GOÄ 1366: Netzhaut-OP & PDT korrekt abrechnen

1366
Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen
I Augenheilkunde
Punktzahl
1110
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1366 deckt vorbeugende Netzhaut-OPs (Kalttechnik) und Eingriffe bei vaskulären Erkrankungen ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Analogbewert

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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1366

Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen

Die GOÄ-Ziffer 1366 beschreibt zwei unterschiedliche operative Leistungen am Auge. Zum einen umfasst sie die prophylaktische Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung. Dies geschieht typischerweise durch sogenannte Kalttechniken wie die Kryokoagulation (Vereisung) oder Diathermie (Wärmebehandlung).

Zum anderen deckt die Ziffer operative Eingriffe bei vaskulären Netzhauterkrankungen ab. Hierbei werden krankhafte Gefäßveränderungen auf der Netzhaut behandelt, ebenfalls mittels Kalttechniken. Die Leistung ist somit klar von der Lichtkoagulation (Laserbehandlung) nach GOÄ 1365 abgegrenzt.

GOÄ 1366 in der Praxis: Anwendung bei Netzhautforamen und vaskulären Erkrankungen

In der augenärztlichen Praxis kommt die GOÄ 1366 vor allem bei der Behandlung von Netzhautlöchern oder -rissen (Foramen) zum Einsatz. Ziel ist es, durch eine gezielte Vernarbung um das Loch herum eine Netzhautablösung (Ablatio retinae) zu verhindern. Die Kryopexie ist hierbei ein gängiges Verfahren, bei dem eine Kältesonde von außen auf den Augapfel aufgesetzt wird.

Der zweite Anwendungsbereich betrifft Erkrankungen mit Gefäßneubildungen oder -anomalien, wie beispielsweise den Morbus Coats oder retinale Angiome. Auch hier dient die Kaltbehandlung der Verödung der pathologischen Gefäße. Die Entscheidung zwischen Kalttechnik (GOÄ 1366) und Lasertherapie (GOÄ 1365) hängt von der Lage, Größe und Art der zu behandelnden Läsion ab.

Tipp: Die Bundesärztekammer empfiehlt, die photodynamische Therapie (PDT) bei feuchter Makuladegeneration analog nach GOÄ 1366 abzurechnen. Dies ist eine wichtige und etablierte Analogbewertung für diese Leistung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1366

Fallbeispiel 1: Prophylaktischer Riegel bei Hufeisenforamen

Ein 58-jähriger Patient berichtet über neu aufgetretene Lichtblitze. Bei der Fundusuntersuchung wird ein Hufeisenforamen in der oberen Netzhautperipherie festgestellt. Zur Prävention einer Netzhautablösung wird eine transkonjunktivale Kryopexie durchgeführt, um das Foramen zu "riegeln". Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1366.

Fallbeispiel 2: Behandlung eines retinalen Angioms

Bei einer jungen Patientin wird ein exsudatives retinales Angiom diagnostiziert, das zu einer Sehminderung führt. Um ein weiteres Austreten von Flüssigkeit zu stoppen, wird das Angiom mittels Kryokoagulation behandelt. Dieser Eingriff bei einer vaskulären Netzhauterkrankung ist ebenfalls nach GOÄ 1366 abzurechnen.

Fallbeispiel 3: Analogabrechnung der Photodynamischen Therapie (PDT)

Ein Patient mit feuchter altersbedingter Makuladegeneration (AMD) erhält eine photodynamische Therapie mit Verteporfin. Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer wird die Leistung analog als A1366 abgerechnet. Zusätzlich sind die Sachkosten für das Medikament (§ 10 GOÄ) und ggf. die computergestützte Bestrahlungsplanung (analog GOÄ 5800) berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1366: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler liegt in der Verwechslung oder falschen Kombination mit der GOÄ 1365. Beide Ziffern beschreiben präventive Eingriffe, unterscheiden sich aber fundamental in der angewandten Technik. GOÄ 1366 ist für Kalttechniken (Kryo, Diathermie) reserviert, während GOÄ 1365 für die Lichtkoagulation (Laser) gilt.

