GOÄ 1456: Nasensteg-Verschmälerung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1456
Operative Verschmälerung des Nasensteges
Punktzahl 232  
Einfachsatz 13,52 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,10 € 2,3x
Höchstsatz 47,32 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1456 für die Nasensteg-Verschmälerung ist eine selten genutzte, aber wichtige Ziffer. Erfahren Sie, wann sie als Einzelleistung abrechenbar ist und welc

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1456

Operative Verschmälerung des Nasensteges

Die GOÄ-Ziffer 1456 beschreibt einen spezifischen chirurgischen Eingriff im Bereich der Nase. Konkret handelt es sich um die Verschmälerung der Columella, also des Haut- und Knorpelstegs, der die beiden Nasenlöcher voneinander trennt. Ziel des Eingriffs ist in der Regel eine ästhetische Harmonisierung der Nasenform.

Medizinisch umfasst die Leistung alle notwendigen Schritte zur Reduktion der Breite des Nasenstegs. Dies kann beispielsweise durch eine Resektion von Knorpelanteilen der medialen Flügelknorpelschenkel, durch spezielle Nahttechniken zur Zusammenführung der Strukturen oder durch eine Kombination verschiedener Weichteiltechniken erfolgen. Die Leistung ist als eigenständiger Eingriff konzipiert.

Eine entscheidende Vorbemerkung im GOÄ-Kommentar stellt klar, dass diese Leistung als Teilschritt in größeren Nasenoperationen enthalten ist. Sie ist daher nicht gesondert berechnungsfähig, wenn sie im Rahmen einer umfassenderen Korrektur wie einer Rhinoplastik (GOÄ 1447) oder Septorhinoplastik (GOÄ 1448) erfolgt.

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GOÄ 1456 in der Praxis: Indikation als isolierter Eingriff

Die Abrechnung der GOÄ 1456 ist an eine klare Bedingung geknüpft: Der Eingriff muss isoliert, also als alleinige operative Maßnahme an der äußeren Nase, durchgeführt werden. In der Praxis ist dies ein eher seltener Fall, da eine unproportional breite Columella oft im Kontext anderer nasaler Deformitäten auftritt, die eine umfassendere Korrektur erfordern.

Typische klinische Szenarien für die Anwendung der GOÄ 1456 sind Patienten, die mit der Form ihres Nasenrückens und ihrer Nasenspitze zufrieden sind, sich aber an einem sichtbar zu breiten oder prominenten Nasensteg stören. Weitere Indikationen können angeborene Fehlbildungen der Columella oder unbefriedigende Ergebnisse nach vorangegangenen Nasenoperationen sein, die eine gezielte Nachkorrektur ausschließlich am Nasensteg erfordern.

Tipp: Eine präoperative Fotodokumentation ist essenziell. Sie belegt den Ausgangsbefund und untermauert die medizinische Notwendigkeit für einen isolierten Eingriff, was bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern hilfreich ist.

Die Abgrenzung ist hier der entscheidende Punkt. Sobald zusätzlich zum Nasensteg auch die Nasenspitze, die Nasenflügel oder der Nasenrücken modelliert werden, sind die Ziffern für die umfassenderen Eingriffe (z.B. GOÄ 1446, 1447, 1450) anzusetzen, welche die Verschmälerung des Nasenstegs bereits beinhalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1456

Fallbeispiel 1: Ästhetische Korrektur einer angeboren breiten Columella

Klinische Situation: Eine 28-jährige Patientin stellt sich mit dem Wunsch nach einer Korrektur ihres Nasenstegs vor. Dieser sei seit jeher sehr breit und lasse die Nasenspitze unharmonisch wirken. Der restliche Nasenaufbau ist unauffällig und bedarf keiner Korrektur.
Begründung: Es wird eine isolierte Verschmälerung des Nasenstegs in Lokalanästhesie geplant. Da keine weiteren Korrekturen an der Nase erfolgen, ist der Ansatz der GOÄ 1456 korrekt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 5 (Untersuchung), GOÄ 1456, GOÄ 490 (Lokalanästhesie), GOÄ 200 (Verband).

Fallbeispiel 2: Sekundäreingriff nach Septumplastik

Klinische Situation: Ein Patient unterzog sich vor zwei Jahren einer Septumplastik. Postoperativ kam es zu einer narbigen Verbreiterung der Columella. Die Nasenatmung ist frei, es besteht jedoch ein ästhetischer Störfaktor.
Begründung: Der geplante Eingriff zielt ausschließlich auf die Korrektur des verbreiterten Nasenstegs ab. Es handelt sich um einen reinen Sekundäreingriff ohne weitere funktionelle oder ästhetische Maßnahmen an anderen Nasenstrukturen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1456, ggf. Zuschläge für ambulantes Operieren und Sachkosten.

Fallbeispiel 3: Korrektur eines „Hanging Columella“

Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter einer sogenannten „Hanging Columella“, bei der der Nasensteg in der Seitenansicht zu weit nach unten ragt und zu prominent ist. Die Korrektur erfolgt durch eine gezielte Knorpelresektion und Neupositionierung ausschließlich im Bereich des Nasenstegs.
Begründung: Auch wenn das Ziel die Anhebung des Stegs ist, fällt die operative Maßnahme unter die operative Umformung und damit Verschmälerung im weiteren Sinne. Da der Eingriff isoliert stattfindet, ist die GOÄ 1456 die zutreffende Ziffer.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1456 neben den üblichen Begleitleistungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1456: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1456 ist die Kombination mit anderen Ziffern der Nasenchirurgie. Kostenträger wie private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen dies sehr genau und streichen die Ziffer 1456 in solchen Fällen konsequent.

