GOÄ A562: Moxibustion abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ A562
Moxibustion zusätzl. zur Akupunktur – analog Nr. 562* GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 46  
Einfachsatz 2,68 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,83 € 1,8x
Höchstsatz 6,70 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A562 (Moxibustion zusätzlich zur Akupunktur): Indikationen, Fallbeispiele und Fallstricke bei der Prüfung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A562

Moxibustion zusätzl. zur Akupunktur – analog Nr. 562* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Abrechnung der Moxibustion erfolgt im Wege der Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ. Da das eigenständige Therapieverfahren der Moxibustion nicht direkt im Gebührenverzeichnis aufgeführt ist, wird hierfür die Ziffer 562 herangezogen. Diese stammt ursprünglich aus dem Bereich der physikalisch-medizinischen Leistungen und beschreibt die Lichtbogen- oder Glühlichtbestrahlung.

Die medizinische Maßnahme umfasst das gezielte Erwärmen von Akupunkturpunkten durch das Verglimmen von Beifußkraut (Artemisia vulgaris). Die thermische Reizung soll die Wirkung der klassischen Nadelakupunktur verstärken und den Energiefluss regulieren. Diese Kombinationstherapie ist besonders in der traditionellen chinesischen Medizin fest verankert.

GOÄ A562 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der Moxibustion als ergänzende Maßnahme ist bei einer Vielzahl von klinischen Beschwerdebildern indiziert. Besonders häufig kommt sie bei chronischen Schmerzzuständen des Bewegungsapparates zum Einsatz. Hierzu zählen beispielsweise chronische Lumbalgien, Gonarthrosen oder chronische Verspannungen der Halswirbelsäule.

Aus Sicht der traditionellen Medizin eignet sich das Verfahren hervorragend zur Behandlung von sogenannten Kältesyndromen. Auch funktionelle Störungen des Magen-Darm-Trakts oder chronische Erschöpfungszustände sprechen gut auf die gezielte Wärmezufuhr an. Die Abrechnung setzt voraus, dass die thermische Behandlung unmittelbar im zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Akupunktursitzung stattfindet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A562

Fallbeispiel 1: Chronische Lumbalgie

Ein Patient stellt sich mit chronischen Schmerzen im Lendenwirbelbereich vor. Es erfolgt eine Akupunktur über 25 Minuten, bei der an ausgewählten Punkten Nadel-Moxa (Moxahütchen auf den Nadeln) appliziert wird. Die intensive Tiefenwärme dient der Detonisierung der hypertonen Rückenmuskulatur.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffern GOÄ 269a (Akupunktur, Dauer mindestens 20 Minuten) und die Analogziffer A562 für die zusätzliche Moxibustion. Beide Leistungen sind nebeneinander voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Gonarthrose mit lokalem Kältegefühl

Bei einer Patientin mit fortgeschrittener Kniegelenksarthrose und ausgeprägtem Kältegefühl im Gelenk wird eine Akupunktur durchgeführt. Während der Sitzung erfolgt eine indirekte Moxibustion mittels einer glimmenden Moxa-Zigarre über den Kniepunkten.

Neben der GOÄ 269 wird die Ziffer A562 für die thermische Stimulation in Ansatz gebracht. Die Dokumentation weist die gezielte lokale Erwärmung zur Durchblutungsförderung aus.

Fallbeispiel 3: Funktionelle Dyspepsie

Ein Patient leidet unter chronischen, funktionellen Bauchschmerzen und Verdauungsbeschwerden. Im Rahmen der Akupunkturbehandlung wird eine Moxa-Box auf den Unterbauch aufgesetzt, um die vegetativen Regulationszentren thermisch zu beeinflussen.

Abgerechnet wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Akupunktur nach GOÄ 269 sowie die ergänzende Moxibustion nach GOÄ A562. Diese Kombination bildet den therapeutischen Aufwand adäquat ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ A562: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die Liquidation der Ziffer A562 als solitäre Leistung. Da die Leistungsbeschreibung die Moxibustion explizit als Zusatzleistung definiert, muss zwingend eine Hauptleistung in Form der Akupunktur (GOÄ 269 oder 269a) auf derselben Rechnung aufgeführt sein. Fehlt diese, führt dies unweigerlich zur Rechnungsweisung durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer pro Sitzung. Auch wenn mehrere Akupunkturpunkte mit Moxa behandelt werden, darf die Ziffer A562 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Eine Vervielfachung der Ziffer für verschiedene Körperregionen am selben Tag ist nicht zulässig und wird von den Prüfstellen gestrichen.

