GOÄ 1297: Operation des Tränenpünktchens – Abrechnung

1297
Operation des evertierten Tränenpünktchens
I Augenheilkunde
Punktzahl
152
Einfachsatz
8,86 €
Regelhöchstsatz
20,38 €
Höchstsatz
31,01 €

Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1297 für die Operation des evertierten Tränenpünktchens. Unser Leitfaden erklärt Indikation, Fallstricke und Ziffernkombinatione

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1297

Operation des evertierten Tränenpünktchens

Die GOÄ-Ziffer 1297 beschreibt einen kleinen chirurgischen Eingriff am Augenlid zur Korrektur eines sogenannten evertierten Tränenpünktchens. Hierbei ist die kleine Öffnung am Lidrand, die für den Abfluss der Tränenflüssigkeit zuständig ist, nach außen gedreht und hat keinen Kontakt mehr zum Tränensee des Auges. Die Folge ist ein ständiger Tränenfluss (Epiphora).

Die operative Maßnahme zielt darauf ab, die korrekte anatomische Position des Tränenpünktchens wiederherzustellen. Dies geschieht typischerweise durch Techniken wie eine Elektrokauterisation der Bindehaut unterhalb des Pünktchens oder eine kleine Keilexzision (z.B. „Three-Snip-Punctoplastik“). Der Eingriff wird in der Regel unter lokaler Anästhesie durchgeführt.

Im Gegensatz zu den Leistungen nach GOÄ 1293 und 1294, die explizit „auch beidseitig“ gelten, bezieht sich die GOÄ 1297 auf die Operation an einer Seite. Bei einer beidseitigen Operation kann die Ziffer daher zweimal abgerechnet werden.

GOÄ 1297 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 1297 ist bei einer klaren Indikation gerechtfertigt: dem Vorliegen eines evertierten Tränenpünktchens, das zu einer Abflussstörung der Tränen führt. Häufigste Ursache ist eine altersbedingte Erschlaffung des Unterlides (seniles Ektropium), die das Lid und damit das Tränenpünktchen vom Augapfel abstehen lässt.

Typische Patientenvorstellung ist die Klage über ein „tränendes Auge“ (Epiphora), ohne dass eine Überproduktion von Tränen vorliegt. Die klinische Untersuchung mit der Spaltlampe bestätigt die Fehlstellung des Pünktchens. Die Operation nach Ziffer 1297 ist dann die kausale Therapie, um den physiologischen Tränenabfluss wieder zu ermöglichen.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Handelt es sich nicht um eine Fehlstellung, sondern um eine Verengung (Stenose), wäre die Schlitzung nach GOÄ 1300 die korrekte Ziffer. Eine reine Spülung oder Sondierung der Tränenwege ohne operativen Eingriff am Pünktchen fällt unter die Ziffern 1293 oder 1294.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1297

Fallbeispiel 1: Einseitige Korrektur bei senilem Ektropium

Klinische Situation: Ein 78-jähriger Patient klagt über ständiges Tränenträufeln am rechten Auge. Die Untersuchung zeigt ein leichtes Ektropium des Unterlides mit einer deutlichen Eversion des Tränenpünktchens, das keinen Kontakt zum Tränensee hat.
Begründung: Die Ursache der Epiphora ist die Fehlstellung des Pünktchens. Eine operative Repositionierung ist indiziert.
Korrekte Abrechnung: 1 x GOÄ 1297 für die Operation am rechten Auge, zuzüglich Beratung (GOÄ 1), Untersuchung (GOÄ 6) und Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490).

Fallbeispiel 2: Beidseitige Punctum-Eversion

Klinische Situation: Eine 82-jährige Patientin leidet unter beidseitiger Epiphora. Die Untersuchung ergibt an beiden unteren Augenlidern eine altersbedingte Laxizität mit evertierten Tränenpünktchen.
Begründung: In einer Sitzung werden beide Tränenpünktchen mittels Kauter-Technik wieder nach innen rotiert.
Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1297 (einmal für rechts, einmal für links). Die beidseitige Durchführung muss in der Rechnung kenntlich gemacht werden (z.B. „rechts und links“).

Tipp: Bei beidseitiger Abrechnung ist es ratsam, in der Rechnung einen kurzen Vermerk wie „beidseitige Durchführung“ oder „rechtes und linkes Auge“ hinzuzufügen, um Nachfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden.

Fallbeispiel 3: Korrektur nach vorangegangener Lid-Operation

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich 3 Monate nach einer Unterlidstraffung (Blepharoplastik) mit störendem Tränenfluss am linken Auge vor. Es zeigt sich eine narbige Eversion des Tränenpünktchens.
Begründung: Die iatrogene Fehlstellung erfordert eine operative Korrektur zur Wiederherstellung der Funktion.
Korrekte Abrechnung: 1 x GOÄ 1297 für die Operation am linken Auge. Sollte der Eingriff aufgrund des Narbengewebes besonders aufwendig sein, kann ein erhöhter Steigerungsfaktor (über 2,3-fach) mit entsprechender Begründung angesetzt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1297: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1297 ist in der Regel unproblematisch, wenn die Indikation klar dokumentiert ist. Dennoch gibt es typische Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können.

