GOÄ 1326: Direkte Naht perforierender Wunden – Abrechnung

1326
Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde – auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung –
I Augenheilkunde
Punktzahl
1110
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1326 deckt die Naht perforierender Augenwunden ab. Erfahren Sie hier alles zur korrekten Abrechnung, typischen Fehlern und Steigerungsmöglichkeit

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1326

Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde – auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung –

Die GOÄ-Ziffer 1326 beschreibt die chirurgische Versorgung einer tiefen, durchgehenden Verletzung der Hornhaut (Cornea) oder der Lederhaut (Sklera). Der Leistungsinhalt umfasst den direkten Wundverschluss mittels Naht, um die Integrität des Augapfels wiederherzustellen.

Besonders wichtig ist, dass die Leistungslegende explizit weitere Maßnahmen einschließt. Dazu gehören die Reposition eines vorgefallenen Irisgewebes oder dessen teilweise Entfernung (Iridektomie), falls eine Reposition nicht mehr möglich oder sinnvoll ist. Ebenfalls inkludiert ist die Deckung der Wunde mit einem Bindehautlappen, was die Heilung unterstützen kann.

GOÄ 1326 in der Praxis: Anwendung bei perforierenden Augenverletzungen

Die Abrechnung der GOÄ 1326 ist bei traumatischen Verletzungen indiziert, die zu einer vollständigen Durchtrennung der Hornhaut- oder Sklera-Schichten führen. Solche Verletzungen sind oft die Folge von Unfällen mit scharfen oder spitzen Gegenständen, wie sie beispielsweise am Arbeitsplatz oder im Haushalt vorkommen können.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1325, welche die Naht einer nicht-perforierenden Wunde beschreibt. Der Nachweis der Perforation, zum Beispiel durch einen positiven Seidel-Test (Austritt von Kammerwasser), ist für die korrekte Zuordnung zur GOÄ 1326 essenziell und sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Tipp: Eine fotografische Dokumentation des Befundes vor und nach der Operation kann bei Rückfragen durch Kostenträger sehr hilfreich sein, um die Notwendigkeit und den Umfang des Eingriffs zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1326

Fallbeispiel 1: Arbeitsunfall mit Metallsplitter

Ein Metallarbeiter erleidet eine Verletzung durch einen umherfliegenden Splitter, der die Hornhaut zentral perforiert. Nach Entfernung des oberflächlich steckenden Fremdkörpers wird die ca. 2 mm lange, durchgehende Wunde unter dem Operationsmikroskop mit zwei 10-0 Nylon-Einzelknopfnähten verschlossen. Die Abrechnung der GOÄ 1326 ist hier korrekt, da eine perforierende Wunde versorgt wurde.

Fallbeispiel 2: Sturz auf einen spitzen Gegenstand mit Irisprolaps

Ein Kind stürzt auf einen Ast und zieht sich eine limbusnahe, perforierende Sklerawunde zu, durch die Irisgewebe prolabiert. Der Operateur reponiert die vital erscheinende Iris vorsichtig in die Vorderkammer und näht die Sklerawunde. Die GOÄ 1326 deckt hier sowohl die Naht der Lederhautwunde als auch die Reposition der Regenbogenhaut ab.

Fallbeispiel 3: Komplexe Hornhautrisswunde

Nach einer tätlichen Auseinandersetzung wird ein Patient mit einer sternförmigen, perforierenden Hornhautrisswunde vorgestellt. Die Wundränder sind unregelmäßig und erfordern eine aufwendige Adaptation mit mehreren Nähten. Zur Stabilisierung wird abschließend ein Bindehautlappen über die Naht geschoben. Auch dieser komplexe Eingriff inklusive der Bindehautdeckung wird vollständig durch die GOÄ 1326 abgebildet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1326: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1326 birgt einige Fallstricke, die häufig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder die Beihilfe führen. Die Kenntnis dieser Fehlerquellen ist entscheidend für eine reibungslose Erstattung.

Ein Hauptfehler ist der Ansatz der Ziffer für den Wundverschluss nach einer anderen Operation, insbesondere der Kataraktoperation. Der Verschluss der Operationswunde (z. B. Skleratunnel) nach einer Linsenimplantation (GOÄ 1351, 1352) ist Bestandteil der Operationsleistung und darf nicht zusätzlich mit GOÄ 1326 berechnet werden. Die Ziffer ist ausschließlich für die Versorgung primärer, traumatischer Wunden vorgesehen.

