GOÄ A846: Trainingstherapie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A846
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 2,3x
Höchstsatz 30,60 € 3,5x

Die Abrechnung der Medizinischen Trainingstherapie (MTT) nach GOÄ-Ziffer A846 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A846

Die GOÄ-Ziffer A846 ist eine Analogbewertung, die auf der regulären Ziffer 846 basiert. Der offizielle Leistungstext lautet:

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen

Diese Leistung umfasst das gezielte, gerätegestützte Training unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung. Ziel ist der systematische Aufbau der Skelettmuskulatur sowie die Verbesserung der Gelenkstabilität. Die Leistung beinhaltet sowohl die Einweisung an den Geräten als auch die laufende Überwachung des Trainingsprozesses.

GOÄ A846 in der Praxis: Indikationen und gerätegestützte Therapie

Die Anwendung der GOÄ A846 setzt den Einsatz von speziellen Therapiemaschinen voraus. Ein einfaches Training an herkömmlichen Fitnessgeräten rechtfertigt die Abrechnung dieser medizinischen Leistung nicht. Typische Indikationen finden sich vor allem in der Orthopädie, Unfallchirurgie und Rehabilitationsmedizin.

Häufige klinische Szenarien umfassen die postoperative Rehabilitation nach Gelenkersatz oder Kreuzbandrekonstruktionen. Auch bei chronischen degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, wie der schweren Gonarthrose oder chronischen Wirbelsäulensyndromen, ist die medizinische Trainingstherapie indiziert. Die Therapie muss stets auf einem ärztlich erstellten, individuellen Behandlungsplan basieren.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit der gerätegestützten Therapie klar aus der Diagnose hervorgeht. Reine Präventionsmaßnahmen ohne Krankheitswert können nicht über die GOÄ abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A846

Fallbeispiel 1: Postoperative Rehabilitation nach Knie-TEP

Ein Patient stellt sich sechs Wochen nach der Implantation einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) zur ambulanten Rehabilitation vor. Zur Verbesserung der Quadrizepskraft und der Gelenkstabilität wird ein progressivdynamisches Muskeltraining an speziellen Sequenztrainingsgeräten durchgeführt. Die Therapiesitzung dauert 45 Minuten und wird ärztlich überwacht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A846 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom

Eine Patientin leidet unter chronisch-rezidivierenden Lumbalgien bei ausgeprägter Insuffizienz der Rumpf- und Rückenmuskulatur. Nach eingehender Untersuchung wird eine Medizinische Trainingstherapie verordnet. Das Training erfolgt an computergestützten Kraftmess- und Trainingsgeräten zur gezielten Stärkung der autochthonen Rückenmuskulatur. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A846.

Fallbeispiel 3: Zustand nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion

Nach einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette zeigt der Patient erhebliche Defizite in der Schulterstabilität. Zur gezielten Kräftigung der Schultergürtelmuskulatur wird ein Sequenztraining unter therapeutischer Anleitung durchgeführt. Da der Patient aufgrund starker Schmerzen eine besonders intensive Betreuung benötigt, wird die Ziffer A846 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,8 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A846: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von physiotherapeutischen Einzelleistungen. Die GOÄ-Ziffer A846 darf am selben Behandlungstag nicht mit der klassischen Krankengymnastik nach Ziffer 506 oder anderen physikalischen Therapien kombiniert werden, wenn diese dieselbe Körperregion betreffen. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung.

Zudem fordern Prüfstellen oft den Nachweis, dass es sich um spezielle Therapiemaschinen und nicht um gewöhnliche Fitnessstudiogeräte handelt. Die Geräte müssen eine exakte Dosierung des Widerstands und eine Anpassung an die individuelle Biomechanik des Patienten ermöglichen. Fehlt dieser Nachweis oder die ärztliche Aufsicht, wird die Leistung als nicht medizinisch notwendig eingestuft.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A846 setzt voraus, dass der Arzt während der Therapie anwesend oder zumindest sofort erreichbar ist. Eine reine Delegation an nicht-medizinisches Personal ohne ärztliche Präsenz führt bei Prüfungen zum Honorarverlust.

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Dokumentation der GOÄ A846: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der individuelle Trainingsplan detailliert hinterlegt sein. Dies umfasst die genauen Geräteeinstellungen, die eingestellten Gewichte sowie die Anzahl der Sätze und Wiederholungen.

