GOÄ 1459: Abszess der Nasenscheidewand – korrekt abrechnen

1459
Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
74
Einfachsatz
4,31 €
1,0x
Regelhöchstsatz
9,91 €
2,3x
Höchstsatz
15,08 €
3,5x
Ausschlüsse
2430

Die GOÄ-Ziffer 1459 regelt die Abrechnung der Eröffnung eines Nasenseptumabszesses. Erfahren Sie alles über die korrekte Anwendung, typische Fallstricke und sin

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1459

Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand

Die GOÄ-Ziffer 1459 beschreibt eine spezifische chirurgische Leistung im Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst die vollständige operative Versorgung eines Nasenseptumabszesses, einer ernsten und dringlich zu behandelnden Erkrankung.

Der Leistungsinhalt geht über eine einfache Inzision hinaus. Inbegriffen sind die Schaffung des Zugangsweges, beispielsweise durch einen Hemitransfixionsschnitt, die anschließende Tunnelung durch das Gewebe bis zur Abszesshöhle und die eigentliche Eröffnung zur Entleerung des Eiters. Die Ziffer deckt somit den gesamten primären chirurgischen Akt der Abszesseröffnung ab.

Weitergehende Maßnahmen, die über die reine Abszeröffnung hinausgehen, sind nicht Bestandteil der Leistung. Dazu gehören beispielsweise Eingriffe an Knorpel- oder Knochenstrukturen bei fortgeschrittener Infektion. Solche Leistungen sind bei entsprechender medizinischer Indikation gesondert abrechnungsfähig.

GOÄ 1459 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Ein Abszess der Nasenscheidewand ist eine Eiteransammlung zwischen dem Knorpel oder Knochen des Septums und dem darüber liegenden Perichondrium bzw. Periost. Häufigste Ursache ist ein infiziertes Septumhämatom, das typischerweise nach einem Nasentrauma auftritt. Seltener können auch schwere Sinusitiden oder dentogene Infektionen ursächlich sein.

Die klinische Indikation zur Abrechnung der GOÄ 1459 ist bei Vorliegen eines solchen Abszesses klar gegeben. Die sofortige chirurgische Entlastung ist zwingend erforderlich, um eine Knorpelnekrose und die daraus resultierende Deformität (Sattelnase) zu verhindern. Typische Symptome sind eine schmerzhafte, fluktuierende Schwellung des Septums, starke Nasenatmungsbehinderung und gegebenenfalls Fieber.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist wichtig. Während die GOÄ 2430 die Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses beschreibt, ist die GOÄ 1459 die spezifische Ziffer für die komplexere Intervention an der Nasenscheidewand. Die Lokalisation ist hier das entscheidende Kriterium für die korrekte Ziffernwahl.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1459

Fallbeispiel 1: Posttraumatischer Septumabszess

Ein 17-jähriger Patient stellt sich nach einer Sportverletzung mit einer schmerzhaften, prallen Schwellung der Nase und beidseitiger Nasenatmungsbehinderung vor. Die endoskopische Untersuchung zeigt ein beidseits vorgewölbtes, fluktuierendes Nasenseptum. Die Diagnose lautet Nasenseptumabszess nach infiziertem Hämatom. In Lokalanästhesie wird ein Hemitransfixionsschnitt gesetzt, der Abszess eröffnet und Eiter entleert. Die korrekte Abrechnung für den Eingriff ist die GOÄ 1459.

Fallbeispiel 2: Abszess bei Sinusitis

Eine Patientin mit einer schweren, chronischen Sinusitis entwickelt eine zunehmende Schwellung im Bereich der vorderen Nasenscheidewand mit starken Schmerzen. Die Untersuchung bestätigt einen abgekapselten Abszess, der von einer entzündeten Siebbeinzelle ausgeht. Die Eröffnung des Abszesses über einen intranasalen Zugang wird nach GOÄ 1459 abgerechnet. Eventuell notwendige endoskopische Eingriffe an den Nebenhöhlen wären zusätzlich berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Abszess bei einem Kleinkind

Ein 5-jähriges Kind wird mit hohem Fieber und kompletter Verlegung der Nase vorgestellt. Die Eltern berichten von einem Sturz vor einigen Tagen. Die Untersuchung in Kurznarkose zeigt einen ausgedehnten Septumabszess. Die chirurgische Eröffnung und Drainage erfolgt umgehend. Die Abrechnung der GOÄ 1459 ist hier ebenfalls korrekt, wobei der erhöhte Aufwand bei einem Kind eine Steigerung des Faktors rechtfertigen kann.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1459: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1459 ist die Missachtung des Abrechnungsausschlusses. Die Ziffer darf nicht neben der GOÄ 2430 (Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels) angesetzt werden.

