Die GOÄ-Ziffer 1212 beschreibt die augenärztliche Leistung zur Überprüfung und gegebenenfalls Neuanpassung einer bereits verordneten Kontaktlinse. Der offizielle Leistungstext lautet: "Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie –".
Diese Ziffer ist eine klassische Kontrollleistung im Bereich der Kontaktlinsenversorgung und schließt an eine vorangegangene Anpassung (z. B. nach GOÄ 1210) an. Sie ist explizit für ein Auge definiert und muss bei beidseitiger Versorgung entsprechend zweimal angesetzt werden.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: In der Kommentarliteratur wird durchgehend darauf verwiesen, dass die GOÄ 1212 die Kontrolluntersuchung zur initialen Anpassung nach GOÄ 1210 darstellt. Eine klare Abgrenzung ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich. Die GOÄ 1210 ist die Erst- oder Neuanpassung, die GOÄ 1212 die Folgekontrolle.
Die Leistung kann auch als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) erbracht werden, wenn die Kontaktlinsenversorgung auf Wunsch des Patienten ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne der GKV- oder PKV-Richtlinien erfolgt.
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1212 ist für jede Augenarztpraxis, die Kontaktlinsenträger betreut, essenziell. Sie deckt die typischen Kontrollszenarien ab, birgt aber auch einige Fallstricke bei der Abrechnung. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer prüfungssicher anwenden.
Die erste Nachkontrolle: Ein Patient wurde vor zwei Wochen erstmals mit formstabilen Kontaktlinsen versorgt (abgerechnet mit GOÄ 1210). Beim heutigen Termin wird der Sitz, die Verträglichkeit und die erreichte Sehstärke kontrolliert. Alle Teilleistungen (Refraktion, Radien, Spaltlampe) werden erbracht. Die GOÄ 1212 wird pro Auge abgerechnet.
Jährliche Routinekontrolle: Eine langjährige Kontaktlinsenträgerin kommt zur jährlichen Überprüfung. Sie hat keine akuten Beschwerden, aber die Sehstärke könnte sich verändert haben. Es erfolgt eine vollständige Überprüfung inklusive aller in der Legende genannten Bestandteile.
Problemorientierte Kontrolle: Ein Patient klagt seit einigen Wochen über ein Fremdkörpergefühl und schwankende Sehleistung mit seinen weichen Monatslinsen. Die Untersuchung ergibt, dass die Linsen nicht mehr optimal sitzen. Nach der Prüfung wird eine Probelinse eines anderen Materials und mit anderer Geometrie angepasst.
Wechsel des Linsentyps: Eine Patientin möchte von Tageslinsen auf Monatslinsen umsteigen. Obwohl sie bereits Linsenträgerin ist, erfordert der Wechsel eine neue Anpassung. Wenn dies im Rahmen einer Kontrolle der bisherigen Versorgung geschieht, ist die GOÄ 1212 die passende Ziffer.
Die Komplexität der GOÄ 1212 führt in der Praxis immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Falsche Anzahl: Die Ziffer gilt pro Auge. Bei einer beidseitigen Kontrolle muss sie zweimal angesetzt werden. Eine einmalige Abrechnung mit dem Vermerk „beidseits“ ist nicht korrekt.
Doppelabrechnung von Bestandteilen: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Abrechnung der bereits inkludierten Leistungen. Die objektive Refraktion (Teil von GOÄ 1202/1204), die Messung der Hornhautradien (GOÄ 1240) und die Spaltlampenmikroskopie des vorderen Augenabschnitts (Teil von GOÄ 1200/1201) sind mit der GOÄ 1212 abgegolten.
Verwechslung mit GOÄ 1210/1211: Die GOÄ 1212 ist für die Kontrolle vorgesehen. Eine erstmalige Anpassung bei einem Patienten, der noch nie Linsen trug, muss mit GOÄ 1210 (formstabil) oder 1211 (weich) abgerechnet werden.
Achtung – Umfangreiche Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ schließt eine gemeinsame Abrechnung der Ziffer 1212 mit einer Reihe anderer Leistungen im selben Behandlungsfall aus. Dazu gehören insbesondere die Beratungs- und Untersuchungsziffern GOÄ 5 und 6, die Refraktionsbestimmung (GOÄ 1202, 1204), die Erst- und Neuanpassung (GOÄ 1210, 1211), die Anpassung einer Verbandlinse (GOÄ 1213) sowie die Messung der Hornhautradien (GOÄ 1240). Diese Leistungen sind entweder bereits Bestandteil der GOÄ 1212 oder stehen im direkten inhaltlichen Ausschluss.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Notieren Sie stichpunktartig, dass alle Leistungsinhalte erbracht wurden. Dies schafft Transparenz und belegt die medizinische Notwendigkeit.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
15.08.2023 - KL-Kontrolle Auge rechts:- Aktuelle KL: [Hersteller, Typ, BC, DIA, PWR]- Subj. Verträglichkeit: gut / mäßig / schlecht, Grund: [z.B. Trockenheit]- Visus cc: [Wert]- Spaltlampe: vord. Augenabschnitt reizfrei, Linsensitz zentrisch, Bewegung [z.B. 0.5mm]- Keratometrie: [Werte]- Obj. Refraktion: [Werte]- Ergebnis: Bisherige KL weiter / Anpassung neuer Probelinse: [Typ]
Ja, die GOÄ 1212 ist eine steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) kann bei einem überdurchschnittlichen Zeit- oder Arbeitsaufwand gerechtfertigt sein. Eine solche Begründung muss individuell und patientenbezogen sein.
