GOÄ 1293: Tränenwegsspülung & Sondierung abrechnen

1293
Dehnung, Durchspülung, Sondierung, Salbenfüllung oder Kaustik der Tränenwege, auch beidseitig
I Augenheilkunde
Punktzahl
74
Einfachsatz
4,31 €
Regelhöchstsatz
9,91 €
Höchstsatz
15,08 €
Ausschlüsse
Nicht neben: 12941297

Die GOÄ 1293 deckt diverse Maßnahmen an den Tränenwegen ab. Erfahren Sie, wie Sie Spülung, Sondierung & Co. korrekt abrechnen und typische Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1293

Dehnung, Durchspülung, Sondierung, Salbenfüllung oder Kaustik der Tränenwege, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1293 ist eine zentrale Leistung in der Augenheilkunde zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der ableitenden Tränenwege. Der Leistungstext listet eine Reihe von alternativen Maßnahmen auf, die unter diese Ziffer fallen. Dazu gehören sowohl diagnostische Verfahren wie die Durchspülung und Sondierung zur Überprüfung der Durchgängigkeit als auch therapeutische Eingriffe wie die Dehnung bei Stenosen, die Salbenfüllung bei Entzündungen oder die Kaustik (Verätzung) von Gewebe.

Ein wesentliches Merkmal der Ziffer ist der Zusatz „auch beidseitig“. Das bedeutet, dass die Durchführung der gleichen Maßnahme an beiden Augen in derselben Sitzung nur einmal mit der GOÄ 1293 abgerechnet werden kann. Die Punktzahl und die Gebührensätze sind bereits für eine mögliche beidseitige Leistungserbringung kalkuliert.

GOÄ 1293 in der Praxis: Diagnostik und Therapie der Tränenwege

In der augenärztlichen Praxis wird die GOÄ 1293 häufig bei Patienten mit Epiphora (Tränenträufeln) oder rezidivierenden Entzündungen des Tränensacks (Dakryozystitis) angewendet. Diese Symptome deuten oft auf eine Stenose oder einen Verschluss der ableitenden Tränenwege hin. Die in der Ziffer genannten Verfahren dienen dazu, die Ursache zu finden und gegebenenfalls direkt zu behandeln.

Die Durchspülung (auch Tränenwegsspülung nach Anel) ist ein gängiges diagnostisches Mittel. Dabei wird eine sterile Flüssigkeit in die Tränenpünktchen injiziert, um zu prüfen, ob sie in den Nasen-Rachen-Raum abfließt. Die Sondierung mit einer feinen Sonde kann ebenfalls diagnostisch zur Lokalisation einer Engstelle oder therapeutisch zur Aufdehnung (Dehnung) derselben dienen.

Tipp: Die GOÄ 1293 ist eine reine Behandlungsziffer. Die vorausgehende Untersuchung, beispielsweise mit der Spaltlampe, kann zusätzlich mit der GOÄ 1255 (Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte) abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1293

Fallbeispiel 1: Diagnostische Spülung bei Epiphora

Ein Patient klagt über ein seit Wochen tränendes linkes Auge. Zur Abklärung wird eine diagnostische Durchspülung der Tränenwege auf der betroffenen Seite durchgeführt. Die Spülflüssigkeit fließt problemlos in den Rachenraum ab, was auf eine funktionelle Störung und keinen Verschluss hindeutet.

Abrechnung: 1x GOÄ 1293. Auch wenn die Spülung nur diagnostischen Charakter hatte, ist sie vollständig im Leistungsumfang enthalten.

Fallbeispiel 2: Beidseitige therapeutische Sondierung

Bei einem Kleinkind besteht der Verdacht auf eine angeborene beidseitige Tränenwegstenose. In einer Sitzung werden die Tränenwege beider Augen vorsichtig sondiert und gedehnt, um die Membran (Hasner-Membran) zu durchstoßen und den Abfluss zu ermöglichen.

Abrechnung: 1x GOÄ 1293. Da die gleiche Leistung (Sondierung/Dehnung) an beiden Augen erbracht wurde, ist die Ziffer gemäß dem Zusatz „auch beidseitig“ nur einmal ansatzfähig.

Fallbeispiel 3: Unterschiedliche Maßnahmen pro Seite

Eine Patientin leidet rechts an einer Stenose, die eine Dehnung erfordert. Links besteht eine leichte Entzündung, die mit einer Salbenfüllung behandelt wird. Beide Maßnahmen erfolgen in derselben Sitzung.

