Die GOÄ-Ziffer 1213 beschreibt die Überprüfung von bereits verordneten Kontaktlinsen. Der offizielle Leistungstext lautet: „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen), einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“.
Diese Ziffer ist eine Komplexleistung, die mehrere diagnostische Schritte bündelt, die für eine fundierte Beurteilung des Kontaktlinsensitzes unerlässlich sind. Die Abrechnung erfolgt pauschal für beide Augen.
Die amtliche Gebührenordnung gibt zudem wichtige Hinweise zur Abrechnung, insbesondere im Kontext eines Wechsels des Linsenmaterials:
„Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen und müssen deshalb weiche Kontaktlinsen angepaßt werden, sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer 1212 oder 1213 berechnungsfähig.“
Dieser Passus stellt klar, dass bei einem materialbedingten Wechsel keine vollständige Neuanpassung abgerechnet werden darf, sondern die Kontroll- und Anpassungsziffern greifen. Ebenso ist festgelegt, dass Beratungs- und Untersuchungsziffern wie die GOÄ 5 und 6 nicht neben den Ziffern 1210 bis 1213 berechnungsfähig sind.
Die GOÄ 1213 ist die Standardziffer für die Nachkontrolle bei etablierten Kontaktlinsenträgern. Während die Leistungslegende die Theorie vorgibt, entscheidet die korrekte Anwendung im Praxisalltag über eine reibungslose Erstattung. Hier finden Sie praxiserprobte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.
In diesen gängigen Szenarien kommt die Ziffer 1213 typischerweise zum Ansatz:
Die jährliche Routinekontrolle: Ein Patient trägt seit Jahren weiche Monatslinsen und kommt zur vereinbarten jährlichen Überprüfung. Sie kontrollieren den Sitz, die Beweglichkeit, den Visus mit Linsen und untersuchen den vorderen Augenabschnitt an der Spaltlampe, um Reizungen oder Neovaskularisationen auszuschließen.
Kontrolle bei Beschwerden: Eine Patientin klagt seit einigen Wochen über schwankende Sehschärfe und ein Fremdkörpergefühl mit ihren formstabilen (harten) Kontaktlinsen. Sie führen eine vollständige Überprüfung nach Ziffer 1213 durch, inklusive Refraktion und Keratometrie, und stellen fest, dass sich die Hornhautradien geändert haben. Sie passen daraufhin neue Linsen mit geänderten Parametern an.
Nachkontrolle nach einer Neuanpassung: Nach einer erfolgreichen Erstanpassung von Kontaktlinsen (abgerechnet mit GOÄ 1210 oder 1211) wird der Patient nach einigen Wochen Tragezeit zur finalen Kontrolle einbestellt. Hier wird der Sitz der finalen Linsen nochmals überprüft und die Abrechnung erfolgt über GOÄ 1213.
Wechsel des Linsentyps: Ein Patient verträgt seine bisherigen harten Linsen nicht mehr und möchte auf weiche Linsen umsteigen. Die Überprüfung der alten Linsen und die Anpassung der neuen weichen Linsen fällt unter die GOÄ 1213, wie im offiziellen Kommentartext explizit erwähnt.
Die Komplexleistung 1213 hat klare Abrechnungsausschlüsse, deren Missachtung regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger führt. Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Berechnung von Ziffern, die bereits Leistungsbestandteil sind.
Achtung – Wichtiger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ-Ziffern 5 (symptombezogene Untersuchung) und 6 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) sind neben der GOÄ 1213 nicht berechnungsfähig. Die in der Ziffer 1213 enthaltenen Untersuchungen (Spaltlampe, Refraktion etc.) decken die für die Kontaktlinsenkontrolle notwendige Untersuchung bereits ab.
Ebenso ist eine Kombination mit den Ziffern der Kontaktlinsen-Erstanpassung (GOÄ 1210, 1211, 1212) in derselben Sitzung ausgeschlossen. Die GOÄ 1213 ist eine Folge- bzw. Kontrollleistung.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie belegt die medizinische Notwendigkeit und den vollen Leistungsumfang. Ein praxisbewährter Hinweis ist die Nutzung einer strukturierten Vorlage.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Anlass: Jährliche KL-Kontrolle bds. bei Myopie
Befund: Visus mit KL: R 1,0 / L 1,0. Sitz: zentrisch, gute Beweglichkeit. Spaltlampe: Bindehaut/Hornhaut reizfrei, keine Infiltrate, keine Neovaskularisationen.
