Die GOÄ 1508 korrekt abrechnen: Wann ist die Ziffer für die Entfernung von Fischgräten und anderen Fremdkörpern aus dem Rachen ansetzbar und was ist zu beachten
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1508
Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund
Die GOÄ-Ziffer 1508 beschreibt die gezielte Entfernung von Fremdkörpern, die sich in der Schleimhaut des Mundes oder des Rachens festgesetzt haben. Der Begriff „eingespießt“ ist hierbei entscheidend: Es handelt sich nicht um lose aufliegende Objekte, sondern um solche, die im Gewebe stecken und instrumentell entfernt werden müssen.
Die Leistung umfasst die Lokalisierung des Fremdkörpers, beispielsweise mittels Spatel oder Spiegel, den Einsatz von Instrumenten wie Zangen oder Pinzetten und den eigentlichen Akt der Entfernung. Eine eventuell notwendige Oberflächenanästhesie zur Minderung des Würgereizes kann zusätzlich berechnet werden.
Ein wichtiger Aspekt der Leistungslegende ist der Plural „Fremdkörpern“. Dies bedeutet, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal angesetzt werden kann, auch wenn mehrere Fremdkörper in derselben Sitzung entfernt werden.
GOÄ 1508 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?
Die Ziffer 1508 kommt in der ärztlichen Praxis, insbesondere in der HNO-Heilkunde und der Allgemeinmedizin, häufig zur Anwendung. Die typische Indikation ist ein Patient, der nach einer Mahlzeit über ein plötzliches Stechen oder ein persistierendes Fremdkörpergefühl im Hals klagt.
Die Abrechnung ist berechtigt, wenn ein Fremdkörper sichtbar im Gewebe des Mundes (z.B. Wangenschleimhaut, Zunge) oder des Rachens (z.B. Gaumenmandeln, Rachenhinterwand, Zungengrund) steckt. Klassische Beispiele sind Fischgräten, kleine Knochensplitter, harte Brotkrusten oder Nussschalensplitter.
Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist klar definiert. Handelt es sich um einen Fremdkörper im Kehlkopf, ist die GOÄ 1528 anzusetzen. Befindet sich der Fremdkörper bereits in der Speiseröhre, kommen endoskopische Ziffern wie die GOÄ 686 oder 687 zur Anwendung.
Tipp: Die alleinige Inspektion des Rachens, bei der kein Fremdkörper gefunden wird, rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1508. In diesem Fall sind die erbrachten Untersuchungs- und Beratungsleistungen (z.B. GOÄ 1 und 6) abzurechnen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1508
Fallbeispiel 1: Die klassische Fischgräte
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich nach dem Abendessen mit starken, schluckabhängigen Schmerzen im Hals vor. Er berichtet, Fisch gegessen zu haben. Bei der Inspektion mit dem Larynxspiegel wird eine feine Gräte entdeckt, die in der rechten Gaumenmandel steckt.
Begründung: Der Fremdkörper ist klar lokalisiert und im Gewebe eingespießt. Die Entfernung erfordert den Einsatz einer speziellen Zange.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung des HNO-Bereichs), GOÄ 1508 (Entfernung der Gräte).
Fallbeispiel 2: Nussschale am Zungengrund
Klinische Situation: Eine Patientin klagt über ein kratzendes Gefühl tief im Rachen und einen starken Würgereiz. Die Untersuchung gestaltet sich aufgrund des starken Reflexes schwierig. Nach Applikation eines Rachensprays (Oberflächenanästhesie) kann am Zungengrund ein scharfkantiges Stück einer Nussschale identifiziert und entfernt werden.
Begründung: Der Fremdkörper war eingespießt und die Entfernung durch den starken Würgereiz erschwert, was eine Steigerung des Faktors rechtfertigt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 6, GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie des Rachens), GOÄ 1508 (ggf. mit Begründung für Steigerung, z.B. 3,5-fach).
