Die analoge Abrechnung des Streptokokken-A-Schnelltests nach GOÄ-Ziffer A4504 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A4504
Ziffer A4504 (analog): Streptokokken A-Schnelltest (analog Nr. 4504* GOÄ) - nach Empfehlung von Analog Ziffern der PVS.
Die Ziffer A4504 wird für den Streptokokken-A-Schnelltest im Nativmaterial analog herangezogen. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) moderne immunologische Schnelltests im Laborbereich nicht flächendeckend abbildet, hat die Private Verrechnungsstelle (PVS) diese Analogbewertung etabliert. Die Leistung umfasst die Gewinnung des Probenmaterials, die Durchführung des Tests auf Ligandenassay-Basis sowie die qualitative Auswertung.
Die Abrechnung basiert auf der Gebührenordnung für Ärzte im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt M I (Untersuchungen im Nativmaterial). Die Ziffer ist mit 130 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 7,58 € entspricht.
GOÄ A4504 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung
Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ-Ziffer A4504 liegt in der schnellen Diagnostik bei Verdacht auf eine akute Tonsillopharyngitis durch Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe A. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist dieser Schnelltest ein unverzichtbares Werkzeug, um innerhalb weniger Minuten über eine antibiotische Therapie zu entscheiden. Die Probenentnahme erfolgt mittels Rachenabstrich.
Darüber hinaus ist die Ziffer A4504 laut PVS-Empfehlung auch für andere immunologische Schnelltests auf Ligandenassay-Basis anwendbar. Hierzu zählen beispielsweise Schnelltests auf Chlamydien, Streptokokken-B oder Plasmodien (Malaria). Dies macht die Ziffer zu einem vielseitigen Abrechnungsinstrument in der pädiatrischen, allgemeinmedizinischen und gynäkologischen Praxis.
Tipp: Achten Sie darauf, bei der Abrechnung anderer Schnelltests (z. B. Chlamydien) stets den Zusatz „analog“ sowie die genaue Bezeichnung des durchgeführten Tests auf der Rechnung anzugeben, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A4504
Fallbeispiel 1: Kind mit akutem Halsschmerz
Ein 7-jähriges Kind stellt sich mit akutem Fieber, Schluckbeschwerden und geröteten Tonsillen in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer Streptokokken-Angina führt der Arzt einen Rachenabstrich und einen anschließenden Streptokokken-A-Schnelltest durch. Das Ergebnis ist positiv, woraufhin eine antibiotische Therapie eingeleitet wird.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A4504 (analog) mit dem Regelsatz (1,15-fach), was einem Betrag von 8,71 € entspricht. Zusätzlich können die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 und die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Schwangerschaftsvorsorge und Streptokokken-B-Test
Eine schwangere Patientin wünscht in der 36. Schwangerschaftswoche einen Schnelltest auf Streptokokken der Gruppe B zur Vermeidung einer neonatalen Sepsis. Der Arzt entnimmt einen vaginal-rektalen Abstrich und führt den immunologischen Schnelltest direkt in der Praxis durch.
Da es sich um eine analoge Anwendung handelt, wird die Leistung ebenfalls mit der GOÄ-Ziffer A4504 abgerechnet. Auf der Liquidation wird dies als „Streptokokken-B-Schnelltest analog GOÄ-Nr. 4504“ ausgewiesen.
Fallbeispiel 3: Verdacht auf Chlamydien-Infektion
Eine junge Patientin stellt sich mit unklaren Unterbauchbeschwerden vor. Zum schnellen Ausschluss einer Infektion mit Chlamydia trachomatis führt der Gynäkologe einen Chlamydien-Schnelltest mittels Ligandenassay im praxiseigenen Labor durch.