Die GOÄ 1459 ist die speziellere und höher bewertete Leistung für den Eingriff am Nasenseptum. Der Versuch, beide Ziffern zu kombinieren, führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die Wahl der GOÄ 1459 schließt die Abrechnung der allgemeineren Abszesseröffnung an anderer Lokalisation aus, wenn es sich um denselben Eingriff handelt.

Achtung: Prüfstellen achten genau auf die Einhaltung von Abrechnungsausschlüssen. Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1459 und GOÄ 2430 für dieselbe Sitzung ist ein klarer Abrechnungsfehler und wird konsequent gestrichen.

Ein weiterer Punkt für Beanstandungen kann eine unzureichende Dokumentation sein, die die medizinische Notwendigkeit und den spezifischen Charakter des Eingriffs nicht klar belegt. Es muss aus der Akte hervorgehen, dass es sich tatsächlich um einen Abszess der Nasenscheidewand handelte und nicht um eine oberflächlichere Läsion.

Dokumentation der GOÄ 1459: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1459 gegenüber Prüfstellen zu sichern. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen und die medizinische Notwendigkeit untermauern.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte festgehalten werden: Die exakte Diagnose (z.B. „Nasenseptumabszess rechts“), die Indikation für den Eingriff (z.B. „drohende Knorpelnekrose“), die Art der Anästhesie und eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens. Dies schließt die Schnittführung, die Präparation zum Abszess und die Art der Drainage mit ein.

Tipp: Eine stichpunktartige OP-Dokumentation ist oft ausreichend und zeitsparend. Beispiel: „Diagnose: Septumabszess links nach Trauma. Prozedur: Infiltrationsanästhesie, Hemitransfixionsschnitt links, stumpfe Tunnelung zum Abszess, Inzision und Entleerung von ca. 3 ml Eiter. Einlage einer Gummilasche.“

Eine gute Fotodokumentation des Befundes vor und nach dem Eingriff kann bei Rückfragen ebenfalls sehr hilfreich sein. Die Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung und eventuelle Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor.

GOÄ 1459: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1459 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad sind beispielsweise:

  • Besonders ausgedehnter, beidseitiger Abszess (Hufeisenabszess)
  • Erschwerter Zugang durch massive Schwellung oder vorbestehende Septumdeviation
  • Starke Blutungsneigung während des Eingriffs
  • Eingriff bei einem wenig kooperativen Patienten (z.B. Kleinkind)

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1459 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen mit anderen GOÄ-Ziffern sind üblich:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3 sowie die HNO-spezifische Untersuchung nach GOÄ 6.
  • Anästhesie: Die Lokalanästhesie ist nicht Bestandteil der Leistung und kann z.B. mit GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) abgerechnet werden.
  • Diagnostik: Eine vorhergehende Endoskopie der Nase zur Befundsicherung kann mit GOÄ 1400 oder 1401 angesetzt werden.
  • Probenentnahme: Wird ein Abstrich für eine mikrobiologische Untersuchung entnommen, ist die GOÄ 252 zusätzlich berechnungsfähig.
  • Nachsorge: Verbandsleistungen (z.B. GOÄ 200) oder die spätere Entfernung einer Drainage (GOÄ 2007) sind bei nachfolgenden Terminen abrechenbar.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1459

Die GOÄ 1459 umfasst die komplette chirurgische Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand. Dies schließt den Zugangsweg, wie einen Hemitransfixionsschnitt und die Tunnelung zum Abszess, sowie die eigentliche Inzision und Drainage mit ein.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderem Aufwand gerechtfertigt. Gründe können eine erschwerte Zugänglichkeit durch massive Schwellung, Vernarbungen oder ein beidseitiger Abszess sein, der einen erhöhten Zeitaufwand erfordert.
Die GOÄ-Ziffer 2430 (Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses) ist neben der GOÄ 1459 nicht abrechnungsfähig. Die Ziffer 1459 ist die spezifischere und höher bewertete Leistung für den Nasenseptumabszess.
Ja, die für den Eingriff notwendige Lokalanästhesie ist nicht Bestandteil der Ziffer 1459. Sie kann separat abgerechnet werden, typischerweise mit der GOÄ 490 für eine Infiltrationsanästhesie.
Die GOÄ 1459 beschreibt einen spezifischen Eingriff an der Nasenscheidewand, der oft eine präparierende Tunnelung zum Abszess erfordert. Eine einfache Inzision, wie bei einem Hautfurunkel (z.B. GOÄ 2428), ist weniger komplex und wird anders abgerechnet.
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