GOÄ 1510: Schlitzung Speicheldrüsengang – Abrechnung

1510
Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges – gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
190
Einfachsatz
11,07 €
1,0x
Regelhöchstsatz
25,46 €
2,3x
Höchstsatz
38,75 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1510 korrekt bei Speichelsteinen oder Stenosen ansetzen. Unser Leitfaden zeigt Indikationen, Fallbeispiele und typische Abrechnungsfehler.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1510

Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges – gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen –

Die GOÄ-Ziffer 1510 beschreibt einen gezielten chirurgischen Eingriff im Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Die Leistung umfasst die operative Längseröffnung (Schlitzung) des Ausführungsganges einer der beiden großen Kopfspeicheldrüsen: der Ohrspeicheldrüse (Glandula parotidea) oder der Unterkieferspeicheldrüse (Glandula submandibularis).

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen“. Das bedeutet, dass die Beseitigung einer Engstelle im Gang integraler Bestandteil der Leistung ist, aber nicht zwingend vorliegen muss. Die alleinige Schlitzung des Ganges erfüllt bereits den Tatbestand der Ziffer 1510.

Spezifische Vorbemerkungen, die die Abrechnung der Ziffer 1510 direkt einschränken, existieren im GOÄ-Abschnitt J nicht. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte.

GOÄ 1510 in der Praxis: Behandlung von Speichelabflussstörungen

Die Abrechnung der GOÄ 1510 ist bei klinischen Szenarien gerechtfertigt, die eine mechanische Behinderung des Speichelflusses beinhalten. Die häufigste Indikation ist die Sialolithiasis (Speichelsteinleiden), bei der ein Konkrement den Ausführungsgang blockiert und zu schmerzhaften Schwellungen der Drüse führt, insbesondere bei der Nahrungsaufnahme.

Eine weitere wichtige Indikation sind postentzündliche oder narbige Stenosen des Ausführungsganges. Diese können nach wiederholten Entzündungen (Sialadenitis) oder Verletzungen auftreten und den Speichelfluss chronisch behindern. Die Schlitzung dient hier der Wiederherstellung eines adäquaten Lumens.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Die bloße Sondierung des Ganges zur Diagnostik oder zur Gängigkeitsprüfung wird nach GOÄ 1508 abgerechnet. Die GOÄ 1510 beschreibt hingegen einen therapeutischen, inzisionalen Eingriff.

Tipp: Die GOÄ 1510 ist für den jeweiligen Ausführungsgang berechnungsfähig. Da es auf beiden Kopfseiten je eine Parotis- und Submandibularis-Drüse gibt, kann die Ziffer bei Behandlung mehrerer Gänge in einer Sitzung auch mehrfach angesetzt werden. Dies muss in der Rechnung kenntlich gemacht werden (z.B. „GOÄ 1510 für Gl. submandibularis rechts“).

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1510

Fallbeispiel 1: Speichelstein im Wharton-Gang

Ein Patient stellt sich mit einer akuten, schmerzhaften Schwellung unter dem Kiefer links vor. Palpatorisch ist ein Speichelstein im Ausführungsgang der Glandula submandibularis (Wharton-Gang) tastbar. Nach lokaler Anästhesie wird der Gang über dem Stein geschlitzt und das Konkrement entfernt.

Begründung: Die Schlitzung des Ganges zur Entfernung des Steins erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1510 vollständig. Die Entfernung des Steins selbst ist in der Leistung inkludiert.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1510, ggf. plus Beratung (GOÄ 1/3) und Lokalanästhesie (GOÄ 490).

Fallbeispiel 2: Narbige Stenose des Ductus parotideus

Nach einer rezidivierenden Parotitis klagt eine Patientin über wiederkehrende Schwellungen der Ohrspeicheldrüse. Eine Sialografie zeigt eine narbige Engstelle im Ductus parotideus (Stenon-Gang). Zur Verbesserung des Speichelabflusses wird der Gang im Bereich der Stenose längs geschlitzt.

Begründung: Die Leistung umfasst explizit die Entfernung von Stenosen durch Schlitzung. Der Eingriff ist klar nach GOÄ 1510 abzurechnen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1510, zusätzlich zu den vorangegangenen diagnostischen Maßnahmen.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Erkrankung der Submandibularis-Gänge

Ein Patient leidet an einer seltenen beidseitigen Sialolithiasis mit tastbaren Steinen in beiden Wharton-Gängen. In einer Sitzung werden beide Ausführungsgänge geschlitzt und die Steine entfernt.

Begründung: Da es sich um zwei separate anatomische Strukturen (linker und rechter Ausführungsgang) handelt, wird die Leistung pro Gang erbracht. Die Ziffer 1510 kann daher zweimal angesetzt werden.

Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1510 mit dem Hinweis „beidseitig“ oder „für rechten und linken Ausführungsgang“.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1510: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1510 kommt es gelegentlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Ein häufiger Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ 1508 (Sondierung des Ausführungsganges einer Kopfspeicheldrüse) für denselben Gang in derselben Sitzung.

Die Sondierung ist als diagnostischer oder vorbereitender Schritt zu sehen und gilt als methodisch notwendiger Bestandteil der nachfolgenden Schlitzung. Sie ist daher nicht separat berechnungsfähig. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn ein anderer, nicht geschlitzter Gang sondiert wird.

Ein weiterer Punkt ist die unzureichende Begründung bei Mehrfachabrechnung. Wird die Ziffer 1510 mehr als einmal in einer Sitzung angesetzt, muss aus der Rechnung klar hervorgehen, dass unterschiedliche Drüsenausführungsgänge behandelt wurden (z.B. Parotis rechts und Submandibularis rechts).

Achtung: Die Entfernung eines Speichelsteins ist nur dann Bestandteil der GOÄ 1510, wenn sie durch die geschlitzte Gangöffnung erfolgt. Eine separate Inzision von anderer Stelle zur Steinentfernung aus dem Drüsenparenchym wäre nach GOÄ 1512 (Exstirpation eines Speichelsteines auf dem Wege der Inzision von außen oder vom Mundvorhof aus) abzurechnen.

Dokumentation der GOÄ 1510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln und bei Nachfragen von Kostenträgern als Beleg dienen.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Die genaue Indikation für den Eingriff (z.B. Sialolithiasis, Stenose).
  • Die exakte Lokalisation: Welche Drüse (Parotis/Submandibularis) und welche Seite (rechts/links) wurde behandelt?
  • Eine kurze, aber klare Beschreibung des Vorgehens (z.B. „Schlitzung des Wharton-Ganges links über palpablem Stein“).
  • Das Ergebnis des Eingriffs, z.B. „Extraktion eines 4mm großen Konkrements“ oder „deutliche Erweiterung des Lumens bei Stenose“.

Dokumentation: Pat. mit rezidivierender, schmerzhafter Schwellung der Gl. parotis rechts. Verdacht auf Stenose des Ductus parotideus. Nach LA Inzision und Längsschlitzung des Ganges im Bereich der Mündungspapille. Deutliche Erweiterung des Ganges erzielt. Diagnose: Stenose Ductus parotideus rechts.

GOÄ 1510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1510 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Zugänglichkeit durch eine ungewöhnliche anatomische Lage des Ganges.
  • Starke Vernarbungen oder eine ausgeprägte Entzündung im Operationsgebiet.
  • Ein besonders tief oder fest sitzender Speichelstein, der die Prozedur erheblich erschwert.
  • Erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1510 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 oder 3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status
  • GOÄ 490/491: Infiltrations- oder Leitungsanästhesie
  • GOÄ 410 + 420: Ultraschalluntersuchung der Speicheldrüsen als diagnostische Vorleistung
  • GOÄ 200 ff.: Zuschläge für ambulantes Operieren, falls die Kriterien erfüllt sind.

Nicht zulässig ist, wie bereits erwähnt, die Kombination mit der GOÄ 1508 für denselben Ausführungsgang.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1510

Die GOÄ-Ziffer 1510 umfasst die operative Längseröffnung (Schlitzung) des Ausführungsganges der Ohrspeicheldrüse (Parotis) oder der Unterkieferspeicheldrüse (Submandibularis). Die Beseitigung einer eventuell vorhandenen Engstelle (Stenose) ist in dieser Leistung ebenfalls enthalten.
Die GOÄ 1510 kann mehrfach in einer Sitzung abgerechnet werden, wenn die Leistung an den Ausführungsgängen verschiedener Drüsen erbracht wird. Dies ist beispielsweise bei einer beidseitigen Erkrankung oder der Behandlung von Parotis- und Submandibularis-Gang gleichzeitig der Fall. Die Lokalisation muss in der Rechnung spezifiziert werden.
Ja, die Entfernung eines Speichelsteins ist in der GOÄ 1510 inkludiert, sofern der Stein durch die geschlitzte Öffnung des Ausführungsganges entfernt werden kann. Eine separate Inzision von außen zur Steinentfernung würde eine andere Ziffer (z.B. GOÄ 1512) erfordern.
Nein, die GOÄ 1510 ist nicht neben der GOÄ 1508 für denselben Ausführungsgang in derselben Sitzung abrechenbar. Die Sondierung gilt als methodisch notwendiger Bestandteil der Schlitzung und ist mit der Gebühr für die Ziffer 1510 abgegolten.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonderem Aufwand möglich und erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung. Gründe können beispielsweise erhebliche Vernarbungen, eine akute Entzündung, anatomische Varianten oder ein besonders schwieriger Eingriff aufgrund der Steinlage sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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