Die Abrechnung dieses Schnelltests erfolgt analog über die Ziffer A4504. Die Materialkosten für das Testkit sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A4504: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer A4504 ist das Versäumnis, die Leistung explizit als Analogabrechnung zu kennzeichnen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung. Fehlt der Hinweis „analog“ oder die konkrete Testbezeichnung, wird die Rechnung oft beanstandet.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Materialkosten. Die Kosten für das Schnelltest-Kit (z. B. Testkassette, Reagenzien) sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M bereits in der Gebühr der Ziffer A4504 enthalten. Eine gesonderte Berechnung des Testbestecks als Auslage nach § 10 GOÄ ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die Ziffer A4504 darf nicht neben aufwendigeren Laborverfahren für denselben Erreger am selben Tag abgerechnet werden. Wird am selben Tag ein Abstrich zur kulturellen Anzucht (z. B. nach Ziffer 4711) in ein Fremdlabor geschickt, ist die Nebeneinanderberechnung des Schnelltests in der Praxis genau zu begründen.
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Dokumentation der GOÄ A4504: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation (z. B. Verdacht auf Tonsillitis), der genaue Typ des verwendeten Schnelltests sowie das Testergebnis (positiv/negativ) dokumentiert werden. Auch die daraus resultierende therapeutische Konsequenz sollte festgehalten werden.
Für die Qualitätskontrolle und zur Absicherung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen empfiehlt es sich zudem, die Chargennummer des Testkits und das Haltbarkeitsdatum in den Stammdaten oder direkt im Patientenblatt zu erfassen. Dies belegt die ordnungsgemäße Durchführung des In-vitro-Diagnostikums.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. stellt sich vor mit Halsschmerzen und Fieber (38,5 °C). Befund: Tonsillen geschwollen, belegt. Indikation für Streptokokken-A-Schnelltest gegeben. Durchführung Rachenabstrich. Testung mittels Strep-A-Schnelltest (Charge: 12345). Ergebnis: Positiv. Rezeptierung Penicillin V.
GOÄ A4504: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die Ziffer A4504 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (8,71 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (9,85 €) ist nur unter Angabe einer patientenspezifischen Begründung zulässig.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Probenentnahme, beispielsweise bei extrem unkooperativen Kleinkindern oder bei ausgeprägtem Würgereiz des Patienten. Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich und einzelfallbezogen formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird der Schnelltest selten isoliert durchgeführt. Häufige und zulässige Kombinationen am selben Behandlungstag umfassen die Ziffer 1 (Beratung) und die Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Ziffer 298 (Entnahme von Körpermaterial zur mikrobiologischen Untersuchung) kann für den Abstrich zusätzlich berechnet werden, sofern die Entnahme einen eigenständigen Aufwand darstellt.
Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A4504 mit anderen Laborziffern, die denselben Erregernachweis mittels aufwendigerer Verfahren (z. B. PCR nach Ziffer 4780 oder Kultur) am selben Tag ohne medizinische Differenzierung abdecken. Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot der GOÄ.
Ziffer A4504 in der neuen GOÄ
A4504 (immunologischer Schnelltest, analog Nr. 4504 GOÄ) wurde für verschiedene Erreger-Schnelltests genutzt. Die neue GOÄ bietet erregerspezifische Ziffern:
- A-Streptokokken (Nasen-/Rachenabstrich): Nummer 11041 — 6,75 € je Abstrich.
- Clostridium difficile (GDH-Nachweis aus ungeformtem Stuhl, ggf. einschließlich Toxin A/B): Nummer 11040 — 17,46 €. Nicht neben 12376 oder 12458 berechnungsfähig.
- Legionella (Antigennachweis im Urin): Nummer 11044 — 13,57 €. Nicht neben 12383 berechnungsfähig, wenn aus demselben Probenmaterial.
- Plasmodium / Malaria (Antigennachweis im Vollblut): Nummer 11045 — 10,13 €.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 8,72 €. Die neue GOÄ differenziert erstmals nach Erreger und Material; der korrekte Kode ergibt sich aus dem tatsächlich untersuchten Erreger.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A4504
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