GOÄ 1313: Bindehaut-Behandlung abrechnen – Tipps & Fehler

1313
Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig
I Augenheilkunde
Punktzahl
30
Einfachsatz
1,75 €
1,0x
Regelhöchstsatz
4,02 €
2,3x
Höchstsatz
6,12 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1313 für Bindehaut-Behandlungen ist vielseitig, birgt aber Abrechnungsfallen. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung korrekt ansetzen und Fehler verm

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1313

Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1313 beschreibt drei alternative therapeutische Verfahren an der Bindehaut des Auges. Diese Zielleistung umfasst spezifische manuelle oder chemische Eingriffe zur Behandlung von krankhaften Veränderungen der Konjunktiva. Die Leistung ist explizit als „auch beidseitig“ deklariert, was für die Abrechnung von entscheidender Bedeutung ist.

Unter die Leistung fallen das mechanische Abreiben von Bindehautveränderungen (z.B. Follikel), das Skarifizieren (oberflächliches Einritzen, z.B. bei Trachomfollikeln) und die chemische Ätzung. Letztere meint das gezielte Aufbringen ätzender Substanzen und ist nicht mit dem bloßen Eintropfen von Medikamenten zu verwechseln. Vorbereitende Maßnahmen wie das Ektropionieren (Umstülpen des Augenlids) sind Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

GOÄ 1313 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 1313 ist bei spezifischen medizinischen Indikationen gerechtfertigt, die eine gezielte Behandlung der Bindehautoberfläche erfordern. Es handelt sich hierbei stets um einen therapeutischen Eingriff, nicht um eine diagnostische oder rein vorbereitende Maßnahme.

Typische klinische Szenarien sind die Behandlung der Conjunctivitis follicularis, bei der Follikel an der tarsalen Bindehaut mechanisch abgetragen werden. Auch bei einem Trachom oder bei ausgeprägten Papillen im Rahmen einer vernalen Keratokonjunktivitis (Frühjahrskatarrh) kann die Leistung zum Ansatz kommen. Die Abgrenzung ist wichtig: Eine einfache Säuberung oder Desinfektion des Auges, beispielsweise vor einer Operation, erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Ziffer 1313.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1313

Fallbeispiel 1: Behandlung einer chronischen follikulären Konjunktivitis

Klinische Situation: Ein Patient leidet an einer chronischen, therapieresistenten follikulären Konjunktivitis am rechten Auge. Nach Lokalanästhesie wird das Oberlid ektropioniert und die vergrößerten Follikel an der Bindehaut werden mit einem Glasspatel mechanisch abgerieben.
Begründung: Es handelt sich um ein klares „Abreiben“ der Bindehaut als therapeutische Maßnahme.
Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1313

Fallbeispiel 2: Beidseitige chemische Ätzung

Klinische Situation: Bei einer Patientin werden an beiden Augen umschriebene Bindehautwucherungen festgestellt. Diese werden im Rahmen einer Sitzung beidseitig mit einer Silbernitratlösung gezielt verätzt.
Begründung: Die chemische Ätzung wurde an beiden Augen durchgeführt. Gemäß der Leistungslegende „auch beidseitig“ ist die Ziffer für dieselbe Prozedur nur einmal ansatzfähig, auch wenn sie an beiden Organen erfolgt.
Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1313

Fallbeispiel 3: Kombinierte Verfahren an beiden Augen

Klinische Situation: Ein Patient hat am rechten Auge eine follikuläre Veränderung, die abgerieben wird. Am linken Auge wird eine separate, umschriebene Läsion chemisch geätzt.
Begründung: Hier werden zwei unterschiedliche Verfahren aus dem Leistungstext (Abreiben „oder“ Ätzung) in einer Sitzung erbracht. Die „oder“-Verknüpfung erlaubt den mehrfachen Ansatz, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.
Korrekte Abrechnung: 2x GOÄ 1313

Häufige Fehler bei der GOÄ 1313: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1313 erfordert Sorgfalt, da es einige typische Fehlerquellen gibt, die von Kostenträgern häufig moniert werden. Einer der häufigsten Fehler ist die Abrechnung der Ziffer für eine präoperative Desinfektion oder Reinigung des Operationsfeldes. Dies ist explizit ausgeschlossen, da es sich bei GOÄ 1313 um eine rein therapeutische Zielleistung handelt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nebeneinanderberechnung mit einem Verband. Die Präambel zu Kapitel C I der GOÄ schließt die Berechnung eines Verbandes (z.B. GOÄ 200) nach Ätzungen explizit aus. Da die GOÄ 1313 die chemische Ätzung enthält, ist ein Verband nicht zusätzlich abrechenbar.

