Die Abrechnung von Schröpfköpfen und Blutegeln nach GOÄ A747 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu analogen Ansätzen, Sachkosten und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A747
Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung (Schröpfköpfe in Kombination mit Massagen als so genannte Schröpfkopfmassage GOÄ Nr. 523) – analog Nr. 747 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Die GOÄ-Ziffer A747 ist eine Analogbewertung, die auf der Originalziffer 747 basiert. Da die Ziffer 747 im GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie) verortet ist, nutzen andere Fachgruppen wie Internisten, Pädiater oder Dermatologen die analoge Ziffer A747 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Diese Ziffer deckt das klassische, statische Heilverfahren des Schröpfens sowie die Blutegeltherapie ab.
Die Leistung umfasst das fachgerechte Vorbereiten der Hautareale, das Platzieren der Hilfsmittel und die anschließende Überwachung. Auch die notwendige Nachbereitung der behandelten Stellen ist mit dieser Gebühr abgegolten. Die analoge Anwendung stellt sicher, dass diese traditionellen Naturheilverfahren auch in anderen Fachgebieten rechtssicher liquidiert werden können.
GOÄ A747 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ A747 vor allem in der Schmerztherapie und der Naturheilkunde Anwendung. Typische Indikationen für das trockene oder blutige Schröpfen sind myofasziale Schmerzsyndrome, chronische Verspannungen im Wirbelsäulenbereich sowie funktionelle Organbeschwerden. Durch den erzeugten Unterdruck wird die lokale Durchblutung massiv gefördert und der Lymphfluss angeregt.
Die Blutegeltherapie wird hingegen häufig bei entzündlichen Gelenkerkrankungen wie der Gonarthrose oder bei chronischen venösen Stauungen eingesetzt. Hierbei profitieren Patienten von den gerinnungshemmenden und entzündungshemmenden Wirkstoffen im Speichel der Egel. Die Ziffer A747 bildet das gesamte Spektrum dieser mechanischen und biologischen Reiztherapien adäquat ab.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A747
Fallbeispiel 1: Blutegeltherapie bei aktivierter Gonarthrose
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, aktivierten Arthrose des Kniegelenks vor. Nach ausführlicher Aufklärung werden vier Blutegel periartikulär angesetzt. Die Überwachung der Saugzeit und die anschließende sterile Versorgung der Bisswunden erfordern einen erheblichen Zeitaufwand. Abgerechnet wird die GOÄ A747 zum Regelhöchstsatz sowie die tatsächlichen Sachkosten für die Blutegel nach § 10 GOÄ.
Fallbeispiel 2: Trockenes Schröpfen bei chronischem LWS-Syndrom
Eine Patientin leidet unter chronischen, schmerzhaften Muskelverspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Arzt setzt sechs Schröpfköpfe trocken auf die maximalen Schmerzpunkte auf, wo sie für 15 Minuten verbleiben. Diese Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer A747 berechnet. Da keine Massage stattfindet, ist die Abgrenzung zur GOÄ-Nr. 523 eindeutig gegeben.
Fallbeispiel 3: Saugapparatanwendung bei dermatologischen Indikationen
Zur lokalen Durchblutungsförderung und Gewebeaktivierung bei einer chronischen Dermatose wendet der Dermatologe einen speziellen Saugapparat an. Die Behandlung erfolgt großflächig an den betroffenen Extremitäten. Die Abrechnung erfolgt über die analoge Ziffer A747, da die Anwendung von Saugapparaten explizit im Leistungstext genannt ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ A747: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer innerhalb einer Sitzung. Da der Leistungstext die Einschränkung „je Sitzung“ enthält, ist die Ziffer unabhängig von der Anzahl der verwendeten Schröpfköpfe oder Blutegel nur einmalig ansetzbar. Werden beispielsweise zehn Schröpfköpfe gleichzeitig platziert, rechtfertigt dies keine Mehrfachabrechnung der Ziffer.
Zudem führt die Verwechslung mit der Schröpfkopfmassage nach GOÄ-Nr. 523 regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Die dynamische Massage mit Schröpfköpfen ist eine eigenständige physikalisch-medizinische Leistung und darf nicht fälschlicherweise als A747 deklariert werden. Beide Ziffern nebeneinander in derselben Sitzung auszuschließen, ist zwingend zu beachten.
Achtung: Die Kosten für die verwendeten Blutegel dürfen nicht in der Gebühr der Ziffer A747 untergehen. Diese müssen als gesonderte Auslagen gemäß § 10 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden, da sie nicht mit dem Honorar abgegolten sind.
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Dokumentation der GOÄ A747: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, das behandelte Hautareal sowie die Methode (trockenes/blutiges Schröpfen oder Blutegel) dokumentiert werden. Auch die Anzahl der gesetzten Köpfe oder Egel sowie die Verweildauer sind essenzielle Parameter.
Besonders bei der Blutegeltherapie sollte das Verhalten der Bisswunden und die Dauer der gewünschten Nachblutung festgehalten werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern liefert auch die notwendige Begründung für eventuelle Faktorerhöhungen bei der Abrechnung.
Dokumentation: Trockenes Schröpfen paravertebral thorakal beidseitig mit 6 Schröpfköpfen für 15 Minuten bei myofaszialem Schmerzsyndrom. Hautverhältnisse postoperativ unauffällig, deutliche Hyperämie wie gewünscht.
GOÄ A747: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ A747 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine besonders zeitaufwendige Blutstillung nach einer Blutegeltherapie oder das Vorliegen stark vernarbter Hautareale, die das Ansetzen der Schröpfköpfe erschweren. Auch eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an behandelten Stellen kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ziffer A747 im Rahmen eines ganzheitlichen Therapiekonzepts mit Beratungen nach GOÄ-Nr. 1 oder GOÄ-Nr. 3 kombiniert. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5 ist an demselben Behandlungstag berechnungsfähig, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kombination mit anderen physikalischen Therapieverfahren ist genau zu prüfen, um Überschneidungen im selben Zielgebiet zu vermeiden.
Tipp: Nutzen Sie bei der Blutegeltherapie konsequent die Möglichkeit der Faktorerhöhung, wenn die Nachbetreuung aufgrund anhaltender Sickerblutungen die übliche Behandlungszeit deutlich überschreitet.
Ziffer A747 in der neuen GOÄ
Das Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder die Anwendung von Saugapparaten wird zur neuen Nummer 4115 — „Setzen von Schröpfköpfen oder Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten" — mit 17,31 € je Sitzung.
Die neue Ziffer ist nicht neben 7320 berechnungsfähig. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 5,89 €; die neue Ziffer liegt erheblich darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A747
Was hat nicht gestimmt?