GOÄ 1458: Choanenverschluss abrechnen – Tipps & Fehler

1458
Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1290
Einfachsatz
75,19 €
1,0x
Regelhöchstsatz
172,94 €
2,3x
Höchstsatz
263,16 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1458 ist für die seltene, aber wichtige Operation eines knöchernen Choanenverschlusses vorgesehen. So rechnen Sie den Eingriff korrekt ab.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1458

Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses

Die GOÄ-Ziffer 1458 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst die operative Entfernung einer knöchernen Platte, welche die Choane, also die hintere Öffnung der Nasenhöhle zum Nasenrachenraum, verschließt.

Diese Leistung zielt darauf ab, die Nasenatmung wiederherzustellen. Der Eingriff kann endoskopisch oder transpalatal erfolgen und beinhaltet typischerweise das Abtragen des Knochens mit Bohrern oder Lasern sowie die anschließende Sicherung der Offenheit, beispielsweise durch die Einlage von Stents.

GOÄ 1458 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung bei Choanalatresie

Die Hauptindikation für die Abrechnung der GOÄ 1458 ist die Choanalatresie, eine meist angeborene Fehlbildung. Ein beidseitiger Verschluss stellt bei Neugeborenen einen lebensbedrohlichen Notfall dar, da sie reine Nasenatmer sind.

Entscheidend für die korrekte Anwendung der Ziffer ist der histologische Charakter des Verschlusses: Es muss sich nachweislich um eine knöcherne Obstruktion handeln. Andere Ursachen für eine nasale Blockade, auch wenn sie zu einem funktionellen „Verschluss“ führen, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer nicht.

Dazu gehören beispielsweise eine knorpelige oder knöcherne Septumdeviation, Verwachsungen (Synechien) oder vergrößerte Muschelenden. Für diese Krankheitsbilder stehen andere GOÄ-Ziffern zur Verfügung, wie die Ziffern 1445 ff. für die Septumchirurgie.

Achtung: Die GOÄ 1458 ist streng auf den knöchernen Choanenverschluss beschränkt. Die Abrechnung bei Obstruktionen durch Weichteile, Knorpel oder Narbengewebe wird von Prüfstellen regelmäßig beanstandet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1458

Fallbeispiel 1: Neugeborenes mit beidseitiger Choanalatresie

Klinische Situation: Ein Neugeborenes zeigt unmittelbar nach der Geburt eine schwere Atemnot mit Zyanose, die sich beim Schreien bessert. Die Unfähigkeit, einen Katheter durch die Nase einzuführen, und eine anschließende CT-Untersuchung bestätigen eine beidseitige knöcherne Choanalatresie.

Begründung: Es handelt sich um einen lebensbedrohlichen Zustand, der eine sofortige operative Intervention erfordert. Beide Seiten sind von einem knöchernen Verschluss betroffen.

Korrekte Abrechnung: 2 × GOÄ 1458, da die Leistungslegende im Singular formuliert ist („eines knöchernen Choanenverschlusses“) und somit pro Seite angesetzt werden kann.

Fallbeispiel 2: Kind mit einseitiger Obstruktion

Klinische Situation: Ein 4-jähriges Kind leidet seit Längerem unter einseitiger Nasenatmungsbehinderung und chronischem Sekretstau rechts. Eine endoskopische Untersuchung und ein CT des Nasennebenhöhlensystems zeigen eine knöcherne Atresie der rechten Choane.

Begründung: Die Indikation zur operativen Beseitigung des einseitigen knöchernen Verschlusses ist klar gegeben, um die normale Nasenfunktion wiederherzustellen.

Korrekte Abrechnung: 1 × GOÄ 1458.

Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff mit Septumkorrektur

Klinische Situation: Ein erwachsener Patient hat eine symptomatische, knöchern-membranöse Choanenstenose links und zusätzlich eine stark behindernde Septumdeviation nach rechts. Es wird eine kombinierte Operation geplant.

Begründung: Es liegen zwei separate medizinische Indikationen vor. Die Beseitigung der Choanenstenose und die Begradigung der Nasenscheidewand sind zwei eigenständige operative Ziele.

