GOÄ 1457: Nasenflügelkorrektur korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1457
Operative Korrektur eines Nasenflügels
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x
Ausschlüsse

Die operative Korrektur eines Nasenflügels nach GOÄ 1457 ist spezifisch abzugrenzen. Erfahren Sie alles zu Indikation, Ausschlüssen und korrekter Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1457

Operative Korrektur eines Nasenflügels

Die GOÄ-Ziffer 1457 beschreibt die chirurgische Korrektur eines Nasenflügels, auch als Nasenflügelplastik bekannt. Diese Leistung aus dem Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) umfasst alle operativen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Form, die Größe oder die Position eines einzelnen Nasenflügels (Ala nasi) zu verändern.

Der Leistungsinhalt schließt dabei Techniken wie Knorpelmodellierungen, kleine Hautverschiebungen (z.B. Z-Plastik) oder die Einbringung kleiner Stützmaterialien ein, sofern diese auf den Nasenflügel beschränkt sind. Es handelt sich um einen isolierten Eingriff, der sich von umfassenderen Nasenkorrekturen abgrenzt.

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GOÄ 1457 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1457 ist bei spezifischen Indikationen gerechtfertigt, die eine isolierte Korrektur des Nasenflügels erfordern. Typische klinische Szenarien sind sowohl funktioneller als auch ästhetischer oder rekonstruktiver Natur.

Häufige Indikationen umfassen die Korrektur von posttraumatischen Deformitäten, wie narbige Einziehungen oder Kantenabbrüche nach Verletzungen. Weitere Anwendungsfälle sind die Stabilisierung bei einem Nasenflügelkollaps (Alarinsuffizienz) zur Verbesserung der Nasenatmung oder die Korrektur angeborener Asymmetrien. Die Abgrenzung zu größeren Eingriffen ist entscheidend: Während GOÄ 1457 den einzelnen Nasenflügel betrifft, zielen Ziffern wie GOÄ 1449 auf die gesamte äußere Nase ab.

Tipp: Die Leistungslegende spricht explizit von „eines Nasenflügels“. Wird eine operative Korrektur an beiden Nasenflügeln in derselben Sitzung durchgeführt, kann die GOÄ 1457 demnach zweimal angesetzt werden, idealerweise mit einer Seitenangabe (z.B. rechts/links) in der Rechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1457

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Narbenkorrektur

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einer störenden, eingezogenen Narbe am linken Nasenflügel nach einer Schnittverletzung vor. Die Narbe führt zu einer sichtbaren Kerbe am Nasenflügelrand.

Begründung: Zur Korrektur wird eine Exzision der Narbe mit anschließender kleiner Z-Plastik zur Verlängerung und Glättung des Nasenflügelrandes durchgeführt. Dies stellt eine klassische operative Korrektur eines Nasenflügels dar.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1457 für die Nasenflügelplastik, zuzüglich Ziffern für Beratung (GOÄ 1), Untersuchung (GOÄ 6) und Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490).

Fallbeispiel 2: Funktionelle Stabilisierung bei Nasenflügelkollaps

Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter einer behinderten Nasenatmung, da ihr rechter Nasenflügel bei Inspiration ansaugt und kollabiert (Alarinsuffizienz).

Begründung: Zur Stabilisierung wird in einer kleinen Tasche am Nasenflügel ein winziges Knorpeltransplantat (z.B. aus der Ohrmuschel) als sogenanntes „Alar Batten Graft“ eingesetzt. Dieser Eingriff dient der Form- und Funktionskorrektur des Nasenflügels.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1457 für die Korrektur des Nasenflügels. Zusätzlich kann die Entnahme des Knorpeltransplantats (z.B. nach GOÄ 2396) abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Symmetrisierung

Klinische Situation: Ein Patient wünscht die Korrektur einer angeborenen Asymmetrie der Nasenlöcher, die durch unterschiedlich geformte Nasenflügel verursacht wird.

Begründung: Es erfolgt eine operative Anpassung beider Nasenflügel, um eine bessere Symmetrie zu erzielen. Da an beiden Flügeln separate operative Maßnahmen erforderlich sind, wird die Leistung pro Seite erbracht.

Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1457, einmal für den rechten und einmal für den linken Nasenflügel.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1457: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1457 ist die Kombination mit unzulässigen Ziffern. Kostenträger und Prüfstellen beanstanden regelmäßig den gemeinsamen Ansatz mit Leistungen, deren Inhalt sich mit der Nasenflügelkorrektur überschneidet.

Insbesondere ist die GOÄ 1457 nicht neben den Ziffern GOÄ 1449 (Operative Korrektur der äußeren Nase, Rhinoplastik) und GOÄ 1450 (Operative Korrektur der äußeren Nase unter Verwendung von Transplantat...) berechnungsfähig. Der Grund liegt darin, dass diese umfassenden Rhinoplastiken die Modellierung der Nasenflügel bereits als integralen Bestandteil beinhalten.

