Die GOÄ 1450 ist mit 7400 Punkten eine der höchstbewerteten HNO-Ziffern. Erfahren Sie, wann eine Totalrekonstruktion der Nase abgerechnet werden darf.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1450
Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1450 beschreibt eine der umfangreichsten Operationen im Bereich der plastisch-rekonstruktiven Kopf-Hals-Chirurgie. Sie umfasst die vollständige Wiederherstellung der äußeren Nase, was sowohl die Hautbedeckung als auch das knorpelige und knöcherne Stützgerüst einschließt. Es handelt sich hierbei nicht um einen primär ästhetischen Eingriff, sondern um eine medizinisch notwendige Rekonstruktion.
Der entscheidende Zusatz „auch in mehreren Sitzungen“ klassifiziert die GOÄ 1450 als Komplexleistung. Das bedeutet, dass die Ziffer den gesamten Rekonstruktionsprozess abdeckt, selbst wenn dieser mehrere operative Eingriffe im Abstand von Wochen oder Monaten erfordert. Typische mehrzeitige Verfahren wie eine Stirnlappenplastik mit späterer Stieldurchtrennung sind mit dieser einen Ziffer vollständig abgegolten.
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GOÄ 1450 in der Praxis: Wann die Abrechnung einer Totalrekonstruktion gerechtfertigt ist
Die Abrechnung der GOÄ 1450 ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und kommt nur bei sehr großen Defekten zur Anwendung. Die Indikation ist gegeben, wenn die äußere Nase in ihrer Gesamtheit oder zumindest in ihren wesentlichen strukturellen und ästhetischen Anteilen zerstört ist und wiederhergestellt werden muss. Dies ist typischerweise nach der Resektion großer Tumoren (z. B. Basalzell- oder Plattenepithelkarzinome) der Fall.
Weitere klassische Szenarien sind schwerste Traumata, wie beispielsweise Abrissverletzungen durch Unfälle oder Tierbisse, die zu einem subtotalen oder totalen Verlust der Nase führen. Auch komplexe angeborene Fehlbildungen können eine Totalrekonstruktion erforderlich machen. Die Abgrenzung zur GOÄ 1449 (Teilplastik) ist entscheidend: GOÄ 1450 setzt einen Defekt voraus, der die gesamte Nase umfasst, während GOÄ 1449 für ausgedehnte, aber eben nur partielle Defekte angesetzt wird.
Tipp: Eine lückenlose Fotodokumentation des Ausgangsbefundes ist unerlässlich, um gegenüber Kostenträgern die Notwendigkeit einer Totalplastik im Gegensatz zu einer Teilplastik (GOÄ 1449) zu belegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1450
Fallbeispiel 1: Rekonstruktion nach Tumorexzision
Ein Patient leidet an einem ausgedehnten Basalzellkarzinom, das die Nasenspitze, den Nasensteg und beide Nasenflügel infiltriert. Nach der vollständigen Tumorentfernung resultiert ein subtotaler Defekt der Nase. Die Rekonstruktion erfolgt mittels einer paramedianen Stirnlappenplastik. In einer ersten Operation wird der Lappen gehoben und auf den Defekt transplantiert. Nach drei Wochen erfolgt in einer zweiten Sitzung die Durchtrennung des Lappenstiels und die finale Ausformung der Nase. Für den gesamten Komplex wird einmalig die GOÄ 1450 abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Wiederherstellung nach traumatischer Amputation
Nach einem schweren Verkehrsunfall liegt eine fast vollständige Amputation der knorpeligen und weichteiligen Nase vor. Eine Replantation ist nicht möglich. Die Rekonstruktion erfordert den Aufbau eines neuen Stützgerüstes mittels Rippenknorpeltransplantaten und die Deckung durch eine lokale Lappenplastik. Die GOÄ 1450 deckt die Nasenrekonstruktion ab. Die Entnahme des Rippenknorpels kann zusätzlich mit der GOÄ 2255 berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Mehrzeitige Korrektur einer angeborenen Fehlbildung
Ein junger Erwachsener mit einer angeborenen Arrhinie (Fehlen der Nase) wird operiert. Die Rekonstruktion erfolgt über mehrere geplante Etappen, beginnend mit der Positionierung von Gewebeexpandern, gefolgt von der eigentlichen Rekonstruktion mit Stirnlappen und Knorpeltransplantaten. Da alle Eingriffe dem Ziel der Totalrekonstruktion der Nase dienen, wird die GOÄ 1450 einmalig für den gesamten Behandlungsprozess angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1450: Was Prüfer beanstanden
Aufgrund der hohen Punktzahl wird die GOÄ 1450 von Kostenträgern besonders kritisch geprüft. Der häufigste Fehler ist die falsche Abgrenzung zur GOÄ 1449. Die Ziffer 1450 darf nur bei einem Defekt angesetzt werden, der die Nase als Ganzes betrifft. Ein großer Defekt, der sich nur auf den Nasenrücken oder einen Nasenflügel beschränkt, rechtfertigt lediglich die GOÄ 1449.