Korrekte Abrechnung: 1 × GOÄ 1458 (für die Choanenstenose) + GOÄ 1446 (für die Septumplastik).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1458: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1458 wird aufgrund ihrer hohen Bewertung und der spezifischen Leistungslegende häufig geprüft. Der häufigste Fehler ist die falsche Indikationsstellung. Die Ziffer darf nicht für die Beseitigung von Synechien, die Resektion von Muschelenden oder die Korrektur von Septumdeformitäten verwendet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1458 ist nicht neben der GOÄ 1430 (Lösung von Synechien) oder der GOÄ 1439 (Muschelkaustik) für denselben Operationsbereich berechnungsfähig. Die Beseitigung des knöchernen Verschlusses ist die umfassendere Leistung.

Auch die Abrechnung für einen rein membranösen (weichteiligen) Verschluss unter dieser Ziffer ist nicht korrekt und führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Dokumentation der GOÄ 1458: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1458 unerlässlich. Der Operationsbericht muss die Diagnose eines knöchernen Verschlusses explizit bestätigen und den operativen Vorgang detailliert beschreiben.

Wichtige Bestandteile der Dokumentation sind der präoperative Befund (inkl. Ergebnis der Bildgebung wie CT) und die Beschreibung der chirurgischen Schritte. Die Verwendung von Begriffen wie „Abtragung der knöchernen Atresieplatte mittels Bohrer“ stützt die Abrechnung.

Tipp: Fügen Sie der Rechnung eine Kopie des pathohistologischen Befundes (falls vorhanden) oder des radiologischen Befundes bei, der die knöcherne Natur der Obstruktion bestätigt. Dies kann Rückfragen proaktiv verhindern.

Dokumentation: „Präoperative Diagnostik mittels CT sichert knöcherne Choanalatresie links. Intraoperativ Darstellung der knöchernen Platte, Abtragung mittels Diamantbohrer unter endoskopischer Sicht. Anschließend Platzierung eines Silikonstents. Choane nun vollständig durchgängig.“

GOÄ 1458: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine aussagekräftige, patientenindividuelle Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine extrem dicke Knochenplatte, erschwerter Zugang durch anatomische Engstellen, eine Revisionsoperation mit starker Narbenbildung oder die Notwendigkeit spezieller technischer Hilfsmittel wie eines Navigationssystems.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1458 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse oder die Leistungslegende bereits enthalten sind.

  • Septumchirurgie: Wie im Fallbeispiel gezeigt, ist die Kombination mit Ziffern der Septumchirurgie (GOÄ 1445–1448) bei zusätzlicher medizinischer Indikation zulässig.
  • Endoskopie/Mikroskopie: Die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder die diagnostische Endoskopie (z.B. GOÄ 686, 687) vor dem eigentlichen Eingriff können zusätzlich berechnet werden.
  • Anästhesie: Leistungen der Anästhesiologie sind selbstverständlich ebenfalls neben der GOÄ 1458 berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1458

Die GOÄ 1458 ist ausschließlich für die operative Beseitigung eines nachgewiesenen knöchernen Verschlusses der hinteren Nasenöffnung (Choane) berechnungsfähig. Andere Obstruktionen wie Weichteil-Verwachsungen oder Septumdeviationen rechtfertigen diese Ziffer nicht.
Ja, die Ziffer 1458 kann bei einem beidseitigen Eingriff zweimal abgerechnet werden. Die Leistungslegende ist im Singular formuliert („Beseitigung eines... Verschlusses“), was den separaten Ansatz pro Seite erlaubt.
Der entscheidende Unterschied liegt im Gewebe. GOÄ 1458 betrifft die Entfernung einer knöchernen Blockade der Choane, während GOÄ 1430 die Lösung von weichteiligen Verwachsungen (Synechien) innerhalb der Nasenhöhle beschreibt. Beide Ziffern sind nebeneinander ausgeschlossen.
Eine stichhaltige Dokumentation ist entscheidend. Sie sollte einen detaillierten Operationsbericht umfassen, der die Entfernung der knöchernen Platte beschreibt. Idealerweise wird die Diagnose durch präoperative Bildgebung, wie ein CT, gestützt und dem Bericht beigefügt.
Ja, die Kombination mit Ziffern für eine Septumoperation (z.B. GOÄ 1446) ist möglich. Voraussetzung ist, dass für die Septumkorrektur eine eigenständige medizinische Indikation besteht, die über den reinen Zugang zur Choane hinausgeht.
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