GOÄ 1367: Netzhaut-OP abrechnen – Tipps & Ausschlüsse

1367
Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen
I Augenheilkunde
Punktzahl
2220
Einfachsatz
129,40 €
1,0x
Regelhöchstsatz
297,62 €
2,3x
Höchstsatz
452,90 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1367 ist die Ziffer für die operative Versorgung einer Netzhautablösung mittels Plombe oder Cerclage. So rechnen Sie den Eingriff korrekt ab.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1367

Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen

Die GOÄ-Ziffer 1367 beschreibt die chirurgische Behandlung einer bereits eingetretenen Netzhautablösung (Amotio retinae). Der Kern der Leistung sind die sogenannten eindellenden Maßnahmen, bei denen der Augapfel von außen (extrascleral) eingedellt wird, um die abgelöste Netzhaut wieder an die Aderhaut anzulegen.

Zu diesen Maßnahmen gehören das Aufnähen von Silikonplomben (segmental) oder das Anlegen eines Silikonbandes um den gesamten Augapfel (Cerclage). In der Leistung sind zudem die notwendigen Begleiteingriffe zur Versiegelung des Netzhautloches, wie die Kryokoagulation (Vereisung) oder die Laserphotokoagulation, sowie die Drainage subretinaler Flüssigkeit inkludiert.

Die amtlichen Anmerkungen stellen klar, dass die GOÄ 1367 für therapeutische Eingriffe bei bestehender Ablösung vorgesehen ist, im Gegensatz zu den prophylaktischen Maßnahmen der Ziffern 1365 und 1366.

GOÄ 1367 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1367 ist bei der Diagnose einer rhegmatogenen Netzhautablösung indiziert, bei der ein Netzhautriss zur Ansammlung von Flüssigkeit unter der Netzhaut geführt hat. Der Eingriff wird gewählt, wenn die Netzhautsituation eine effektive Behandlung von außen erlaubt und eine Entfernung des Glaskörpers (Vitrektomie) nicht primär erforderlich ist.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1368 (Operation einer Netzhautablösung durch Vitrektomie). Während GOÄ 1367 ein extrasclerales Verfahren beschreibt, handelt es sich bei GOÄ 1368 um einen intraokularen Eingriff. Beide Ziffern sind für dasselbe Auge in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar.

Tipp: Die Wahl zwischen GOÄ 1367 und 1368 hängt von der klinischen Situation ab (z.B. Lage und Anzahl der Risse, Zustand des Glaskörpers, Vorhandensein einer PVR-Membran). Die Entscheidung für das Verfahren muss im OP-Bericht nachvollziehbar begründet sein.

Typische Patientenszenarien umfassen Patienten mit peripheren Netzhautlöchern und lokalisierter Ablösung, insbesondere bei jüngeren Patienten, deren Glaskörper noch nicht vollständig verflüssigt ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1367

Fallbeispiel 1: Lokalisierte Amotio mit Plombenaufnähung

Klinische Situation: Ein 45-jähriger Patient bemerkt Lichtblitze und einen Schatten im oberen Gesichtsfeld. Die Untersuchung zeigt eine Netzhautablösung im unteren temporalen Quadranten, verursacht durch ein einzelnes Hufeisenforamen.
Begründung: Die lokalisierte Ablösung kann ideal durch eine externe Plombe versorgt werden. Eine Vitrektomie ist nicht notwendig.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1367 für die Kryopexie des Foramens und das Aufnähen einer radialen Silikonplombe.

Fallbeispiel 2: Multiple Risse mit Cerclage-Operation

Klinische Situation: Eine Patientin mit hoher Myopie entwickelt multiple periphere Netzhautrisse, die zu einer ausgedehnten, fast zirkulären Netzhautablösung führen.
Begründung: Um alle Risse zu unterstützen und einer erneuten Ablösung vorzubeugen, wird eine zirkuläre Eindellung mittels eines Cerclage-Bandes als sinnvollste Maßnahme erachtet.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1367 für die Anlage der Cerclage, ggf. kombiniert mit Kryokoagulation der einzelnen Defekte und Drainage.

Fallbeispiel 3: Rezidiv-Amotio nach vorangegangener Plomben-OP

Klinische Situation: Ein Patient, der vor Jahren bereits mit einer Plombe versorgt wurde, entwickelt eine erneute Ablösung an einer anderen Stelle.
Begründung: Die Operation ist durch Narbengewebe und die bereits vorhandene Plombe erschwert. Es wird eine zusätzliche Plombe aufgenäht und die bestehende Cerclage nachgespannt. Der erhöhte Aufwand rechtfertigt eine Steigerung des Faktors.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1367, ggf. mit einem Faktor über 2,3x und entsprechender schriftlicher Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1367: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1367 erfordert eine genaue Abgrenzung. Bestimmte Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein Hauptfehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ 1367 darf nicht neben den Ziffern 1365, 1366 (prophylaktische Eingriffe), 1368 (Vitrektomie) oder 1369 (Entfernung von Silikonöl) für dasselbe Auge in derselben Sitzung angesetzt werden. Es gilt das Prinzip: entweder eindellende OP (1367) oder Vitrektomie (1368).

