Die GOÄ-Ziffer 1204 beschreibt die „Messung der Hornhautkrümmungsradien eines oder beider Augen – gegebenenfalls einschließlich der Bestimmung der Hornhautbrechkraft –“. In der Praxis ist diese Untersuchung als Keratometrie oder Ophthalmometrie bekannt und stellt ein grundlegendes diagnostisches Verfahren in der Augenheilkunde dar.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarliteratur liefert hierzu praxisrelevante Auslegungen, die bei der Abrechnung Sicherheit geben.
Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück et al.) ist bei Vorliegen eines irregulären Astigmatismus eine mehrmalige Untersuchung und somit auch eine mehrfache Abrechnung im Behandlungsfall bei entsprechender medizinischer Begründung möglich. Dies kann beispielsweise bei Verlaufskontrollen oder komplexen Anpassungen von Sehhilfen der Fall sein.
Es ist zu beachten, dass modernere Verfahren wie die computergestützte Hornhauttopographie (Keratographie) eine detailliertere Analyse ermöglichen. Diese werden nach herrschender Auffassung nicht über die GOÄ 1204, sondern als Analogleistung (z.B. A 7009 in Anlehnung an GOÄ 415) abgerechnet.
Die Keratometrie nach GOÄ 1204 ist mehr als nur eine Ziffer – sie ist ein zentraler Baustein in der augenärztlichen Diagnostik. Doch wann genau ist ihr Ansatz gerechtfertigt und wie wird sie revisionssicher dokumentiert und abgerechnet? Hier finden Sie die Antworten für Ihre Praxis.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1204 in der Regel medizinisch indiziert und nachvollziehbar:
Die häufigste Fehlerquelle liegt in der Kombination mit anderen Ziffern. Die GOÄ legt hier klare Grenzen fest, deren Missachtung unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger führt.
Achtung – Strenger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1204 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 5 bis 8 (symptombezogene Untersuchung) sowie den Ziffern für die Refraktionsbestimmung (GOÄ 1210 bis 1213) berechnungsfähig. Der Grund liegt darin, dass diese Leistungen als methodisch oder inhaltlich überschneidend angesehen werden.
Ein weiterer praxisrelevanter Fehler ist der Versuch, die Ziffer pro Auge anzusetzen. Die Leistungslegende „eines oder beider Augen“ schließt dies explizit aus. Die Ziffer 1204 kann pro Sitzung nur einmal berechnet werden.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Messwerte, sondern auch die medizinische Indikation enthalten. Ein Minimalstandard könnte so aussehen:
Beispiel-Dokumentation:
Datum: 15.03.2024
Anlass: Unklare Visusminderung rechts, V. a. Astigmatismus.
Befund (Keratometrie):
RA: K1 43,50 dpt / 90° | K2 45,25 dpt / 180°
LA: K1 44,00 dpt / 85° | K2 44,50 dpt / 175°
Beurteilung: Astigmatismus myopicus compositus rechts, Astigmatismus mixtus links.
Plan: Subjektive Refraktion zur Brillenanpassung in Folgesitzung.
Die GOÄ 1204 ist eine technische Leistung, die jedoch bei besonderem Aufwand eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz rechtfertigen kann. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:
Die GOÄ 1204 wird häufig im Rahmen einer umfassenderen augenärztlichen Untersuchung durchgeführt. Zulässige und gängige Kombinationen sind unter anderem:
Wichtig ist, dass jede Leistung für sich medizinisch notwendig sein muss und die jeweiligen Ausschlüsse beachtet werden.
Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 1204 lautet „Messung der Hornhautkrümmungsradien eines oder beider Augen“. Das bedeutet, die Gebühr ist eine Pauschale pro Untersuchungssitzung, unabhängig davon, ob Sie ein Auge oder beide Augen messen. Die Ziffer kann daher pro Sitzung nur einmal angesetzt werden. Eine doppelte Abrechnung würde von den Kostenträgern mit Sicherheit beanstandet und gestrichen werden.
Eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ 1204 in einem Behandlungsfall ist dann gerechtfertigt, wenn für jede einzelne Messung eine erneute medizinische Notwendigkeit besteht und dies nachvollziehbar dokumentiert wird. Nach herrschender Kommentarliteratur ist dies beispielsweise der Fall bei:
Verlaufskontrollen von fortschreitenden Hornhauterkrankungen wie dem Keratokonus.
Einer komplexen Kontaktlinsenanpassung, die mehrere Sitzungen mit jeweils erneuter Messung erfordert, um den Sitz zu optimieren.
Der Kontrolle der Hornhautradien nach einem operativen Eingriff (z.B. nach Katarakt-OP oder Hornhauttransplantation) zu verschiedenen postoperativen Zeitpunkten.
Ein Steigerungsfaktor über dem Regelhöchstsatz von 2,3 muss immer durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung begründet werden. Für die GOÄ 1204 sind praxisübliche und anerkannte Begründungen:
Die Begründung muss immer patientenbezogen und nachvollziehbar sein.
Der Abrechnungsausschluss zwischen der GOÄ 1204 (objektive Messung der Hornhautradien) und den GOÄ-Ziffern 1210-1213 (subjektive Refraktionsbestimmung zur Brillenverordnung) ist in der GOÄ klar geregelt. Die Begründung liegt in der inhaltlichen und methodischen Überschneidung im Rahmen der Ermittlung einer Sehhilfe. Die subjektive Refraktion baut auf den objektiven Werten auf oder korrigiert diese. Die Gebührenordnung betrachtet die Keratometrie in diesem spezifischen Kontext als einen Teilschritt der umfassenderen Refraktionsbestimmung und hat sie daher in deren Gebühr einkalkuliert. Werden beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht, ist nur die höher bewertete Leistung (in der Regel die Refraktionsbestimmung) abrechnungsfähig.