Achtung: Die alleinige Exzision einer Hautveränderung (z.B. eines Basalioms) am Nasenflügel mit anschließendem Wundverschluss rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1457. Hier sind die Ziffern für Exzisionen (z.B. GOÄ 2403/2404) und ggf. eine Lappenplastik (z.B. GOÄ 2381/2382) die korrekten Positionen.

Ein weiterer Punkt ist die unzureichende Dokumentation, die eine Abgrenzung zu den genannten Ausschlussziffern erschwert. Eine präzise Beschreibung des isolierten Eingriffs am Nasenflügel ist daher unerlässlich.

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Dokumentation der GOÄ 1457: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1457. Sie sollte den Prüfern klar vermitteln, warum genau diese Ziffer angesetzt wurde und dass keine Leistungsinhalte anderer Ziffern erbracht wurden.

Die Dokumentation muss die Indikation, den Befund und die durchgeführten operativen Schritte detailliert beschreiben. Eine Fotodokumentation vor und nach dem Eingriff ist dringend zu empfehlen, um die Notwendigkeit und das Ergebnis der isolierten Korrektur visuell zu belegen. Der Operationsbericht sollte die Technik präzise beschreiben.

Dokumentationsbeispiel: „Befund: Zustand nach Riss-Quetsch-Wunde vor 2 Jahren mit narbigem Einzug und Kerbenbildung am rechten Nasenflügelrand. OP: In Lokalanästhesie Exzision der Narbe, subkutane Mobilisation und Readaptation des Alarrandes mittels kleiner Verschiebeplastik. Hautnaht mit 6-0 Prolene. Fotodokumentation prä- und postoperativ.“

GOÄ 1457: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1457 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine außergewöhnlich komplexe Deformität durch multiple Vernarbungen, eine erschwerte Präparation bei sehr dünner Haut, ein erhöhter Zeitaufwand durch unerwartete Knorpeldefekte oder eine starke Blutungsneigung im Operationsgebiet. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1457 lässt sich sinnvoll mit verschiedenen anderen GOÄ-Ziffern kombinieren, sofern deren Leistungsinhalte nicht bereits abgedeckt sind.

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, GOÄ 6 (HNO-Status)
  • Anästhesie: GOÄ 490, 491 (Infiltrationsanästhesie)
  • Ambulante Operation: Zuschlag nach GOÄ 442 (bei Erfüllung der Kriterien)
  • Weitere Naseneingriffe: GOÄ 1445 (Septumplastik) oder GOÄ 1448 (Muschelkaustik), da diese die Nasenflügel nicht betreffen.
  • Transplantatentnahme: Z.B. GOÄ 2396 (Entnahme von Knorpel aus der Nasenscheidewand) oder GOÄ 2442 (Freies Hauttransplantat).

Ziffer 1457 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1457 findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 9056 „Operative Korrektur eines Nasenflügels, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Endoskopie -Abschwellen der Nase -Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie -Entfernung von Knorpel -Nasentamponade" — Festsatz 235,16 €, abrechenbar 1 je Nasenflügel, (heute beim 2,3-fachen Satz: 49,61 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1457

Die GOÄ 1457 kann für die isolierte operative Korrektur eines Nasenflügels abgerechnet werden. Typische Indikationen sind die Behebung von posttraumatischen Deformitäten, die Stabilisierung bei einem Nasenflügelkollaps oder die Korrektur von angeborenen Asymmetrien.
Ja, die GOÄ 1457 kann zweimal abgerechnet werden, wenn in derselben Sitzung an beiden Nasenflügeln eine operative Korrektur vorgenommen wird. Die Leistungslegende ist im Singular formuliert („eines Nasenflügels“), was den beidseitigen Ansatz bei entsprechender Leistungserbringung rechtfertigt.
Der Hauptunterschied liegt im Umfang des Eingriffs. GOÄ 1457 beschreibt die isolierte Korrektur eines Nasenflügels, während GOÄ 1449 eine umfassende Korrektur der gesamten äußeren Nase (Rhinoplastik) umfasst. Aus diesem Grund dürfen beide Ziffern nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Die GOÄ 1457 darf nicht neben den Ziffern GOÄ 1449 (Rhinoplastik) und GOÄ 1450 (Rhinoplastik mit Transplantat) abgerechnet werden. Deren Leistungsinhalt schließt die Korrektur der Nasenflügel bereits mit ein, weshalb eine Doppelabrechnung ausgeschlossen ist.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die einen besonderen Aufwand belegt. Beispiele sind eine erschwerte Präparation aufgrund starker Vernarbungen, ein erhöhter Zeitaufwand durch unerwartete anatomische Verhältnisse oder eine besonders komplexe Rekonstruktion.
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