Zusätzlich sollten die Therapiedauer und eventuelle Besonderheiten während des Trainings dokumentiert werden. Auch die Dokumentation von Fortschritten oder Schmerzreaktionen des Patienten stützt die medizinische Notwendigkeit der Fortführung der Therapie.

Dokumentation: 12.10.2023: MTT nach Knie-TEP links. Sequenztraining an der Beinpresse (40 kg, 3 Sätze à 15 Wdh.) und am Beinstrecker (15 kg, 3 Sätze à 12 Wdh.). Patient schmerzfrei, stabile Gelenkführung. Ärztliche Aufsicht gewährleistet. Dauer: 40 Min.

GOÄ A846: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ A846 sind ein außergewöhnlich hoher Betreuungsaufwand aufgrund von schweren neurologischen Begleiterkrankungen oder massiven Koordinationsstörungen. Auch eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik, die ständige Anpassungen der Geräteeinstellungen während der Sitzung erfordert, rechtfertigt eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvoll und zulässig ist die Kombination der GOÄ A846 mit beratenden und untersuchenden Leistungen an unterschiedlichen Tagen. Am selben Tag kann neben der Trainingstherapie eine symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 oder eine Beratung nach Ziffer 1 berechnet werden, sofern hierfür eine separate Indikation vorliegt. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffer 507 (Krankengymnastik im Bewegungsbad) oder anderen Ziffern des Abschnitts E am selben Behandlungstag.

Ziffer A846 in der neuen GOÄ

A846 war Analogziffer für ein breites Spektrum körper- und bewegungstherapeutischer sowie trainingstherapeutischer Leistungen. In der neuen GOÄ wird jedes Verfahren eigenständig abgerechnet:

Übende Verfahren / Yoga-Asana-Therapie (Einzelbehandlung)

  • 4424 Übende Verfahren (z. B. Progressive Muskelrelaxation, autogenes Training oder Hypnose), Einzelbehandlung, Dauer mindestens 25 Minuten — 31,27 € je Sitzung (25 bis unter 50 Minuten)
  • 4425 Übende Verfahren, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten — 62,03 € je Sitzung (ab 50 Minuten)

Körperarbeit

  • 13932 „Körperarbeit mittels Alexander-Technik" — 20,12 € je Sitzung; nicht neben 2000–2003 (Einzelbehandlung mittels Alexander-Technik)

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining

  • 4220 „Medizinische Trainingstherapie von Wirbelsäule, Becken oder Extremitäten mit Sequenztraining als progressiv-dynamisches Muskeltraining an speziellen Therapiemaschinen, einschließlich ärztlicher Supervision und Dokumentation, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" — 45,81 € (Einzelbehandlung ab 45 Minuten)
  • 4221 „...als Gruppenbehandlung mit bis zu acht Teilnehmern, je Sitzung und Teilnehmer, Dauer mindestens 45 Minuten" — 25,12 € (Gruppenbehandlung bis zu 3 Teilnehmer, ab 45 Minuten)

Kein Nachfolger in der neuen GOÄ für Kohlensäure-Körperbegasung und rezeptive Musiktherapie. Die neue 4220 setzt eine Mindestdauer von 45 Minuten voraus; die alte Ziffer 846 GOÄ hatte nur 20 Minuten als Mindestdauer. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 20,11 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A846

Die GOÄ-Ziffer A846 beschreibt die Medizinische Trainingstherapie (MTT) mittels Sequenztraining an speziellen Therapiemaschinen. Es handelt sich um eine Analogziffer, die auf der Ziffer 846 (Krankengymnastik) basiert.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A846 beträgt 8,74 Euro bei 150 Punkten. Bei Anwendung des medizinischen Regelsatzes von 2,3-fach beläuft sich das Honorar auf 20,10 Euro.
Die GOÄ A846 ist am selben Behandlungstag in der Regel nicht neben anderen physikalisch-medizinischen Leistungen wie der Ziffer 506 oder klassischen krankengymnastischen Leistungen abrechenbar. Auch die parallele Abrechnung von Ziffer 846 ist ausgeschlossen.
Ja, eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Dies erfordert eine patientenbezogene Begründung, wie etwa eine stark eingeschränkte Mobilität oder erhöhten Betreuungsbedarf.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genutzten Trainingsgeräte, die Trainingsdauer, die Vitalparameter sowie die therapeutische Überwachung dokumentiert werden. Ein individueller Trainingsplan sollte ebenfalls in der Patientenakte hinterlegt sein.
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