Achtung: Die Analogziffer A562 darf niemals als isolierte Leistung ohne die zugrundeliegende Akupunkturleistung liquidiert werden, da die Leistungsbeschreibung explizit den Zusatz "zusätzl. zur Akupunktur" vorschreibt.

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Dokumentation der GOÄ A562: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Nachfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der thermischen Zusatzbehandlung klar hervorgehen. Dazu gehört die Beschreibung der lokalen Symptomatik, wie beispielsweise ein ausgeprägtes Kältegefühl oder eine therapieresistente Muskelverspannung.

Zudem sollten die behandelten Akupunkturpunkte sowie die angewandte Methode (z. B. Moxa-Nadeln oder Moxa-Zigarre) dokumentiert werden. Auch die Dauer der Wärmeeinwirkung und die Verträglichkeit durch den Patienten sind relevante Parameter für eine rechtssichere Dokumentation. Dies beugt Beanstandungen effektiv vor.

Tipp: Eine präzise Dokumentation der angewandten Moxa-Methode (z. B. "Nadel-Moxa an BL23") schützt vor Regressen und erleichtert die Begründung bei Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: Akupunktur nach GOÄ 269a durchgeführt. Zusätzlich indirekte Moxibustion mittels Moxa-Zigarre über den Punkten Ren 4 und Ren 6 für 10 Minuten zur Tonisierung bei chronischer Erschöpfung und Kältegefühl. Keine Hautirritationen.

GOÄ A562: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der zugrundeliegenden Ziffer 562 um eine physikalisch-medizinische Leistung handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,8-fachen Faktor. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist nur mit einer patientenbezogenen Begründung möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei der Applikation oder ein gesteigertes Überwachungsbedürfnis zur Vermeidung von Verbrennungen bei unruhigen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A562 wird regelhaft mit den Akupunkturziffern GOÄ 269 oder GOÄ 269a kombiniert. Daneben können Beratungen nach GOÄ 1 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 am selben Tag abgerechnet werden. Der Ausschluss von anderen physikalischen Wärmetherapien (wie Rotlicht nach GOÄ 535) in derselben Sitzung und Region muss beachtet werden, da dies als Übertherapie gewertet werden kann.

Ziffer A562 in der neuen GOÄ

Die Moxibustion, die bislang als Zuschlag zur Akupunktur analog nach GOÄ § 6 Abs. 2 abgerechnet wurde, bekommt in der neuen GOÄ zwei eigenständige Ziffern — und die Behandlungsdauer entscheidet:

  • 739 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer bis zu 20 Minuten" (17,03 €)
  • 740 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer mehr als 20 Minuten" (37,02 €)

Im Vergleich zu den heutigen 4,82 € (2,3-facher Satz) ist das eine erhebliche Aufwertung. Wichtig: Die neue GOÄ kennt keinen separaten Moxibustions-Zuschlag neben der Akupunktur mehr — Moxibustion wird als eigenständige Leistung abgerechnet. Nach dem Entwurf schließen die Akupunkturziffern (730–737) die Moxibustionsziffern nicht aus, sodass eine Nebeneinanderberechnung grundsätzlich zulässig ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A562

Nein, die GOÄ-Ziffer A562 kann nicht als eigenständige Leistung abgerechnet werden. Sie ist laut Leistungsbeschreibung zwingend an die Durchführung einer Akupunktur (GOÄ 269 oder 269a) gebunden. Eine isolierte Anwendung von Moxibustion muss über andere analoge Ziffern abgebildet werden.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A562 beträgt 4,83 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,68 Euro, während der Höchstsatz (2,5-facher Satz) mit 6,70 Euro vergütet wird. Da es sich um eine physikalisch-medizinische Leistung handelt, liegt der Regelsatz bei 1,8.
Die GOÄ A562 ist in der Regel nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Unabhängig davon, wie viele Akupunkturpunkte mit Moxibustion behandelt werden, erfolgt die Abrechnung pauschal für die gesamte Sitzung. Eine Mehrfachabrechnung am selben Tag wird von den Kostenträgern meist abgelehnt.
Ein Erhöhen des Faktors bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Applikation, eine schwierige Lagerung des Patienten oder ein erhöhtes Verbrennungsrisiko bei unruhigen Patienten. Die Begründung muss individuell formuliert sein.
Eine Kombination der GOÄ A562 mit anderen lokalen Wärmetherapien wie der Heißluft (GOÄ 535) in derselben Sitzung und Körperregion ist in der Regel ausgeschlossen. Da die Moxibustion bereits eine intensive thermische Wirkung entfaltet, gilt eine zusätzliche Wärmetherapie als medizinisch nicht notwendig und wird von Prüfstellen beanstandet.
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