GOÄ Ziffer 1210: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1210 beschreibt die Erstanpassung und Auswahl einer Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge. Der vollständige Leistungstext lautet: "Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -".
Diese Ziffer ist eine Komplexleistung, die mehrere Einzelschritte bündelt. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile zu verstehen:
- Erstanpassung und Auswahl für ein Auge: Die Ziffer 1210 ist explizit pro Auge berechnungsfähig. Erfolgt die erstmalige Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen für beide Augen in derselben Sitzung, ist hierfür die GOÄ-Ziffer 1211 vorgesehen und abzurechnen. Eine zweimalige Abrechnung der GOÄ 1210 wäre in diesem Fall nicht korrekt. Es muss sich um die erstmalige Anpassung handeln.
- Zum Zwecke der Verordnung: Ziel der Leistung ist die Ausstellung eines Rezepts für die passende Kontaktlinse. Ein reines Probetragen ohne Verordnungsabsicht erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
- Einschließlich definierter Zusatzleistungen: Die objektive Refraktionsbestimmung, die Messung der Hornhautradien (Keratometrie) und die Spaltlampenmikroskopie sind integraler Bestandteil der Ziffer 1210. Diese können daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung ist die medizinische Notwendigkeit. Die GOÄ selbst enthält keine Indikationsliste. In der Praxis orientieren sich private Krankenversicherungen und Beihilfestellen jedoch sehr stark an den Vorgaben der GKV.
Nach gängiger Kommentarlage und Praxis halten sich Augenärzte und Kostenträger meist an die Indikationsliste aus der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HilfsM-RL). Liegt keine dieser Indikationen vor, handelt es sich bei der Kontaktlinsenanpassung in der Regel um eine Selbstzahlerleistung (IGeL).
Wichtig ist zudem der Begriff "Haftschale", der sich primär auf formstabile (harte) Kontaktlinsen bezieht. Die Ziffern GOÄ 1212 und 1213 sind für die Prüfung auf Sitz und Funktion bereits verordneter Kontaktlinsen sowie gegebenenfalls die Anpassung anderer Kontaktlinsen vorgesehen. Sie kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn harte Kontaktlinsen nicht vertragen wurden und stattdessen weiche Kontaktlinsen angepasst werden müssen. Die initiale Anpassung weicher Kontaktlinsen, die nicht auf einer Unverträglichkeit von harten Linsen basiert, wird in der Regel analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet.
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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1210 im Praxisalltag: So geht's richtig
Die Anpassung von Kontaktlinsen ist ein Standardverfahren in der Augenheilkunde, doch die Abrechnung der GOÄ 1210 birgt einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Vorgaben von PKV und Beihilfe.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1210
In diesen Fällen ist der Ansatz der GOÄ 1210 nach herrschender Auffassung medizinisch begründet und damit erstattungsfähig:
- Hohe Myopie: Ein Patient mit einer Kurzsichtigkeit von -8,5 dpt auf dem rechten Auge wünscht eine Alternative zur Brille. Da die Indikation gemäß HilfsM-RL (Myopie ≥ 8,0 dpt) erfüllt ist, wird eine formstabile Kontaktlinse angepasst. Die GOÄ 1210 wird für das rechte Auge abgerechnet.
- Keratokonus: Bei einer Patientin wird ein Keratokonus diagnostiziert, der mit einer Brille nicht mehr ausreichend korrigiert werden kann. Die Anpassung einer speziellen formstabilen Keratokonus-Linse verbessert den Visus signifikant. Die GOÄ 1210 ist hier klar indiziert.
- Ausgeprägte Anisometropie: und der Spaltlampenmikroskopie - Ein Patient hat eine Seitendifferenz der Fehlsichtigkeit von 3,0 dpt zwischen beiden Augen. Um das beidäugige Sehen zu verbessern und eine Aniseikonie zu vermeiden, ist eine Kontaktlinsenversorgung medizinisch notwendig. Die GOÄ 1210 kann für das betreffende Auge angesetzt werden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger resultieren aus Missverständnissen bezüglich des Leistungsumfangs und der Indikationsstellung.
- Falsche Linsenart: Die GOÄ 1210 ist für die Erstanpassung von "Haftschalen", also formstabilen (harten) Kontaktlinsen, vorgesehen. Die Anpassung weicher Kontaktlinsen, sofern es sich nicht um einen Wechsel aufgrund von Unverträglichkeit harter Linsen handelt, wird in der Regel analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet. Die Ziffern 1212 oder 1213 sind für die Prüfung auf Sitz und Funktion verordneter Kontaktlinsen sowie gegebenenfalls die Anpassung anderer Kontaktlinsen vorgesehen und können bei einem Wechsel von harten zu weichen Linsen nach Unverträglichkeit zur Anwendung kommen.