Messwerte: Obj. Refraktion: R -3.0 dpt / L -3.25 dpt. Hornhautradien: R 7.80 mm / L 7.85 mm.
Beurteilung & Plan: Aktuelle KL (Marke, Parameter) gut verträglich, Sitz und Funktion einwandfrei. Fortführung der Therapie, Wiedervorstellung zur Kontrolle in einem Jahr.
Die GOÄ 1213 ist selbstverständlich steigerungsfähig. Der Ansatz des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) ist in der Regel unproblematisch. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert aber eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Gründe können sein:
Erheblich erhöhter Zeitaufwand bei der Anpassung anderer Linsen aufgrund komplexer Hornhauttopographien (z.B. bei Keratokonus).
Besonderer kommunikativer Aufwand bei sehr ängstlichen Patienten oder bei komplexen Erklärungen zu Pflege und Handhabung.
Schwierige Untersuchungsbedingungen, die den Zeitaufwand deutlich erhöhen.
Obwohl viele Untersuchungen ausgeschlossen sind, gibt es sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten, sofern sie medizinisch indiziert sind und nicht den gleichen Zweck wie die Ziffer 1213 erfüllen:
GOÄ 1 (Beratung): Wenn eine separate Beratung zu einem anderen Thema stattfindet (z.B. Besprechung von Glaukom-Vorsorge oder trockenen Augen als eigenständiges Krankheitsbild), kann die GOÄ 1 zusätzlich angesetzt werden.
GOÄ 1220 (Tonometrie): Eine Augendruckmessung ist kein Bestandteil der GOÄ 1213 und kann bei entsprechender Indikation (z.B. Glaukom-Screening) separat berechnet werden.
GOÄ 1224 (Untersuchung des Dämmerungssehens): Bei entsprechenden Beschwerden des Patienten (z.B. Probleme beim nächtlichen Autofahren) kann diese Leistung zusätzlich erbracht werden.
Die Abrechnungsfrequenz der GOÄ 1213 unterliegt keiner festen zeitlichen Beschränkung, sondern richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. In der Praxis hat sich bei unkomplizierten Fällen eine jährliche Kontrolle als Standard etabliert, was von den meisten Kostenträgern auch anerkannt wird. Bei medizinischen Problemen wie Unverträglichkeiten, schwankender Sehleistung, Hornhautveränderungen oder bei speziellen Linsen (z.B. bei Keratokonus) können jedoch auch kurzfristigere Kontrollen notwendig und somit mehrfach im Jahr abrechenbar sein. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation des Anlasses für die erneute Kontrolle.
Die Leistungslegende spricht von der „gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen“. Dies wird nach herrschender Kommentarlage so ausgelegt, dass ein Wechsel des Linsenmaterials (z.B. von hart auf weich), des Linsentyps (z.B. von sphärisch auf torisch) oder der Parameter (Radius, Stärke) umfasst ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine erstmalige Anpassung für einen Patienten, der zuvor noch nie Kontaktlinsen getragen hat. Dafür sind die GOÄ-Ziffern 1210 (sphärisch) oder 1211 (torisch etc.) vorgesehen. Die GOÄ 1213 ist eine Kontroll- und Umstellungsleistung für bereits etablierte Linsenträger.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen sein. Beispiele für eine stichhaltige Begründung sind:
Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend.
Der Ausschluss der GOÄ-Ziffern 5 (symptombezogene Untersuchung) und 6 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) ist im sogenannten Zielleistungsprinzip der GOÄ begründet. Die GOÄ 1213 ist eine Komplexleistung, die bereits alle für die Kontaktlinsenkontrolle notwendigen Untersuchungsschritte enthält. Dazu gehören die Inspektion des vorderen Augenabschnitts und die Funktionsprüfung, was Kernbestandteile einer Untersuchung nach GOÄ 5 oder 6 wäre. Die Berechnung einer zusätzlichen Untersuchungsziffer wäre somit eine Doppelberechnung von Leistungsinhalten. Der Gesetzgeber hat daher explizit festgelegt, dass diese Ziffern neben den Kontaktlinsen-Anpassungs- und Kontrollziffern (1210-1213) nicht berechnungsfähig sind.