Ein gleichzeitiger Ansatz beider Ziffern für dieselbe Sitzung am selben Auge ist ausgeschlossen. Prüfstellen beanstanden dies regelmäßig. Auch der Ansatz neben den Ziffern GOÄ 1367 bis 1369 ist nicht zulässig, da die in 1366 beschriebene Leistung als integraler Bestandteil dieser größeren Netzhautoperationen angesehen wird.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1365 und 1366 ist ausgeschlossen. Es muss die Ziffer angesetzt werden, welche die durchgeführte Technik korrekt beschreibt. Werden in einer Sitzung beide Techniken angewendet, kann in der Regel nur die aufwändigere Leistung abgerechnet werden.

Dokumentation der GOÄ 1366: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Unverzichtbar sind die exakte Diagnose und Lokalisation des Befundes (z.B. "Hufeisenforamen bei 1 Uhr am rechten Auge").

Die durchgeführte Maßnahme muss eindeutig als Kalttechnik beschrieben werden. Bei der Analogabrechnung der PDT müssen zusätzlich die Indikation (z.B. "feuchte AMD mit klassischer CNV"), das verwendete Medikament und die Durchführung der Therapie dokumentiert werden.

Dokumentation: "OD: Symptomatisches Hufeisenforamen bei 11 Uhr peripher. Nach Aufklärung Durchführung einer prophylaktischen transkonjunktivalen Kryopexie zur Riegelung des Foramens. Eingriff komplikationslos, Bulbus reizfrei. Kontrolle in 1 Woche."

GOÄ 1366: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Beispiele sind erschwerte Sichtverhältnisse durch eine enge Pupille oder eine Linsentrübung, eine ungünstige Lage des Befundes oder eine starke Unruhe des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1366 kann sinnvoll mit weiteren Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:

  • Zuschläge für ambulante Operationen: Je nach Kontext sind die Zuschläge nach den Nrn. 440 (OP-Mikroskop), 441 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen der Kategorie G) und 444 (Zuschlag Anästhesie) berechnungsfähig.
  • Diagnostik: Oft geht dem Eingriff eine diagnostische Untersuchung wie die Fluoreszenzangiographie (GOÄ 1283/1284) voraus, die gesondert abgerechnet werden kann.
  • PDT-spezifisch: Bei der Analogabrechnung der PDT kann zusätzlich die computergestützte Bestrahlungsplanung analog GOÄ 5800 angesetzt werden.
  • Sachkosten: Die Kosten für das bei der PDT verwendete Medikament (z.B. Verteporfin) sind gemäß § 10 GOÄ als Auslagenersatz zusätzlich berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1366

Die GOÄ 1366 umfasst zwei Hauptleistungen: erstens die vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung mittels Kalttechnik (z.B. Kryopexie) und zweitens operative Eingriffe bei vaskulären Netzhauterkrankungen. Sie ist klar von der Laserbehandlung nach GOÄ 1365 abzugrenzen.
Die photodynamische Therapie (PDT), beispielsweise bei feuchter AMD, wird analog der GOÄ-Ziffer 1366 abgerechnet. Dies ist eine offizielle Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Zusätzlich können Sachkosten für das Medikament und weitere Ziffern wie der Analogansatz der GOÄ 5800 für die Bestrahlungsplanung anfallen.
Nein, die GOÄ-Ziffern 1366 und 1365 sind in derselben Sitzung für dasselbe Auge nicht nebeneinander berechnungsfähig. GOÄ 1366 gilt für Kalttechniken, während GOÄ 1365 die Licht- bzw. Laserkoagulation beschreibt. Es muss die Ziffer für die tatsächlich durchgeführte Methode gewählt werden.
Bei ambulanter Durchführung der Leistung nach GOÄ 1366 können die Zuschläge für ambulante Operationen berechnet werden. Dazu gehören typischerweise der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (Nr. 440) und der Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie G (Nr. 441).
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten möglich. Begründungen können beispielsweise erschwerte Sichtverhältnisse durch eine enge Pupille oder Katarakt, eine schwer zugängliche Lage des Netzhautdefekts oder eine besondere Unruhe des Patienten sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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