Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1204: Messung der Hornhautkrümmungsradien

17.01.2026
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
L
  
Einfachsatz:
1
2.62
Regelhöchstsatz:
2.3
6.03
Höchstsatz:
3.5
9.18
Ausschlüsse:
5, 6, 7, 8, 1210, 1211, 1212, 1213

GOÄ 1204: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1204 beschreibt die „Messung der Hornhautkrümmungsradien eines oder beider Augen – gegebenenfalls einschließlich der Bestimmung der Hornhautbrechkraft –“. In der Praxis ist diese Untersuchung als Keratometrie oder Ophthalmometrie bekannt und stellt ein grundlegendes diagnostisches Verfahren in der Augenheilkunde dar.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Messung der Hornhautkrümmungsradien: Dies ist der Kern der Leistung. Mittels eines Keratometers werden die Krümmungsradien der Hornhautvorderfläche in den beiden Hauptschnitten (meist vertikal und horizontal) bestimmt. Das Ergebnis gibt Aufschluss über eine eventuell vorliegende Hornhautverkrümmung (Astigmatismus).
  • eines oder beider Augen: Ein entscheidender Punkt für die Abrechnung. Die Gebühr fällt pro Sitzung an, unabhängig davon, ob die Messung an einem oder an beiden Augen durchgeführt wird. Eine getrennte Abrechnung pro Auge ist nicht zulässig.
  • einschließlich der Bestimmung der Hornhautbrechkraft: Die aus den Radien errechnete Brechkraft der Hornhaut (in Dioptrien) ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat berechnet werden.

Die Kommentarliteratur liefert hierzu praxisrelevante Auslegungen, die bei der Abrechnung Sicherheit geben.

Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück et al.) ist bei Vorliegen eines irregulären Astigmatismus eine mehrmalige Untersuchung und somit auch eine mehrfache Abrechnung im Behandlungsfall bei entsprechender medizinischer Begründung möglich. Dies kann beispielsweise bei Verlaufskontrollen oder komplexen Anpassungen von Sehhilfen der Fall sein.

Es ist zu beachten, dass modernere Verfahren wie die computergestützte Hornhauttopographie (Keratographie) eine detailliertere Analyse ermöglichen. Diese werden nach herrschender Auffassung nicht über die GOÄ 1204, sondern als Analogleistung (z.B. A 7009 in Anlehnung an GOÄ 415) abgerechnet.

So setzen Sie die GOÄ 1204 im Praxisalltag korrekt ein

Die Keratometrie nach GOÄ 1204 ist mehr als nur eine Ziffer – sie ist ein zentraler Baustein in der augenärztlichen Diagnostik. Doch wann genau ist ihr Ansatz gerechtfertigt und wie wird sie revisionssicher dokumentiert und abgerechnet? Hier finden Sie die Antworten für Ihre Praxis.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1204

In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1204 in der Regel medizinisch indiziert und nachvollziehbar:

  • Anpassung und Kontrolle von Kontaktlinsen: Die exakte Kenntnis der Hornhautradien ist unerlässlich für die Auswahl der passenden Kontaktlinsenbasiskurve. Sowohl bei der Erstanpassung als auch bei Kontrollen oder Linsenwechsel ist die Messung indiziert.
  • Diagnostik bei unklarer Visusminderung: Klagt ein Patient über verschwommenes Sehen, das sich durch eine sphärische Korrektur nicht vollständig beheben lässt, dient die Keratometrie der Abklärung eines Astigmatismus als mögliche Ursache.
  • Präoperative Diagnostik vor Katarakt-Operation: Vor der Implantation einer Intraokularlinse (IOL) ist die Messung der Hornhautradien ein obligatorischer Schritt zur exakten Berechnung der Linsenstärke (Biometrie).
  • Verlaufskontrolle bei Hornhauterkrankungen: Bei Erkrankungen wie dem Keratokonus oder nach Hornhautverletzungen bzw. -transplantationen dient die wiederholte Messung der Überwachung der Hornhauttopographie und des Krankheitsverlaufs.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse: Hier ist Vorsicht geboten!

Die häufigste Fehlerquelle liegt in der Kombination mit anderen Ziffern. Die GOÄ legt hier klare Grenzen fest, deren Missachtung unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger führt.

Achtung – Strenger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1204 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 5 bis 8 (symptombezogene Untersuchung) sowie den Ziffern für die Refraktionsbestimmung (GOÄ 1210 bis 1213) berechnungsfähig. Der Grund liegt darin, dass diese Leistungen als methodisch oder inhaltlich überschneidend angesehen werden.