Mögliche Begründungen: Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung torischer oder multifokaler Linsen, schwierige Kommunikation mit dem Patienten, Beurteilung bei irregulärem Astigmatismus oder nach Hornhauttransplantation, wiederholte Anpassungsversuche mit verschiedenen Linsen in einer Sitzung.
Trotz der umfangreichen Ausschlüsse gibt es sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten:
GOÄ 1216 (Tonometrie): Die Messung des Augeninnendrucks ist nicht Bestandteil der GOÄ 1212 und kann bei medizinischer Indikation (z. B. Glaukom-Screening) zusätzlich berechnet werden.
GOÄ 1200/1201 (Ophthalmologische Untersuchung): Nach herrschender Kommentarlage ist eine Nebeneinanderberechnung möglich, wenn eine separate, medizinisch notwendige Untersuchung des gesamten Auges (inkl. Funduskopie) erfolgt, die über den Umfang der reinen Kontaktlinsenkontrolle hinausgeht. Die Indikationen müssen klar getrennt dokumentiert werden.
GOÄ 1214 (Anpassung therapeutischer Linsen): Diese Ziffer ist für medizinisch indizierte Linsen (z. B. bei Keratokonus) vorgesehen und schließt die GOÄ 1212 aus. Hier muss die korrekte Ziffer je nach Indikation gewählt werden.
Ja, das ist zwingend erforderlich. Die Leistungslegende der GOÄ 1212 bezieht sich explizit auf die Prüfung an „einem Auge“. Wenn Sie also bei einem Patienten beide Augen kontrollieren und gegebenenfalls neu anpassen, müssen Sie die Ziffer 1212 zweimal in Ihrer Rechnung aufführen. Es ist empfehlenswert, in der Rechnung kenntlich zu machen, auf welches Auge sich die jeweilige Leistung bezieht (z. B. durch den Zusatz „rechtes Auge“ und „linkes Auge“), um Rückfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden. Eine Abrechnung als einzelne Position mit dem Vermerk „beidseits“ ist nicht gebührenordnungskonform und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Die Abgrenzung ist klar definiert und entscheidend für eine korrekte Abrechnung. GOÄ 1210 (bzw. 1211 für weiche Linsen) wird für die erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen bei einem Patienten verwendet oder für eine komplette Neuanpassung nach einer längeren Tragepause. Sie umfasst den gesamten Prozess der Auswahl und initialen Anpassung. Die GOÄ 1212 ist hingegen die Kontroll- und Folgeziffer. Sie wird für alle nachfolgenden Überprüfungen des Sitzes und der Funktion der bereits verordneten Linsen verwendet. Sie beinhaltet auch eine eventuell notwendige Anpassung einer anderen Linse, falls die bisherige nicht mehr passt. Merken Sie sich: GOÄ 1210 ist der Start, GOÄ 1212 ist die Überprüfung und Instandhaltung.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte. Die Begründung muss immer individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise: „Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung torischer Multifokallinsen“, „Besonders schwierige Sitzbeurteilung bei starkem Tränenfilm“, „Mehrfacher Wechsel von Probelinsen aufgrund von Unverträglichkeiten in einer Sitzung erforderlich“ oder „Zeitaufwändige Kommunikation bei eingeschränktem Sprachverständnis des Patienten“. Wichtig ist, dass die Begründung den spezifischen Mehraufwand beschreibt, der über die durchschnittliche Durchführung der Leistung hinausging.
Der Ausschluss der GOÄ-Ziffern 5 (symptombezogene Untersuchung) und 6 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) neben der GOÄ 1212 beruht auf dem Prinzip, dass spezifische Leistungen bereits Untersuchungsteile beinhalten. Die GOÄ 1212 ist eine hochspezialisierte augenärztliche Leistung, die definitionsgemäß eine Untersuchung der vorderen Augenabschnitte mittels Spaltlampe einschließt. Diese Untersuchung ist der Kern der in GOÄ 6 für das Organsystem Auge beschriebenen Leistung. Da dieser Leistungsinhalt bereits durch die GOÄ 1212 abgedeckt ist (Prinzip der Leistungsinhaltsüberschneidung), verbietet die Gebührenordnung eine Doppelhonorierung. Die spezifischere Ziffer 1212 hat hier Vorrang vor den allgemeinen Untersuchungsziffern.