird die Ziffer A3736 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 8,04 Euro. Zusätzlich können die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 und die Beratung nach Ziffer 1 berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer chronischen mikrozytären Anämie

Eine Patientin stellt sich mit Müdigkeit und laborchemisch nachgewiesener Eisenmangelanämie vor. Zur Abklärung einer chronischen gastrointestinalen Blutung wird ein qualitativer iFOBT veranlasst. Die Durchführung erfolgt zeitnah in der Praxis.

Da ein konkreter Krankheitsverdacht vorliegt, ist die Indikation medizinisch zweifelsfrei begründet. Die Abrechnung der Ziffer A3736 erfolgt neben den erforderlichen Blutentnahmen und Laboruntersuchungen der Anämiediagnostik.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Polypektomie

Bei einem Patienten wurden vor einem Jahr im Rahmen einer Koloskopie mehrere Adenome abgetragen. Zur engmaschigen Verlaufskontrolle wird ein qualitativer immunologischer Stuhltest durchgeführt. Das Testergebnis ist negativ.

Die Abrechnung der Ziffer A3736 ist hier als Teil des Nachsorgekonzepts vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation spiegelt den Zustand nach Polypektomie als begründende Diagnose wider.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3736: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung von Ziffer A3736 und der Ziffer 3735 (chemischer Okkultbluttest). Da der immunologische Test den chemischen Test in seiner Aussagekraft übertrifft und dieselbe Zielsetzung verfolgt, ist die parallele Abrechnung für dieselbe Probe medizinisch nicht indiziert und führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die fehlerhafte Deklaration als reguläre Ziffer 3736 ohne das Kennzeichen "A" für die Analogbewertung. Da die Ziffer 3736 im Originalverzeichnis für andere labortechnische Untersuchungen vorgesehen ist, muss die Kennzeichnung als Analogziffer zwingend auf der Liquidation erscheinen.

Achtung: Die Abrechnung eines quantitativen iFOBT darf nicht über die Ziffer A3736 erfolgen. Für quantitative Bestimmungen ist eine andere analoge Bewertung heranzuziehen, da A3736 explizit nur für qualitative Verfahren definiert ist.

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Dokumentation der GOÄ A3736: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und den Schutz vor Regressen. In der Patientenakte müssen das Datum der Probenabgabe, das verwendete Testkit (Chargennummer) sowie das exakte Testergebnis (positiv/negativ) dokumentiert werden. Auch die Indikation, ob Vorsorge oder symptombezogener Verdacht, muss klar ersichtlich sein.

Besonders bei der Steigerung des Gebührensatzes ist eine präzise Dokumentation der erschwerenden Faktoren unerlässlich. Fehlen diese Angaben in der Karteikarte, kann eine nachträgliche Begründung gegenüber der Beihilfe oder privaten Kassen kaum plausibel dargelegt werden.

Dokumentation: iFOBT (qualitativ) durchgeführt. Verwendetes System: Test-Kit XY, Charge 12345. Probenabgabe und Auswertung am [Datum]. Ergebnis: Negativ. Indikation: Vorsorge kolorektales Karzinom bei familiärer Vorbelastung.

GOÄ A3736: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A3736 kann im Rahmen der GOÄ-Vorgaben für Laborleistungen gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (8,04 Euro). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (9,09 Euro) ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung.

Als Begründung für eine Schwellenüberschreitung kommen beispielsweise schwierige Probenbeschaffenheiten oder extreme Verunreinigungen infrage, die eine aufwendigere Aufbereitung im Labor notwendig machten. Reine Zeitverzögerungen ohne medizinische Ursache im Probenmaterial werden von den Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A3736 zusammen mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 sowie Untersuchungsleistungen nach Ziffer 5 kombiniert. Auch die Kombination mit einer digitalen rektalen Untersuchung nach Ziffer 11 ist in der Praxis bei der Vorsorge oder rektalen Beschwerden üblich.

Nicht zulässig ist die Kombination mit anderen labortechnischen Ausschlussziffern am selben Tag, sofern diese aus derselben Probe durchgeführt werden und denselben diagnostischen Zweck erfüllen. Die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ ist hierbei stets zu beachten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3736

Der qualitative immunologische Stuhltest (iFOBT) wird analog über die Ziffer A3736 abgerechnet. Diese Ziffer basiert auf der Referenzziffer 3736 und ist mit 120 Punkten bewertet.
Neben der Ziffer A3736 ist der chemische Stuhltest nach Ziffer 3735 (Guajak-Test) am selben Untersuchungstag ausgeschlossen. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Methoden für dieselbe Fragestellung ist medizinisch nicht begründbar und wird von Kassen beanstandet.
Der Regelhöchstsatz für die Ziffer A3736 beträgt 8,04 Euro bei einem Steigerungsfaktor von 1,15. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,99 Euro, während der Höchstsatz mit dem Faktor 1,3 bei 9,09 Euro liegt.
Ja, eine Steigerung der GOÄ A3736 bis zum Faktor 1,3 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung, wie beispielsweise stark störende Begleitsubstanzen im Probenmaterial.
Ja, bei der Ziffer A3736 handelt es sich um eine Analogbewertung der Ziffer 3736. Da der moderne immunologische Stuhltest im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist, erfolgt die Abrechnung analog gemäß Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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