Folgende Ausschlüsse sind zwingend zu beachten:

  • GOÄ 1447 (Rhinoplastik) und GOÄ 1448 (Septorhinoplastik): Die Verschmälerung des Nasenstegs ist ein klassischer Teilschritt dieser Operationen und im Leistungsinhalt bereits vollständig enthalten. Eine zusätzliche Berechnung ist unzulässig.
  • GOÄ 1446 (Korrektur der knorpeligen Nasenspitze) und GOÄ 1450 (Korrektur der Nasenflügel): Auch diese Eingriffe werden oft mit einer Anpassung der Columella kombiniert. Die GOÄ-Kommentierung schließt eine Nebeneinanderberechnung aus, da die Leistungen in einem engen topografischen und operativen Zusammenhang stehen.

Achtung: Die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1456 mit den Ziffern 1446, 1447, 1448 oder 1450 in derselben Sitzung führt unweigerlich zur Beanstandung. Der Nasensteg gilt als integraler Bestandteil der Nasenspitze und des gesamten Nasengerüsts.

Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Dokumentation, die den isolierten Charakter des Eingriffs nicht klar belegt. Fehlt im OP-Bericht der explizite Hinweis, dass keine weiteren nasenformenden Maßnahmen durchgeführt wurden, kann dies zu Rückfragen und Ablehnungen führen.

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Dokumentation der GOÄ 1456: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1456. Sie muss den isolierten Charakter des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Nur so lässt sich gegenüber Prüfstellen argumentieren, warum nicht eine umfassendere Ziffer angesetzt wurde.

Die Operationsdokumentation sollte folgende Punkte enthalten:

  • Diagnose: Genaue Beschreibung der Deformität, z.B. „Isolierte Hypertropie der Columella nasi“ oder „Zustand nach Nasen-OP mit sekundärer Columella-Verbreiterung“.
  • Operationsbeschreibung: Detaillierte Schilderung der durchgeführten Schritte zur Verschmälerung des Nasenstegs.
  • Wichtiger Zusatz: Ein expliziter Vermerk, dass keine weiteren operativen Maßnahmen an Nasenspitze, Nasenflügeln, Nasenrücken oder Nasenscheidewand vorgenommen wurden.

Dokumentation: Diagnose: Angeboren breiter Nasensteg (Columella lata). OP-Bericht: In LA, transkolumellarer Zugang, Darstellung der medialen Flügelknorpelschenkel. Exzision eines Knorpelstreifens und anschließende Interdomalnaht zur Verschmälerung. Hautnaht. Es erfolgten explizit keine weiteren Manipulationen am Nasengerüst.

GOÄ 1456: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1456 kann wie jede ärztliche Leistung bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Mögliche Gründe für eine Steigerung können ein erhöhter technischer Aufwand, ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten beim Eingriff sein.

Beispiele für Begründungen sind:

  • Erschwerte Präparation bei stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen.
  • Besonders komplexe Knorpel- oder Weichteilverhältnisse.
  • Zeitaufwendige Rekonstruktion bei asymmetrischer oder gespaltener Columella.

Typische Ziffernkombinationen

Da die GOÄ 1456 nur als Einzelleistung an der Nase abgerechnet werden darf, ist die Kombinierbarkeit stark eingeschränkt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen vor allem allgemeine und anästhesiologische Leistungen.

Ziffer 1456 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1456 geht je nach Kontext in verschiedene neue Positionen auf (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,10 €):

  • 9070 bei: Bestandteil der plastischen Rekonstruktion des Nasenseptums — 351,31 €, im Leistungsumfang enthalten
  • 9071 bei: Bestandteil einer Septorhinoplastik bei einer äußeren Deformität — 498,53 €, im Leistungsumfang enthalten
  • 9072 bei: Bestandteil einer komplexen Septorhinoplastik bei mehreren äußeren Deformitäten — 774,38 €, im Leistungsumfang enthalten
  • bei: isoliert ohne begleitende Hauptleistung — kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf

Die Preisspanne reicht von 351,31 € bis 774,38 € — welcher Code zutrifft, entscheidet die Dokumentation des konkreten Eingriffs.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1456

Die GOÄ-Ziffer 1456 beschreibt die operative Verschmälerung des Nasensteges, auch Columella genannt. Dieser Eingriff wird in der Regel aus ästhetischen Gründen durchgeführt und umfasst alle chirurgischen Maßnahmen zur Reduzierung der Breite des Stegs zwischen den Nasenlöchern.
Die GOÄ 1456 darf ausschließlich dann abgerechnet werden, wenn die Verschmälerung des Nasenstegs als isolierter, eigenständiger Eingriff erfolgt. Sie darf nicht zusammen mit anderen nasenformenden Operationen in derselben Sitzung berechnet werden.
Die GOÄ 1456 ist nicht neben den Ziffern für umfassendere Nasenkorrekturen berechnungsfähig. Dazu gehören insbesondere GOÄ 1447 (Rhinoplastik), GOÄ 1448 (Septorhinoplastik), GOÄ 1446 (Korrektur der Nasenspitze) und GOÄ 1450 (Korrektur der Nasenflügel).
Die Ziffer kann bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (47,32 €) gesteigert werden, wenn besondere Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand oder ein gesteigerter technischer Aufwand vorliegen. Eine solche Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine nachvollziehbare medizinische Begründung.
Ja, die operative Verschmälerung des Nasenstegs gilt als integraler Bestandteil einer kompletten Rhinoplastik nach GOÄ 1447. Sie ist im Leistungsumfang dieser Ziffer enthalten und kann daher nicht zusätzlich mit GOÄ 1456 abgerechnet werden.
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