Achtung: Die Klausel „auch beidseitig“ wird oft falsch interpretiert. Wird dieselbe Leistung (z.B. Abreiben) an beiden Augen erbracht, darf die GOÄ 1313 nur einmal abgerechnet werden. Werden jedoch zwei verschiedene Leistungen aus dem Zifferntext (z.B. Abreiben am rechten Auge und Skarifizieren am linken Auge) erbracht, ist ein zweimaliger Ansatz gerechtfertigt.

Dokumentation der GOÄ 1313: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1313 bei Nachfragen zu sichern. Die Patientenakte sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen und die durchgeführte Maßnahme exakt beschreiben.

Folgende Punkte müssen dokumentiert werden: die genaue Indikation (z.B. Conjunctivitis follicularis), das betroffene Auge (RA/LA/beidseits) und die exakte durchgeführte Prozedur (Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung). Bei einer Ätzung sollte auch die verwendete Substanz vermerkt werden.

Dokumentation: Linkes Auge: Nach Tropfanästhesie und Ektropionieren des Oberlides mechanisches Abreiben der prominenten Follikel an der Conjunctiva tarsalis bei chronischer follikulärer Konjunktivitis.

GOÄ 1313: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung der GOÄ 1313 über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung schriftlich begründet werden. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch besonders hartnäckige oder ausgedehnte Befunde, eine erschwerte Durchführung durch starke Abwehrreaktionen des Patienten oder eine unerwartet starke Blutung, die zusätzliche Maßnahmen erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1313 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, wobei Ausschlüsse zu beachten sind.

  • Untersuchung und Beratung: In der Regel gehen der Leistung eine Beratung (GOÄ 1) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) oder eine augenärztliche Grunduntersuchung (GOÄ 6) voraus.
  • Mikroskopie: Die Untersuchung mit der Spaltlampe (GOÄ 1200, 1201) ist oft zur Diagnostik und zur Kontrolle des Eingriffs notwendig und kann zusätzlich berechnet werden.
  • Ausschluss Verband: Wie bereits erwähnt, ist die Kombination mit der GOÄ 200 (Verband) nicht zulässig.

Tipp: Werden im Rahmen der Sitzung weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen an anderen Augenabschnitten durchgeführt, die nicht im Leistungsumfang der GOÄ 1313 enthalten sind, können diese separat abgerechnet werden (z.B. die Entfernung eines Bindehautfremdkörpers nach GOÄ 1300).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1313

Die GOÄ-Ziffer 1313 kann für die therapeutische Behandlung von Bindehauterkrankungen abgerechnet werden. Dazu zählen das mechanische Abreiben von Follikeln, das Skarifizieren (oberflächliches Einritzen) oder die chemische Ätzung von krankhaften Veränderungen. Eine rein präoperative Desinfektion oder Reinigung rechtfertigt den Ansatz nicht.
Ja, wenn dieselbe Prozedur (z.B. Abreiben) an beiden Augen durchgeführt wird, ist die GOÄ 1313 aufgrund des Zusatzes „auch beidseitig“ nur einmal abrechenbar. Werden jedoch zwei unterschiedliche Verfahren aus dem Leistungstext (z.B. Abreiben an einem Auge und Ätzung am anderen) erbracht, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden.
Nein, die Berechnung eines Verbandes (z.B. nach GOÄ 200) ist neben der GOÄ 1313 nicht zulässig. Die Präambel zum Kapitel C I der GOÄ schließt die gesonderte Berechnung eines Verbandes nach Ätzungen explizit aus, und die Ätzung ist Bestandteil der Ziffer 1313.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche Begründung für den besonderen Aufwand. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch besonders ausgeprägte Befunde, eine erschwerte Durchführung durch starke Patientenkooperation oder eine übermäßige Blutungsneigung.
Die chemische Ätzung nach GOÄ 1313 ist ein therapeutischer Akt, bei dem eine kaustische Substanz (z.B. Silbernitrat) gezielt aufgetragen wird, um Gewebe zu behandeln. Das Eintropfen von normalen Medikamentenlösungen, die keine Ätzwirkung haben, dient der medikamentösen Therapie und ist nicht nach GOÄ 1313 abrechenbar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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