Die GOÄ-Ziffer 1210 beschreibt die Erstanpassung und Auswahl einer Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge. Der vollständige Leistungstext lautet: "Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -".
Diese Ziffer ist eine Komplexleistung, die mehrere Einzelschritte bündelt. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile zu verstehen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung ist die medizinische Notwendigkeit. Die GOÄ selbst enthält keine Indikationsliste. In der Praxis orientieren sich private Krankenversicherungen und Beihilfestellen jedoch sehr stark an den Vorgaben der GKV.
Nach gängiger Kommentarlage und Praxis halten sich Augenärzte und Kostenträger meist an die Indikationsliste aus der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HilfsM-RL). Liegt keine dieser Indikationen vor, handelt es sich bei der Kontaktlinsenanpassung in der Regel um eine Selbstzahlerleistung (IGeL).
Wichtig ist zudem der Begriff "Haftschale", der sich primär auf formstabile (harte) Kontaktlinsen bezieht. Für die Anpassung weicher Kontaktlinsen sind andere Ziffern (GOÄ 1212, 1213) vorgesehen.
Die Anpassung von Kontaktlinsen ist ein Standardverfahren in der Augenheilkunde, doch die Abrechnung der GOÄ 1210 birgt einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Vorgaben von PKV und Beihilfe.
In diesen Fällen ist der Ansatz der GOÄ 1210 nach herrschender Auffassung medizinisch begründet und damit erstattungsfähig:
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger resultieren aus Missverständnissen bezüglich des Leistungsumfangs und der Indikationsstellung.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1210 ist laut Gebührenordnung nicht neben den Ziffern 5, 6, 1202, 1211, 1213 und 1240 berechnungsfähig. Dies schließt Beratungen und Untersuchungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Linsenanpassung stehen, sowie Kontrolluntersuchungen oder die Anpassung anderer Linsentypen im selben Behandlungsfall aus.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie nicht nur die Messwerte, sondern auch die medizinische Begründung.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023, rechtes Auge
Anlass: Erstanpassung formstabile KL bei Anisometropie > 2,0 dpt.
Befund/Indikation: Refraktion R: -5,0 dpt, L: -2,5 dpt. Anisometropie 2,5 dpt. Brillenunverträglichkeit wg. Aniseikonie.
Messergebnisse: HHR R: 7.8/7.9, Obj. Refraktion: -5,25 dpt.
Ergebnis: Probelinse (Typ/Hersteller, Parameter) eingesetzt. Sitzkontrolle an Spaltlampe: Zentrisch, gute Beweglichkeit. Visus 1,0. Verordnung ausgestellt.
Nächster Schritt: Kontrolle in 1 Woche.
Die GOÄ 1210 ist eine steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) kann bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt sein. Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine irreguläre Hornhauttopographie (z.B. nach Verletzung oder Operation), ein sehr enger Lidspalt, der die Anpassung erschwert, oder ein besonders hoher Erklärungsaufwand bei einem sehr ängstlichen Patienten, der zum ersten Mal Kontaktlinsen trägt.
Trotz der genannten Ausschlüsse ist eine Kombination mit anderen Ziffern möglich, sofern diese einen eigenständigen Krankheitswert behandeln. Findet beispielsweise im Rahmen des Termins eine umfassende augenärztliche Untersuchung (z.B. GOÄ 1200) statt, die über den Umfang der Kontaktlinsenanpassung hinausgeht (z.B. Glaukomvorsorge, Netzhautkontrolle), kann diese zusätzlich abgerechnet werden. Eine Beratung nach GOÄ 1 oder 3 ist ebenfalls denkbar, wenn ein separates, abgrenzbares Krankheitsbild besprochen wird.
Die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1210 hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Obwohl die GOÄ keine eigene Indikationsliste führt, orientieren sich Kostenträger in der Praxis an der Hilfsmittel-Richtlinie der GKV. Liegt eine der dort genannten Indikationen vor (z.B. Myopie ≥ 8,0 dpt, Keratokonus, Anisometropie ≥ 2,0 dpt), wird die Leistung in der Regel erstattet. Fehlt eine solche Indikation und der Wunsch nach Kontaktlinsen ist rein ästhetisch oder komfortbedingt, handelt es sich um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), die der Patient selbst zahlen muss. Eine transparente Aufklärung vor der Behandlung ist hier unerlässlich.
Ja, das ist korrekt und wichtig. Der Leistungstext der GOÄ 1210 lautet explizit „...für ein Auge“. Wenn Sie in derselben Sitzung für beide Augen formstabile Kontaktlinsen erstmalig anpassen, können und sollten Sie die Ziffer 1210 zweimal abrechnen. Es ist empfehlenswert, in der Rechnung kenntlich zu machen, dass die Leistung einmal für das rechte und einmal für das linke Auge erbracht wurde (z.B. durch den Zusatz „RA“ und „LA“), um die Nachvollziehbarkeit für die Kostenträger zu erhöhen und Rückfragen zu vermeiden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit, einem außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung möglich. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1210 sind beispielsweise eine stark irreguläre Hornhaut (z.B. bei Zustand nach Keratoplastik oder Verletzung), die eine aufwendige Linsenauswahl erfordert. Auch ein erheblich überdurchschnittlicher Zeitaufwand für die Einweisung in die Handhabung bei einem motorisch eingeschränkten oder sehr ängstlichen Patienten kann eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Die GOÄ 1210 ist eine sogenannte Komplex- oder Inklusivziffer. Der offizielle Leistungstext schließt bestimmte Einzelleistungen explizit mit ein: „...einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“. Das bedeutet, das Honorar für die Ziffer 1210 deckt diese Untersuchungen bereits ab. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1240 (Messung der Hornhautradien) oder anderer inkludierter Leistungen wäre eine unzulässige Doppelabrechnung und wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen. Dies ist im Abrechnungsausschluss der GOÄ klar geregelt.