Achtung: Die GOÄ 1326 ist nicht für den intraoperativen, temporären Verschluss des Auges während einer mehrphasigen Operation abrechenbar. Sie beschreibt eine eigenständige, therapeutische Maßnahme zur Versorgung einer Verletzung.

Zudem ist der Nebeneinanderansatz mit den Ziffern GOÄ 1327 (Versorgung einer perforierenden Wunde mit Entfernung eines intraokularen Fremdkörpers) und GOÄ 1328 (Versorgung einer perforierenden Wunde mit Entfernung von Glaskörper) ausgeschlossen. Diese Ziffern beschreiben komplexere Eingriffe, bei denen die Wundnaht bereits als integraler Bestandteil gilt.

Dokumentation der GOÄ 1326: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle Aspekte der Leistungslegende widerspiegeln und die medizinische Notwendigkeit untermauern.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Art und Lokalisation der Verletzung: z. B. „perforierende Hornhautwunde zentral“ oder „perforierende Sklerawunde temporal oben“.
  • Nachweis der Perforation: Unbedingt den positiven Seidel-Test oder andere klinische Zeichen einer Perforation (z. B. flache Vorderkammer, Irisprolaps) vermerken.
  • Durchgeführte Maßnahmen: Detaillierte Beschreibung des Eingriffs, inklusive der Anzahl und des Materials der Nähte sowie eventueller Zusatzleistungen wie Irisreposition oder Bindehautdeckung.

Dokumentation: „Zustand nach Trauma mit spitzem Gegenstand. Diagnose: Perforierende Hornhautwunde zentral rechts, ca. 3 mm, Seidel-Test positiv. OP-Verfahren: Direkte Naht der Hornhautwunde mit 3 x 10-0 Nylon-Einzelknopfnähten unter dem Operationsmikroskop. Iris intakt, nicht vorgefallen.“

GOÄ 1326: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen können sein:

  • Besonders komplexe Wundverhältnisse (z. B. sternförmige, zerklüftete oder stark verunreinigte Wunde).
  • Erschwerte Operationsbedingungen durch einen sehr unruhigen Patienten (z. B. Kind, dementer Patient).
  • Starke Blutung oder bereits bestehende Entzündungsreaktion, die die Übersicht erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1326 kann je nach Setting mit weiteren Ziffern kombiniert werden. Zu den häufigsten gehören:

  • Untersuchungen: GOÄ 1, 5, 6 sowie die augenärztlichen Grunduntersuchungen (z. B. GOÄ 1220, 1221).
  • Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 440 ist in der Regel berechtigt. Bei ambulanten Operationen kommen die Zuschläge nach GOÄ 444 (Operationsraum der Klasse II) hinzu.
  • Anästhesie: Je nach Verfahren können Leistungen der Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 484, 485) oder bei Vollnarkose die entsprechenden Ziffern durch den Anästhesisten abgerechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1326

Der entscheidende Unterschied liegt in der Wundtiefe. GOÄ 1326 wird für die Naht einer perforierenden, also die gesamte Wandstärke durchdringenden Wunde der Hornhaut oder Lederhaut abgerechnet. GOÄ 1325 hingegen gilt für nicht-perforierende, also oberflächliche Wunden, die nicht durch alle Schichten gehen.
Nein, die GOÄ 1326 darf nicht für den Verschluss der Operationswunde nach einer Katarakt-Operation (z.B. GOÄ 1351 oder 1352) angesetzt werden. Der Wundverschluss ist bereits Bestandteil der Operationsleistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die GOÄ 1326 umfasst neben der reinen Naht der perforierenden Wunde auch die Reposition oder Abtragung von vorgefallenem Irisgewebe. Ebenfalls inkludiert ist eine gegebenenfalls notwendige Deckung der Wunde mit einem Bindehautlappen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichen Umständen möglich. Dies kann eine besonders komplexe, zerklüftete Wundform, eine starke Verunreinigung oder erschwerte Bedingungen durch einen sehr unruhigen Patienten sein. Eine schriftliche, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
Ja, die Anwendung eines Operationsmikroskops ist bei diesem Eingriff medizinisch indiziert und kann zusätzlich zur GOÄ 1326 mit dem Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 440 abgerechnet werden. Dieser Zuschlag ist einmal pro Operationssitzung berechnungsfähig.
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