Abrechnung: 2x GOÄ 1293. Das Wort „oder“ in der Leistungslegende trennt die Verfahren. Werden zwei unterschiedliche der genannten Maßnahmen erbracht (hier: Dehnung und Salbenfüllung), kann die Ziffer pro Maßnahme einmal angesetzt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1293: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1293 erfordert die Beachtung einiger wichtiger Details, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Ein häufiger Fehler ist die Mehrfachabrechnung bei beidseitiger identischer Leistung. Führt der Arzt beispielsweise eine Durchspülung an beiden Augen durch, darf die GOÄ 1293 nur einmal berechnet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss neben anderen Ziffern. Die GOÄ 1293 ist nicht neben GOÄ 1294 (Einlegung oder Entfernung eines Röhrchens in die Tränenwege) oder GOÄ 1297 (Operationen an den Tränendrüsen) abrechenbar. Diese Ziffern beschreiben umfangreichere Eingriffe, deren Bestandteil eine Spülung oder Sondierung sein kann.

Achtung: Die Abrechnung eines Verbandes (z.B. GOÄ 200) neben der GOÄ 1293 ist in der Regel nicht möglich. Das übliche Abdecken des Auges mit einer Augenklappe nach dem Eingriff erfüllt nicht die Kriterien eines Verbandes im Sinne der GOÄ.

Zudem darf die Leistung nicht berechnet werden, wenn sie lediglich ein vorbereitender oder integraler Bestandteil einer größeren Operation an den Tränenwegen ist, wie beispielsweise einer Dakryozystorhinostomie (DCR).

Dokumentation der GOÄ 1293: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die rechtssichere Abrechnung der GOÄ 1293. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen und die erbrachte Leistung nachvollziehbar beschreiben. Nur so kann bei Rückfragen von Versicherungen oder der Beihilfe schnell und fundiert geantwortet werden.

Die Dokumentation in der Patientenakte sollte folgende Punkte umfassen: die Indikation (z.B. Epiphora, Dakryozystitis), die durchgeführte Maßnahme (z.B. Durchspülung, Sondierung), die betroffene Seite (rechts, links oder beidseitig) sowie das Ergebnis bzw. den Befund (z.B. „Tränenwege durchgängig“ oder „Stenose im Ductus nasolacrimalis“).

Dokumentation: Patient mit Epiphora rechts. Diagnostische Durchspülung der Tränenwege rechts mit NaCl. Abfluss in den Rachen positiv. Befund: Tränenwege frei durchgängig.

GOÄ 1293: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1293 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.

Beispiele für Begründungen können eine ausgeprägte Entzündung, sehr enge anatomische Verhältnisse, ein unruhiger oder ängstlicher Patient (insbesondere bei Kindern) oder eine schwer zu überwindende Stenose sein, die wiederholte Sondierungsversuche erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1293 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1, 3 oder 6: Beratung und symptombezogene oder vollständige Untersuchung.
  • GOÄ 1255: Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte mit der Spaltlampe.
  • GOÄ 480/481: Oberflächenanästhesie der Bindehaut/Hornhaut zur Schmerzlinderung während des Eingriffs.

Die Kombination mit einem Verband nach GOÄ 200 ist, wie bereits erwähnt, kritisch zu sehen und wird von Kostenträgern oft gestrichen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1293

Die GOÄ 1293 kann mehrfach angesetzt werden, wenn verschiedene in der Legende genannte Maßnahmen durchgeführt werden, zum Beispiel eine Dehnung auf der einen und eine Salbenfüllung auf der anderen Seite. Das Wort „oder“ in der Leistungsbeschreibung trennt die einzelnen Verfahren und ermöglicht so den mehrfachen Ansatz bei unterschiedlichen Leistungen.
Nein, die Ziffer ist nicht doppelt abrechenbar, wenn dieselbe Leistung an beiden Augen erbracht wird. Der Leistungstext „auch beidseitig“ bedeutet, dass der einfache Gebührensatz bereits eine beidseitige Durchführung der gleichen Maßnahme, wie z.B. eine beidseitige Spülung, abdeckt.
In der Regel ist die Abrechnung eines Verbandes nach GOÄ 200 neben der Ziffer 1293 nicht möglich. Das nach dem Eingriff übliche Anlegen einer Augenklappe erfüllt nicht die Kriterien eines abrechenbaren Verbandes. Kostenträger streichen diese Kombination häufig.
GOÄ 1293 beschreibt grundlegende Maßnahmen wie die Spülung oder Sondierung der Tränenwege. GOÄ 1294 hingegen umfasst die Einlegung oder Entfernung eines Röhrchens (Stent) in die Tränenwege, was einen invasiveren und aufwändigeren Eingriff darstellt. Beide Ziffern sind in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt. Gute Begründungen sind beispielsweise sehr enge anatomische Verhältnisse, ein besonders unruhiger Patient, eine starke Entzündung oder eine hartnäckige Stenose, die den Eingriff erschwert.

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