- Doppelabrechnung von Inklusivleistungen: Die Messung der Hornhautradien (GOÄ 1240) oder eine Refraktionsbestimmung (GOÄ 1202) sind explizit Bestandteil der GOÄ 1210 und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
- Fehlende medizinische Indikation: Wird eine Kontaktlinse aus rein kosmetischen Gründen oder bei geringen Dioptrienwerten ohne Vorliegen einer Indikation nach HilfsM-RL angepasst, ist die Leistung in der Regel nicht erstattungsfähig. Hier muss der Patient vorab über die Kosten aufgeklärt und ein IGeL-Vertrag geschlossen werden.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1210 ist laut Gebührenordnung nicht neben den Ziffern 5, 6, 1202, 1211, 1213 und 1240 berechnungsfähig. Dies schließt Beratungen und Untersuchungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Linsenanpassung stehen, sowie Kontrolluntersuchungen oder die Anpassung anderer Linsentypen im selben Behandlungsfall aus.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie nicht nur die Messwerte, sondern auch die medizinische Begründung.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023, rechtes Auge
Anlass: Erstanpassung formstabile KL bei Anisometropie > 2,0 dpt.
Befund/Indikation: Refraktion R: -5,0 dpt, L: -2,5 dpt. Anisometropie 2,5 dpt. Brillenunverträglichkeit wg. Aniseikonie.
Messergebnisse: HHR R: 7.8/7.9, Obj. Refraktion: -5,25 dpt.
Ergebnis: Probelinse (Typ/Hersteller, Parameter) eingesetzt. Sitzkontrolle an Spaltlampe: Zentrisch, gute Beweglichkeit. Visus 1,0. Verordnung ausgestellt.
Nächster Schritt: Kontrolle in 1 Woche.
Steigerung und Kombinierbarkeit
Steigerung über den Regelhöchstsatz
Die GOÄ 1210 ist eine steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) kann bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt sein. Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine irreguläre Hornhauttopographie (z.B. nach Verletzung oder Operation), ein sehr enger Lidspalt, der die Anpassung erschwert, oder ein besonders hoher Erklärungsaufwand bei einem sehr ängstlichen Patienten, der zum ersten Mal Kontaktlinsen trägt.
Kombination mit anderen Ziffern
Trotz der genannten Ausschlüsse ist eine Kombination mit anderen Ziffern möglich, sofern diese einen eigenständigen Krankheitswert behandeln. Findet beispielsweise im Rahmen des Termins eine umfassende augenärztliche Untersuchung (z.B. GOÄ 1200) statt, die über den Umfang der Kontaktlinsenanpassung hinausgeht (z.B. Glaukomvorsorge, Netzhautkontrolle), kann diese zusätzlich abgerechnet werden. Eine Beratung nach GOÄ 1 oder 3 ist ebenfalls denkbar, wenn ein separates, abgrenzbares Krankheitsbild besprochen wird.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1210
Die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1210 hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Obwohl die GOÄ keine eigene Indikationsliste führt, orientieren sich Kostenträger in der Praxis an der Hilfsmittel-Richtlinie der GKV. Liegt eine der dort genannten Indikationen vor (z.B. Myopie ≥ 8,0 dpt, Keratokonus, Anisometropie ≥ 2,0 dpt), wird die Leistung in der Regel erstattet. Fehlt eine solche Indikation und der Wunsch nach Kontaktlinsen ist rein ästhetisch oder komfortbedingt, handelt es sich um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), die der Patient selbst zahlen muss. Eine transparente Aufklärung vor der Behandlung ist hier unerlässlich.
Nein, diese Annahme ist nicht korrekt. Obwohl der Leistungstext der GOÄ 1210 explizit „...für ein Auge“ lautet, ist für die erstmalige Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen für beide Augen in derselben Sitzung die GOÄ-Ziffer 1211 vorgesehen und abzurechnen. Die GOÄ 1211 trägt den Leistungstext „Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen...“. Eine zweimalige Abrechnung der GOÄ 1210 in diesem Szenario wäre eine unzulässige Doppelabrechnung und wird von den Kostenträgern beanstandet.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit, einem außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung möglich. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1210 sind beispielsweise eine stark irreguläre Hornhaut (z.B. bei Zustand nach Keratoplastik oder Verletzung), die eine aufwendige Linsenauswahl erfordert. Auch ein erheblich überdurchschnittlicher Zeitaufwand für die Einweisung in die Handhabung bei einem motorisch eingeschränkten oder sehr ängstlichen Patienten kann eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Die GOÄ 1210 ist eine sogenannte Komplex- oder Inklusivziffer. Der offizielle Leistungstext schließt bestimmte Einzelleistungen explizit mit ein: „...einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“. Das bedeutet, das Honorar für die Ziffer 1210 deckt diese Untersuchungen bereits ab. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1240 (Messung der Hornhautradien) oder anderer inkludierter Leistungen wäre eine unzulässige Doppelabrechnung und wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen. Dies ist im Abrechnungsausschluss der GOÄ klar geregelt.
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