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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1210: Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -

17.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
13.29
Regelhöchstsatz:
2.3
30.57
Höchstsatz:
3.5
46.51
Ausschlüsse:
5, 6, 1202, 1211, 1213, 1240

GOÄ Ziffer 1210: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1210 beschreibt die Erstanpassung und Auswahl einer Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge. Der vollständige Leistungstext lautet: "Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -".

Diese Ziffer ist eine Komplexleistung, die mehrere Einzelschritte bündelt. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile zu verstehen:

  • Erstanpassung und Auswahl für ein Auge: Die Ziffer ist explizit pro Auge berechnungsfähig. Erfolgt die Anpassung für beide Augen, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Es muss sich um die erstmalige Anpassung handeln.
  • Zum Zwecke der Verordnung: Ziel der Leistung ist die Ausstellung eines Rezepts für die passende Kontaktlinse. Ein reines Probetragen ohne Verordnungsabsicht erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
  • Einschließlich definierter Zusatzleistungen: Die objektive Refraktionsbestimmung, die Messung der Hornhautradien (Keratometrie) und die Spaltlampenmikroskopie sind integraler Bestandteil der Ziffer 1210. Diese können daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung ist die medizinische Notwendigkeit. Die GOÄ selbst enthält keine Indikationsliste. In der Praxis orientieren sich private Krankenversicherungen und Beihilfestellen jedoch sehr stark an den Vorgaben der GKV.

Nach gängiger Kommentarlage und Praxis halten sich Augenärzte und Kostenträger meist an die Indikationsliste aus der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HilfsM-RL). Liegt keine dieser Indikationen vor, handelt es sich bei der Kontaktlinsenanpassung in der Regel um eine Selbstzahlerleistung (IGeL).

Wichtig ist zudem der Begriff "Haftschale", der sich primär auf formstabile (harte) Kontaktlinsen bezieht. Für die Anpassung weicher Kontaktlinsen sind andere Ziffern (GOÄ 1212, 1213) vorgesehen.

Die GOÄ 1210 im Praxisalltag: So geht's richtig

Die Anpassung von Kontaktlinsen ist ein Standardverfahren in der Augenheilkunde, doch die Abrechnung der GOÄ 1210 birgt einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Vorgaben von PKV und Beihilfe.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1210

In diesen Fällen ist der Ansatz der GOÄ 1210 nach herrschender Auffassung medizinisch begründet und damit erstattungsfähig:

  • Hohe Myopie: Ein Patient mit einer Kurzsichtigkeit von -8,5 dpt auf dem rechten Auge wünscht eine Alternative zur Brille. Da die Indikation gemäß HilfsM-RL (Myopie ≥ 8,0 dpt) erfüllt ist, wird eine formstabile Kontaktlinse angepasst. Die GOÄ 1210 wird für das rechte Auge abgerechnet.
  • Keratokonus: Bei einer Patientin wird ein Keratokonus diagnostiziert, der mit einer Brille nicht mehr ausreichend korrigiert werden kann. Die Anpassung einer speziellen formstabilen Keratokonus-Linse verbessert den Visus signifikant. Die GOÄ 1210 ist hier klar indiziert.
  • Ausgeprägte Anisometropie: Ein Patient hat eine Seitendifferenz der Fehlsichtigkeit von 3,0 dpt zwischen beiden Augen. Um das beidäugige Sehen zu verbessern und eine Aniseikonie zu vermeiden, ist eine Kontaktlinsenversorgung medizinisch notwendig. Die GOÄ 1210 kann für das betreffende Auge angesetzt werden.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger resultieren aus Missverständnissen bezüglich des Leistungsumfangs und der Indikationsstellung.

  1. Falsche Linsenart: Die GOÄ 1210 ist für die Anpassung von "Haftschalen", also formstabilen (harten) Kontaktlinsen, vorgesehen. Die Anpassung weicher Linsen, auch wenn sie medizinisch indiziert ist, muss über die Ziffern 1212 oder 1213 abgerechnet werden.
  2. Doppelabrechnung von Inklusivleistungen: Die Messung der Hornhautradien (GOÄ 1240) oder eine Refraktionsbestimmung (GOÄ 1202) sind explizit Bestandteil der GOÄ 1210 und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
  3. Fehlende medizinische Indikation: Wird eine Kontaktlinse aus rein kosmetischen Gründen oder bei geringen Dioptrienwerten ohne Vorliegen einer Indikation nach HilfsM-RL angepasst, ist die Leistung in der Regel nicht erstattungsfähig. Hier muss der Patient vorab über die Kosten aufgeklärt und ein IGeL-Vertrag geschlossen werden.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1210 ist laut Gebührenordnung nicht neben den Ziffern 5, 6, 1202, 1211, 1213 und 1240 berechnungsfähig. Dies schließt Beratungen und Untersuchungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Linsenanpassung stehen, sowie Kontrolluntersuchungen oder die Anpassung anderer Linsentypen im selben Behandlungsfall aus.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie nicht nur die Messwerte, sondern auch die medizinische Begründung.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023, rechtes Auge
Anlass: Erstanpassung formstabile KL bei Anisometropie > 2,0 dpt.
Befund/Indikation: Refraktion R: -5,0 dpt, L: -2,5 dpt. Anisometropie 2,5 dpt. Brillenunverträglichkeit wg. Aniseikonie.
Messergebnisse: HHR R: 7.8/7.9, Obj. Refraktion: -5,25 dpt.
Ergebnis: Probelinse (Typ/Hersteller, Parameter) eingesetzt. Sitzkontrolle an Spaltlampe: Zentrisch, gute Beweglichkeit. Visus 1,0. Verordnung ausgestellt.
Nächster Schritt: Kontrolle in 1 Woche.