Ein weiterer typischer Fehler ist der Versuch, Teilschritte einer mehrzeitigen Operation separat abzurechnen. Die Leistungslegende „auch in mehreren Sitzungen“ schließt die Abrechnung von beispielsweise einer späteren Lappenstieldurchtrennung oder kleineren Nachkorrekturen aus. Diese sind bereits Bestandteil der Komplexleistung.
Die Nebeneinanderberechnung mit Ausschlussziffern führt ebenfalls regelmäßig zu Beanstandungen. Insbesondere der Ausschluss der GOÄ 2381 (freie Hauttransplantation) ist zu beachten. Die Deckung des Hebedefekts des Lappens (z.B. an der Stirn) mit einem Spalthauttransplantat ist in der GOÄ 1450 inkludiert und nicht gesondert berechnungsfähig.
Achtung: Die GOÄ 1450 ist eine „einmal pro Behandlungsfall“-Ziffer. Der gesamte, auch mehrzeitige, Prozess der Rekonstruktion stellt einen einzigen Behandlungsfall dar. Eine erneute Abrechnung wäre nur bei einer neuen, unabhängigen Erkrankung oder Verletzung denkbar.
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Dokumentation der GOÄ 1450: Praxisbewährte Hinweise
Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1450 von entscheidender Bedeutung. Sie muss den Kostenträgern unmissverständlich die medizinische Notwendigkeit der Totalrekonstruktion darlegen. Die präoperative Fotodokumentation des Defekts ist hierbei der wichtigste Baustein.
Der Operationsbericht muss detailliert die Größe und Lokalisation des Defekts beschreiben und explizit begründen, warum eine Totalplastik erforderlich war. Die angewandte Technik (z.B. Stirnlappen, Nasolabiallappen) und alle durchgeführten Schritte, auch in Folgesitzungen, müssen exakt protokolliert werden. Die Dokumentation sollte den gesamten Behandlungsverlauf als zusammengehörige Maßnahme darstellen.
Dokumentation: „Z.n. Exzision eines Basalioms mit subtotalem Defekt der äußeren Nase, alle drei ästhetischen Untereinheiten (Spitze, Rücken, Flügel) betreffend. Detaillierte Fotodokumentation liegt vor. OP am [Datum 1]: Hebung einer paramedianen Stirnlappenplastik und Defektdeckung. OP am [Datum 2]: Stieldurchtrennung und Inset des Lappens. Begründung für GOÄ 1450: Defektausmaß erfordert vollständige Rekonstruktion der Nasenstruktur.“
GOÄ 1450: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1450 ist mit 7400 Punkten bereits sehr hoch bewertet, was den durchschnittlichen Aufwand widerspiegelt. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bedarf daher einer besonderen, patientenindividuellen Begründung. Mögliche Gründe für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand können beispielsweise eine stark vernarbte Gewebesituation nach Voroperationen oder Bestrahlung, eine erschwerte Lappenhebung aufgrund anatomischer Varianten oder eine intraoperativ aufgetretene, außergewöhnlich starke Blutung sein. Die Begründung muss konkret und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl die GOÄ 1450 eine Komplexleistung ist, können bestimmte selbstständige Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6
- Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D, z.B. GOÄ 476, 481
- Entnahme von Transplantaten aus anderen Körperregionen: z.B. GOÄ 2255 (Entnahme eines Knochenspans, z.B. Rippe), GOÄ 2425 (Entnahme von Knorpel aus der Ohrmuschel) oder GOÄ 2426 (Entnahme von Knorpel aus der Nasenscheidewand, falls diese nicht Teil des Primärdefekts ist).
- Zuschläge: z.B. für ambulantes Operieren (GOÄ 442 ff.) oder die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440).
Nicht kombinierbar sind die explizit genannten Ausschlussziffern wie GOÄ 1449 (Teilplastik) oder GOÄ 1456/1457 (kosmetische/funktionelle Septorhinoplastik), da diese alternative oder weniger umfangreiche Eingriffe beschreiben.
Ziffer 1450 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 1450 verteilt sich in der neuen GOÄ auf mehrere Nachfolger (heute beim 2,3-fachen Satz: 992,06 €):
- 9060 bei: Lappenausdünnung und Nasenausformung im zeitlichen Zusammenhang mit einer kompletten Nasenrekonstruktion mittels lokalem Lappen — 328,88 €, je Sitzung
- 9061 (Zuschlag) bei: abschließende Rekonstruktion mit dem ausgedünnten Stirnlappen nach Lappenausdünnung — 335,89 €
- 9059 bei: Regelfall / sonstige Fälle — 1.354,84 €, je Sitzung
Die Preisspanne reicht von 328,88 € bis 1.354,84 € — welcher Code zutrifft, entscheidet die Dokumentation des konkreten Eingriffs.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1450
Was hat nicht gestimmt?