Ein weiterer Fehler ist die separate Berechnung von im Leistungsumfang enthaltenen Maßnahmen. Die Kryo- oder Laserkoagulation zur Versiegelung des Risses sowie die Punktion zur Drainage subretinaler Flüssigkeit sind integraler Bestandteil der GOÄ 1367 und nicht gesondert abrechenbar.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1367 für eine rein prophylaktische Riegelung eines Netzhautlochs ohne bestehende Ablösung ist unzulässig. Hierfür sind die Ziffern 1365 oder 1366 zu verwenden.

Dokumentation der GOÄ 1367: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1367. Der Operationsbericht ist das zentrale Element und sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte enthalten.

Unverzichtbar sind die exakte Diagnose (z.B. „Rhegmatogene Amotio retinae am rechten Auge von 3 bis 6 Uhr“) und eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens. Es muss klar ersichtlich sein, welche eindellende Maßnahme durchgeführt wurde. Eine Skizze der Netzhaut mit Einzeichnung der Risse und der Position der Plombe/Cerclage ist äußerst empfehlenswert.

Dokumentation: „OD: Rhegmatogene Netzhautablösung temporal oben bei Hufeisenforamen auf 10 Uhr. OP in Retrobulbäranästhesie. Bindehauteröffnung, Darstellung der Muskeln. Kryokoagulation des Foramens (3 Herde). Aufnähen einer radialen Silikonplombe Typ 219. Punktion bei 7 Uhr mit Drainage von ca. 1,5 ml subretinaler Flüssigkeit. Nahtverschluss. Netzhaut anliegend.“

Diese detaillierte Beschreibung belegt die Durchführung aller Leistungsinhalte der GOÄ 1367 und sichert die Abrechnung ab.

GOÄ 1367: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine nachvollziehbare medizinische Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind:

  • Extrem periphere oder schwer einsehbare Netzhautdefekte
  • Ausgeprägte Glaskörperblutungen, die die Sicht erschweren
  • Operation bei engem Orbit oder Enophthalmus
  • Rezidiveingriff mit starker Narbenbildung der Bindehaut
  • Besonders große oder multiple Risse

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1367 wird häufig mit weiteren Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden:

  • Anästhesie: Ziffern aus dem Kapitel D, z.B. GOÄ 476 (Retrobulbäranästhesie) oder GOÄ 462 (Intubationsnarkose).
  • Zuschläge: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) und der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 445).
  • Vor- und Nachsorge: Beratungen (GOÄ 1, 3), Augenärztliche Untersuchungen (GOÄ 6), Ophthalmoskopie (GOÄ 1215) und ggf. Ultraschalluntersuchungen (GOÄ 410, 420) im Vorfeld.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1367

Der Hauptunterschied liegt in der Operationstechnik. GOÄ 1367 beschreibt ein extrasclerales, eindellendes Verfahren von außen (Plombe, Cerclage), während GOÄ 1368 eine intraokulare Operation durch Entfernung des Glaskörpers (Vitrektomie) darstellt. Beide Ziffern sind für dasselbe Auge in einer Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar.
Ja, die GOÄ 1367 kann bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Dies erfordert eine plausible medizinische Begründung, die besondere Schwierigkeiten, einen erhöhten Zeitaufwand oder spezielle Umstände während des Eingriffs beschreibt, wie zum Beispiel bei einer Revisionsoperation oder sehr komplexen Risskonfigurationen.
In der GOÄ 1367 sind die eigentliche eindellende Maßnahme (Plombenaufnähung oder Cerclage-Anlage), die Versiegelung des Netzhautrisses mittels Kryo- oder Laserkoagulation sowie die Drainage von subretinaler Flüssigkeit enthalten. Diese Teilschritte dürfen nicht separat abgerechnet werden.
Nein, die GOÄ 1367 ist eine therapeutische Leistung bei bestehender Netzhautablösung und schließt die Abrechnung der prophylaktischen Ziffern GOÄ 1365 und 1366 für dasselbe Auge in derselben Sitzung aus. Ein Eingriff wird entweder als therapeutisch oder als prophylaktisch eingestuft.
Die Abrechnung der GOÄ 1367 ist gerechtfertigt, wenn eine klinisch diagnostizierte Netzhautablösung vorliegt und diese operativ durch ein von außen eindellendes Verfahren versorgt wird. Die Durchführung einer Plombenaufnähung oder einer Cerclage-Operation muss im OP-Bericht klar dokumentiert sein.
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