Steigerung und Kombinierbarkeit

Steigerung über den Regelhöchstsatz

Die GOÄ 1210 ist eine steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) kann bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt sein. Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine irreguläre Hornhauttopographie (z.B. nach Verletzung oder Operation), ein sehr enger Lidspalt, der die Anpassung erschwert, oder ein besonders hoher Erklärungsaufwand bei einem sehr ängstlichen Patienten, der zum ersten Mal Kontaktlinsen trägt.

Kombination mit anderen Ziffern

Trotz der genannten Ausschlüsse ist eine Kombination mit anderen Ziffern möglich, sofern diese einen eigenständigen Krankheitswert behandeln. Findet beispielsweise im Rahmen des Termins eine umfassende augenärztliche Untersuchung (z.B. GOÄ 1200) statt, die über den Umfang der Kontaktlinsenanpassung hinausgeht (z.B. Glaukomvorsorge, Netzhautkontrolle), kann diese zusätzlich abgerechnet werden. Eine Beratung nach GOÄ 1 oder 3 ist ebenfalls denkbar, wenn ein separates, abgrenzbares Krankheitsbild besprochen wird.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die Anpassung von Kontaktlinsen eine Kassenleistung (PKV/Beihilfe) und wann eine IGeL?

Die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1210 hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Obwohl die GOÄ keine eigene Indikationsliste führt, orientieren sich Kostenträger in der Praxis an der Hilfsmittel-Richtlinie der GKV. Liegt eine der dort genannten Indikationen vor (z.B. Myopie ≥ 8,0 dpt, Keratokonus, Anisometropie ≥ 2,0 dpt), wird die Leistung in der Regel erstattet. Fehlt eine solche Indikation und der Wunsch nach Kontaktlinsen ist rein ästhetisch oder komfortbedingt, handelt es sich um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), die der Patient selbst zahlen muss. Eine transparente Aufklärung vor der Behandlung ist hier unerlässlich.

Ich habe Kontaktlinsen für beide Augen angepasst. Kann ich die GOÄ 1210 zweimal abrechnen?

Ja, das ist korrekt und wichtig. Der Leistungstext der GOÄ 1210 lautet explizit „...für ein Auge“. Wenn Sie in derselben Sitzung für beide Augen formstabile Kontaktlinsen erstmalig anpassen, können und sollten Sie die Ziffer 1210 zweimal abrechnen. Es ist empfehlenswert, in der Rechnung kenntlich zu machen, dass die Leistung einmal für das rechte und einmal für das linke Auge erbracht wurde (z.B. durch den Zusatz „RA“ und „LA“), um die Nachvollziehbarkeit für die Kostenträger zu erhöhen und Rückfragen zu vermeiden.

Welche Begründung rechtfertigt eine Steigerung der GOÄ 1210 über den 2,3-fachen Satz hinaus?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit, einem außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung möglich. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1210 sind beispielsweise eine stark irreguläre Hornhaut (z.B. bei Zustand nach Keratoplastik oder Verletzung), die eine aufwendige Linsenauswahl erfordert. Auch ein erheblich überdurchschnittlicher Zeitaufwand für die Einweisung in die Handhabung bei einem motorisch eingeschränkten oder sehr ängstlichen Patienten kann eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.

Warum kann ich die Messung der Hornhautradien (GOÄ 1240) nicht zusätzlich zur GOÄ 1210 abrechnen?

Die GOÄ 1210 ist eine sogenannte Komplex- oder Inklusivziffer. Der offizielle Leistungstext schließt bestimmte Einzelleistungen explizit mit ein: „...einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“. Das bedeutet, das Honorar für die Ziffer 1210 deckt diese Untersuchungen bereits ab. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1240 (Messung der Hornhautradien) oder anderer inkludierter Leistungen wäre eine unzulässige Doppelabrechnung und wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen. Dies ist im Abrechnungsausschluss der GOÄ klar geregelt.

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