Die GOÄ 1528 regelt die Abrechnung der Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf. Erfahren Sie hier alles zu Indikation, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1528
Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1528 beschreibt die vollständige Leistung der Entfernung eines Fremdkörpers aus dem anatomischen Bereich des Kehlkopfes. Dies umfasst die Lokalisation des Objekts, beispielsweise mittels indirekter oder direkter Laryngoskopie, sowie dessen anschließende Extraktion mit geeigneten Instrumenten wie Zangen oder Fasszangen.
Die zur Durchführung der Entfernung notwendige Visualisierung des Kehlkopfes ist integraler Bestandteil der Leistung und nicht separat berechnungsfähig. Die Ziffer ist als Zielleistung konzipiert, die den gesamten Vorgang der Entfernung abdeckt, unabhängig von der angewandten Technik.
GOÄ 1528 in der Praxis: Indikation und korrekte Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1528 ist bei Vorliegen eines Fremdkörpers im Larynx indiziert. Typische klinische Szenarien sind Patienten, die nach dem Essen (z.B. Fischgräten) oder durch Aspiration kleiner Gegenstände über plötzlichen Hustenreiz, Heiserkeit, Globusgefühl oder sogar Atemnot (Stridor) klagen.
Eine präzise anatomische Abgrenzung ist für die korrekte Abrechnung entscheidend. Befindet sich der Fremdkörper im Rachen (Pharynx), ist die GOÄ 1525 (Fremdkörperentfernung aus dem Pharynx) anzusetzen. Liegt er tiefer in der Luftröhre, kommt die GOÄ 1547 (Fremdkörperentfernung aus der Trachea) zur Anwendung. Die exakte Lokalisation muss in der Patientenakte dokumentiert werden.
Tipp: Eine vor der eigentlichen Entfernung durchgeführte, rein diagnostische Kehlkopfspiegelung zur Befundsicherung (z.B. GOÄ 1520) kann separat abgerechnet werden, wenn sie als eigenständige Leistung zur Entscheidungsfindung dient.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1528
Fallbeispiel 1: Die festsitzende Fischgräte
Ein Patient stellt sich nach dem Verzehr von Fisch mit einem starken Kratzgefühl im Hals und Hustenreiz vor. Bei der indirekten Laryngoskopie wird eine kleine Gräte am laryngealen Rand der Epiglottis entdeckt. Nach lokaler Anästhesie wird die Gräte mit einer abgewinkelten Zange entfernt.
Abrechnung: GOÄ 1528 für die Entfernung, zusätzlich die vorausgegangene Beratung (GOÄ 1) und die Lokalanästhesie.
Fallbeispiel 2: Aspirierter Brotkrumen bei einem Kind
Ein Kleinkind aspiriert beim Essen ein Stück Brotkruste und leidet an akutem Stridor. In einer kurzen Sedierung wird mittels flexibler Endoskopie ein Fremdkörper im Bereich der Stimmbänder lokalisiert und mit einer Mikrozange entfernt. Die Atmung normalisiert sich sofort.
Abrechnung: GOÄ 1528. Aufgrund des erhöhten Aufwands durch das Alter des Kindes und die Notfallsituation ist eine Steigerung über den Regelhöchstsatz mit entsprechender Begründung gerechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Mehrere Schalenteile im Kehlkopf
Ein Patient hat sich an Pistazienschalen verschluckt. Bei der Laryngoskopie werden zwei kleine Schalensplitter im Kehlkopfeingang gefunden und nacheinander entfernt. Obwohl zwei Fremdkörper entfernt wurden, bleibt die Abrechnung unverändert.
Abrechnung: GOÄ 1528 wird nur einmalig abgerechnet, da die Ziffer die Entfernung von Fremdkörpern pro Sitzung abdeckt, unabhängig von deren Anzahl.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1528: Was Prüfer beanstanden
Einer der häufigsten Fehler ist die zusätzliche Abrechnung einer diagnostischen Laryngoskopie, die jedoch zur Zielleistung der Entfernung gehört. Die GOÄ 1530 (diagnostische Schwebe- oder Stützlaryngoskopie) ist nicht neben der GOÄ 1528 für dieselbe Sitzung berechnungsfähig, wenn sie dem Auffinden und Entfernen des Fremdkörpers dient.
Ein weiterer Punkt, der oft zu Beanstandungen führt, ist die Mehrfachabrechnung der Ziffer bei der Entfernung mehrerer Fremdkörper in einer Sitzung. Der Leistungstext ist hier eindeutig: Die GOÄ 1528 ist auch bei der Entfernung mehrerer Fremdkörper nur einmal berechnungsfähig.
Achtung: Verwechslungen der Lokalisation führen ebenfalls zu Kürzungen. Eine ungenaue Dokumentation, die nicht klar zwischen Pharynx, Larynx und Trachea unterscheidet, gefährdet die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1528.
Dokumentation der GOÄ 1528: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung und zur Abwehr von Prüferanfragen. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen, um die medizinische Notwendigkeit und den erbrachten Aufwand nachvollziehbar zu machen.
Die Dokumentation muss zwingend folgende Punkte enthalten: die Anamnese, die klinische Symptomatik, die Methode der Visualisierung (z.B. indirekt, endoskopisch), das verwendete Instrumentarium, die genaue Lokalisation des Fremdkörpers im Kehlkopf sowie dessen Art und Beschaffenheit. Der Zustand des Patienten nach dem Eingriff sollte ebenfalls vermerkt werden.
Dokumentation: Pat. mit Globusgefühl und Heiserkeit seit gestern Abend (Fischessen). Laryngoskopie (indirekt): ca. 1,5 cm lange, fadenförmige Fischgräte quer über dem rechten Stimmband. Entfernung in Oberflächenanästhesie mit Larynx-Fasszange. Post-interventionell Larynx reizlos, Pat. beschwerdefrei.
GOÄ 1528: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten möglich. Eine solche Erschwernis muss in der Rechnung für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar begründet werden. Mögliche Gründe sind ein extrem starker Würgereiz, schwierige anatomische Verhältnisse (z.B. Adipositas), ein unkooperativer Patient (insbesondere bei Kindern) oder eine schwer zugängliche Position des Fremdkörpers mit erhöhtem Verletzungsrisiko.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1528 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden. Übliche Kombinationen sind:
- Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, 3, 6 oder 7.
- Diagnostik: Eine vorausgehende, eigenständige diagnostische Spiegelung wie GOÄ 1520 (Indirekte Laryngoskopie) oder GOÄ 1521 (Lupenlaryngoskopie).
- Anästhesie: Ziffern für die lokale Anästhesie, z.B. GOÄ 483 oder 484.
- Zuschläge: Je nach Eingriffsaufwand und Setting können Zuschläge für ambulante Operationen nach den Nummern 440 oder 443 ansetzbar sein.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1528
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