Ein weiterer praxisrelevanter Fehler ist der Versuch, die Ziffer pro Auge anzusetzen. Die Leistungslegende „eines oder beider Augen“ schließt dies explizit aus. Die Ziffer 1204 kann pro Sitzung nur einmal berechnet werden.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Messwerte, sondern auch die medizinische Indikation enthalten. Ein Minimalstandard könnte so aussehen:

Beispiel-Dokumentation:
Datum: 15.03.2024
Anlass: Unklare Visusminderung rechts, V. a. Astigmatismus.
Befund (Keratometrie):
RA: K1 43,50 dpt / 90° | K2 45,25 dpt / 180°
LA: K1 44,00 dpt / 85° | K2 44,50 dpt / 175°
Beurteilung: Astigmatismus myopicus compositus rechts, Astigmatismus mixtus links.
Plan: Subjektive Refraktion zur Brillenanpassung in Folgesitzung.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 1204 ist eine technische Leistung, die jedoch bei besonderem Aufwand eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz rechtfertigen kann. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:

  • Erheblich erschwerte Messung bei stark irregulärem Astigmatismus (z.B. bei Keratokonus).
  • Zeitaufwändige Untersuchung bei Nystagmus (Augenzittern).
  • Schlechte Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern, dementen Patienten, starker Lichtscheu).
  • Messung bei getrübten brechenden Medien, die wiederholte Einstellungen erfordert.

Sinnvolle und zulässige Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1204 wird häufig im Rahmen einer umfassenderen augenärztlichen Untersuchung durchgeführt. Zulässige und gängige Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 1200/1201: Erst- oder Folgeuntersuchung des vorderen und mittleren Augenabschnitts.
  • GOÄ 1216: Tonometrie (Augeninnendruckmessung).
  • GOÄ 1205/1206: Untersuchung des Augenhintergrundes (Funduskopie).
  • GOÄ 1208: Perimetrie (Gesichtsfelduntersuchung).

Wichtig ist, dass jede Leistung für sich medizinisch notwendig sein muss und die jeweiligen Ausschlüsse beachtet werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 1204 für jedes Auge einzeln abrechnen, wenn ich beide untersuche?

Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 1204 lautet „Messung der Hornhautkrümmungsradien eines oder beider Augen“. Das bedeutet, die Gebühr ist eine Pauschale pro Untersuchungssitzung, unabhängig davon, ob Sie ein Auge oder beide Augen messen. Die Ziffer kann daher pro Sitzung nur einmal angesetzt werden. Eine doppelte Abrechnung würde von den Kostenträgern mit Sicherheit beanstandet und gestrichen werden.

In welchen Fällen ist eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ 1204 im selben Behandlungsfall möglich?

Eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ 1204 in einem Behandlungsfall ist dann gerechtfertigt, wenn für jede einzelne Messung eine erneute medizinische Notwendigkeit besteht und dies nachvollziehbar dokumentiert wird. Nach herrschender Kommentarliteratur ist dies beispielsweise der Fall bei:

  • Verlaufskontrollen von fortschreitenden Hornhauterkrankungen wie dem Keratokonus.

  • Einer komplexen Kontaktlinsenanpassung, die mehrere Sitzungen mit jeweils erneuter Messung erfordert, um den Sitz zu optimieren.

  • Der Kontrolle der Hornhautradien nach einem operativen Eingriff (z.B. nach Katarakt-OP oder Hornhauttransplantation) zu verschiedenen postoperativen Zeitpunkten.

Welche Begründung rechtfertigt einen Steigerungsfaktor über 2,3 für die GOÄ 1204?

Ein Steigerungsfaktor über dem Regelhöchstsatz von 2,3 muss immer durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung begründet werden. Für die GOÄ 1204 sind praxisübliche und anerkannte Begründungen:

  • „Erschwerte Messung bei ausgeprägtem Nystagmus“, da das Augenzittern eine ruhige Einstellung des Geräts verhindert und mehrere Anläufe erfordert.
  • „Zeitaufwändige Untersuchung bei irregulärem Astigmatismus“, da die Hauptschnitte nicht klar definiert sind und manuell gesucht werden müssen.
  • „Messung bei eingeschränkter Kooperationsfähigkeit des Kindes/Patienten“, wenn Geduld und wiederholte Erklärungen nötig sind.

Die Begründung muss immer patientenbezogen und nachvollziehbar sein.

Warum ist die GOÄ 1204 nicht neben den Ziffern für die Refraktionsbestimmung (GOÄ 1210-1213) abrechenbar?

Der Abrechnungsausschluss zwischen der GOÄ 1204 (objektive Messung der Hornhautradien) und den GOÄ-Ziffern 1210-1213 (subjektive Refraktionsbestimmung zur Brillenverordnung) ist in der GOÄ klar geregelt. Die Begründung liegt in der inhaltlichen und methodischen Überschneidung im Rahmen der Ermittlung einer Sehhilfe. Die subjektive Refraktion baut auf den objektiven Werten auf oder korrigiert diese. Die Gebührenordnung betrachtet die Keratometrie in diesem spezifischen Kontext als einen Teilschritt der umfassenderen Refraktionsbestimmung und hat sie daher in deren Gebühr einkalkuliert. Werden beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht, ist nur die höher bewertete Leistung (in der Regel die Refraktionsbestimmung) abrechnungsfähig.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.