Ein häufiger Fehler ist die falsche Ziffernwahl. Wird lediglich eine Engstelle des Tränenpünktchens erweitert (geschlitzt), ist GOÄ 1300 anzusetzen, nicht GOÄ 1297. Die Operation nach 1297 muss immer eine Repositionierung des Pünktchens zum Ziel haben.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nebeneinanderberechnung mit diagnostischen Maßnahmen. Eine Sondierung oder Spülung der Tränenwege (GOÄ 1293/1294) direkt vor dem Eingriff zur Diagnosesicherung wird oft als Bestandteil der Operationsvorbereitung angesehen und ist nicht immer neben der GOÄ 1297 erstattungsfähig.

Achtung: Rechnen Sie die GOÄ 1297 bei beidseitiger Leistung unbedingt zweimal ab und nicht nur einmal mit einem erhöhten Steigerungsfaktor. Die Leistungslegende bezieht sich klar auf die Operation an einem Tränenpünktchen, weshalb der zweifache Ansatz korrekt ist.

Dokumentation der GOÄ 1297: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle medizinisch notwendigen Informationen enthalten, um die Indikation und Durchführung der Leistung nachvollziehbar zu machen.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte unbedingt dokumentiert werden:

  • Anamnese: Beschwerde des Patienten (z.B. „Epiphora rechts“).
  • Befund: Genaue Beschreibung der Fehlstellung (z.B. „Evertiertes unteres Tränenpünktchen rechts bei Lidatonie“).
  • Diagnose: Punctum eversum.
  • Therapie: Beschreibung des durchgeführten Eingriffs (z.B. „Operative Korrektur mittels Three-Snip-Punctoplastik in Lokalanästhesie“).
  • Ergebnis: Postoperativer Befund (z.B. „Tränenpünktchen liegt dem Bulbus wieder an“).

Dokumentation: Anamnese: Epiphora links seit ca. 6 Monaten. Befund: Spaltlampenuntersuchung zeigt Ektropium des linken Unterlides mit deutlicher Eversion des Tränenpünktchens. Diagnose: Punctum eversum links. Therapie: Nach Infiltrationsanästhesie operative Korrektur des evertierten Tränenpünktchens links mittels Kauter-Technik. Das Pünktchen ist nun wieder korrekt nach innen rotiert und anliegend.

GOÄ 1297: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1297 kann wie jede ärztliche Leistung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus erfordert eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung, die besondere Schwierigkeiten, einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung belegt.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor sind beispielsweise:

  • Erschwerte Operationsbedingungen durch starkes Narbengewebe nach Voroperationen.
  • Besonders unruhiger oder ängstlicher Patient, der einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert.
  • Unerwartet starke Blutung mit Notwendigkeit aufwendiger Blutstillungsmaßnahmen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1297 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Folgende Kombinationen sind in der Regel unproblematisch:

  • GOÄ 1/3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige augenärztliche Untersuchung
  • GOÄ 490/491: Infiltrationsanästhesie
  • GOÄ 200: Anlegen eines einfachen Verbandes (z.B. Augenverband)
  • Zuschläge für ambulante Operationen: Je nach Eingriffsart und -dauer können Zuschläge wie GOÄ 442 anfallen, sofern die Kriterien erfüllt sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1297

Die GOÄ-Ziffer 1297 beschreibt die operative Korrektur eines nach außen gedrehten (evertierten) Tränenpünktchens. Dieser Eingriff am Augenlid dient dazu, den normalen Tränenabfluss wiederherzustellen und ein ständiges Tränenträufeln (Epiphora) zu beheben.
Die Abrechnung der GOÄ 1297 ist indiziert, wenn bei einem Patienten ein evertiertes Tränenpünktchen vorliegt, das zu einer Abflussstörung der Tränen führt. Die Diagnose wird durch eine klinische Untersuchung, meist an der Spaltlampe, gestellt und muss in der Patientenakte dokumentiert sein.
Ja, die GOÄ 1297 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal abgerechnet werden. Die Leistungslegende bezieht sich auf die Operation an einem Tränenpünktchen, daher ist bei einem Eingriff an beiden Augen der zweifache Ansatz der Ziffer korrekt.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus erfordert eine schriftliche Begründung. Gründe können besondere Schwierigkeiten wie starkes Narbengewebe, ein erhöhter Zeitaufwand durch Komplikationen oder ein sehr unruhiger Patient sein. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.
Der Unterschied liegt in der Indikation und der durchgeführten Maßnahme. GOÄ 1297 wird für die operative Korrektur einer Fehlstellung (Eversion) des Tränenpünktchens abgerechnet. GOÄ 1300 hingegen beschreibt die Schlitzung, also die Erweiterung eines verengten (stenosierten) Tränenpünktchens.

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