Die GOÄ 1325 regelt die Naht nicht-perforierender Augenwunden. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden, von ähnlichen Leistungen abgrenzen und Fehler
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1325
Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde
Die GOÄ-Ziffer 1325 beschreibt den chirurgischen Wundverschluss von oberflächlichen Verletzungen am Auge. Die Leistung umfasst die Naht von Rissen oder Schnitten, die entweder die Bindehaut (Konjunktiva), die Hornhaut (Kornea) oder die Lederhaut (Sklera) betreffen.
Ein entscheidendes Kriterium für die Abrechnung ist, dass die Verletzung nicht perforierend ist. Das bedeutet, die Wunde dringt nicht durch alle Schichten des Augapfels und eröffnet diesen nicht. Die Integrität des Bulbus bleibt gewahrt.
In der Leistung inkludierte, nicht gesondert berechnungsfähige Teilschritte sind die Wundinspektion, die Säuberung der Wundränder sowie der schichtweise Wundverschluss, falls dieser erforderlich sein sollte.
GOÄ 1325 in der Praxis: Versorgung oberflächlicher Augenverletzungen
Die GOÄ 1325 kommt typischerweise bei traumatischen Verletzungen des vorderen Augenabschnitts zur Anwendung. Häufige Ursachen sind Unfälle im Haushalt, bei der Gartenarbeit (z.B. Astschlag) oder durch Fremdkörper, die eine klaffende Wunde hinterlassen, welche eine Naht zur Adaptation der Wundränder erfordert.
Die korrekte Indikationsstellung ist essenziell. Die Ziffer ist für Verletzungen reserviert, bei denen eine konservative Behandlung mit Salben oder Verbandlinsen nicht ausreicht, um eine komplikationslose und ästhetisch einwandfreie Heilung zu gewährleisten. Die Abgrenzung zu perforierenden Verletzungen (ab GOÄ 1326) ist von höchster Wichtigkeit und muss sorgfältig diagnostisch, beispielsweise durch einen negativen Seidel-Test, gesichert werden.
Achtung: Die GOÄ 1325 ist eine reine Traumaziffer. Sie darf unter keinen Umständen für den Abschluss von Operationswunden, beispielsweise nach einer Katarakt- oder Glaukom-Operation, angesetzt werden. Solche Abschlussnähte sind Bestandteil der operativen Hauptleistung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1325
Fallbeispiel 1: Bindehautriss nach Gartenunfall
Ein Patient stellt sich vor, nachdem ihm beim Heckenschneiden ein Ast ins Auge geschlagen ist. Die Untersuchung an der Spaltlampe zeigt einen ca. 5 mm langen, klaffenden Riss der temporalen Bindehaut. Der Augapfel selbst ist intakt (Seidel-Test negativ). Nach lokaler Anästhesie wird die Bindehautwunde mit einer feinen Naht adaptiert.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1325 für die Naht der Bindehautwunde, zusätzlich Beratungs- und Untersuchungsziffern sowie die Lokalanästhesie.
Fallbeispiel 2: Nicht-perforierende Hornhaut-Lazeration
Eine Patientin hat sich mit einem Fingernagel eine oberflächliche, aber tiefe Kratzwunde auf der Hornhaut zugezogen. Die Wundränder sind nicht glatt anliegend, was die Heilung beeinträchtigen und zu Narbenbildung führen könnte. Zur besseren Adaptation wird eine einzelne, sehr feine Hornhautnaht gesetzt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1325 für die Naht der nicht-perforierenden Hornhautwunde.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Bindehaut- und Lederhautwunde
Nach einem Sturz erleidet ein Patient eine Verletzung, die sowohl einen Riss in der Bindehaut als auch eine separate, darunterliegende, nicht-perforierende Wunde der Sklera umfasst. Beide Wunden werden in derselben Sitzung chirurgisch versorgt und genäht.
Korrekte Abrechnung: Gemäß den Abrechnungsbestimmungen kann die GOÄ 1325 hier zweimal angesetzt werden – einmal für die Bindehautnaht und einmal für die Lederhautnaht. Dies muss in der Rechnung kenntlich gemacht werden (z.B. mit Angabe der Lokalisation).
Häufige Fehler bei der GOÄ 1325: Was Prüfer beanstanden
Die Abrechnung der GOÄ 1325 wird von Kostenträgern häufig geprüft. Folgende Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen:
- Abrechnung als Operationsverschluss: Der häufigste Fehler ist die Anwendung der Ziffer 1325 für den Wundverschluss nach einer elektiven Operation. Dies ist strikt ausgeschlossen. Die Naht ist Teil der Operationsleistung.
- Fehlende Abgrenzung zu GOÄ 1326 ff.: Die Ziffern 1325 bis 1328 schließen sich gegenseitig aus. Wird eine perforierende Wunde versorgt, muss die GOÄ 1326 (Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde) oder eine höhere Ziffer angesetzt werden, nicht die 1325.
- Mehrfachabrechnung bei einer Wunde: Die mehrfache Berechnung ist nur zulässig, wenn unterschiedliche Gewebearten (Bindehaut, Hornhaut, Lederhaut) mit jeweils eigenen Wunden versorgt werden. Eine einzelne Wunde, die mehrere Schichten betrifft und als Schichtverschluss genäht wird, rechtfertigt nur die einmalige Abrechnung.
Dokumentation der GOÄ 1325: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und zur Rechtfertigung der Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Befundes und der durchgeführten Maßnahme umfassen.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:
- Genaue Lokalisation, Art und Ausmaß der Wunde(n).
- Das betroffene Gewebe (Bindehaut, Hornhaut, Lederhaut) muss klar benannt werden.
- Der explizite Vermerk "nicht-perforierend" sowie das Ergebnis der entsprechenden Diagnostik (z.B. "Seidel-Test negativ").
- Beschreibung des Eingriffs, inklusive Nahtmaterial und Nahttechnik.
Dokumentation: "RA: Nach Astschlag oberflächlicher, ca. 4 mm langer Riss der Bindehaut bei 3 Uhr. Keine Bulbusbeteiligung, Seidel-Test negativ. In Tropfanästhesie Naht der Bindehautwunde mit Vicryl 8-0. Wundränder glatt adaptiert."
GOÄ 1325: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible und patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen sind:
- Erschwerte Bedingungen durch starke Blutung oder unübersichtliches Wundgebiet.
- Besonders brüchiges oder entzündlich verändertes Gewebe.
- Hoher Zeitaufwand bei einem sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten (z.B. Kind).
- Technisch anspruchsvolle Naht an einer schwer zugänglichen Stelle (z.B. im Fornix).
Tipp: Bei einer mehrfachen Abrechnung der GOÄ 1325 für verschiedene Gewebearten kann für jede Leistung eine eigene, spezifische Begründung für eine Steigerung angeführt werden, sofern die jeweiligen Umstände dies rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1325 wird häufig in Kombination mit anderen augenärztlichen Leistungen abgerechnet:
- GOÄ 1/3: Beratung
- GOÄ 6: Vollständige augenärztliche Untersuchung
- GOÄ 1201: Untersuchung an der Spaltlampe
- GOÄ 484/485: Lokale Infiltrations- oder Leitungsanästhesie
- GOÄ 1281/1282: Entfernung eines oberflächlichen oder tiefsitzenden Fremdkörpers (falls ursächlich und als separate Leistung erbracht)
Ein Nebeneinander mit den Ziffern GOÄ 1326 bis 1328 ist ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1325
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