Fallbeispiel 3: Mehrere Glassplitter in der Wange
Klinische Situation: Ein Kind hat auf ein Glas gebissen und klagt über Schmerzen in der Wange. Bei der Untersuchung werden drei kleine, fest in der Wangenschleimhaut steckende Glassplitter gefunden und in einer Sitzung nacheinander entfernt.
Begründung: Obwohl mehrere Fremdkörper entfernt wurden, handelt es sich um eine einzige Sitzung. Die Leistungslegende im Plural deckt diesen Fall ab.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung), GOÄ 1508 (einmalig).
Häufige Fehler bei der GOÄ 1508: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1508 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.
Ein zentraler Fehler ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 1508 in einer Sitzung bei Entfernung mehrerer Fremdkörper. Die Leistungslegende ist hier eindeutig und lässt nur den einmaligen Ansatz zu.
Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit der GOÄ 2009 (Fremdkörperentfernung aus einer Wunde unter Operationsbedingungen). Die GOÄ 1508 ist die spezifischere Ziffer für den Mund- und Rachenraum und hat Vorrang. Die GOÄ 2009 wäre nur bei einer tiefen, operationspflichtigen Wunde denkbar, was hier in der Regel nicht der Fall ist.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1508 für einen lediglich lose im Rachen liegenden Fremdkörper, der z.B. durch einfaches Absaugen oder Abhusten entfernt werden kann, ist nicht korrekt. Der Fremdkörper muss nachweislich im Gewebe festgesteckt haben.
Prüfer achten zudem auf die korrekte anatomische Zuordnung. Eine Abrechnung für einen Fremdkörper im Naseninneren (GOÄ 1501) oder Kehlkopf (GOÄ 1528) unter der Ziffer 1508 wird regelmäßig beanstandet.
Dokumentation der GOÄ 1508: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Rückfragen und Beanstandungen. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte klar und nachvollziehbar festhalten.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte vermerkt werden: die genaue Lokalisation des Fremdkörpers (z.B. „rechte Tonsille“, „Vallecula epiglottica“), die Art des Fremdkörpers (z.B. „ca. 2 cm lange, spitze Fischgräte“) und der Umstand, dass dieser „eingespießt“ oder „feststeckend“ war. Zudem sollte die Methode der Entfernung kurz beschrieben werden (z.B. „Entfernung mit Zange“).
Dokumentation: Anamnestisch plötzlicher Schmerz im Hals nach Verzehr von Hähnchen. Bei der Spiegelung des Rachens zeigt sich ein ca. 1 cm langer Knochensplitter, der in der Rachenhinterwand eingespießt ist. Nach lokaler Anästhesie Entfernung des Splitters in toto mittels Fasszange.
GOÄ 1508: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1508 kann über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Dies erfordert eine nachvollziehbare schriftliche Begründung, die sich auf besondere Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung bezieht.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise ein extrem starker Würgereiz des Patienten, eine erschwerte Sicht durch anatomische Besonderheiten, ein sehr tief oder ungünstig lokalisierter Fremdkörper oder eine mangelnde Kooperation (z.B. bei Kindern). Die Begründung muss immer patientenindividuell sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1508 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen:
- Beratungsleistungen: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3.
- Untersuchungsleistungen: GOÄ 5 (symptombezogen) oder GOÄ 6 (vollständiger HNO-Status).
- Spezielle Untersuchungen: GOÄ 1403 (Indirekte Laryngoskopie) oder GOÄ 1404 (Lupen-Endoskopie des Kehlkopfes), wenn diese zur Lokalisation notwendig waren.
- Anästhesie: GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie des Rachens) ist eine häufige und sinnvolle Begleitleistung.
Die Kombination mit Ziffern der Wundversorgung (z.B. GOÄ 2000 ff.) ist in der Regel ausgeschlossen, da die durch die Entfernung entstehende kleine Verletzung als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1508 gilt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1508
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