GOÄ 2163: Entfernung Schultergürtelhälfte korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2163
Operative Entfernung einer Schultergürtelhälfte
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ 2163 (Entfernung einer Schultergürtelhälfte) erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Dokumentation und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2163

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2163 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt III (Gelenkchirurgie) wie folgt:

Operative Entfernung einer Schultergürtelhälfte
Punktzahl: 1850
Einfachsatz: 107,83 €
Regelhöchstsatz (2,3-fach): 248,01 €
Höchstsatz (3,5-fach): 377,40 €

In den Abrechnungsbestimmungen ist festgelegt, dass diese Ziffer die Entfernung und Versorgung der Muskulatur, Sehnen, Gelenke, Gefäße, Nerven und anderer Organe im Operationsgebiet vollständig einschließt. Es handelt sich um eine hochkomplexe, radikale chirurgische Intervention, die sämtliche anatomischen Strukturen der betroffenen Schultergürtelhälfte umfasst.

Der Verweis auf die Ziffer 2158 verdeutlicht die Abgrenzung zu weniger radikalen Resektionen im Bereich des Schultergelenks. Die Ziffer 2163 bildet somit das chirurgische Endstadium der operativen Versorgung in dieser anatomischen Region ab.

GOÄ 2163 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die operative Entfernung einer Schultergürtelhälfte, auch bekannt als interthorakoskapuläre Amputation oder Vorviertelamputation, stellt einen der radikalsten Eingriffe in der orthopädischen Onkologie dar. Die Hauptindikation für diese Operation sind fortgeschrittene, maligne Weichteil- oder Knochentumoren (wie Osteosarkome oder Chondrosarkome), die das Schultergelenk und die umgebenden Strukturen infiltrieren.

Ein weiteres Einsatzgebiet kann die Versorgung nach schweren, nicht rekonstruierbaren Traumata mit ausgedehntem Gewebeverlust und irreversibler Schädigung des neurovaskulären Bündels sein. Aufgrund der Komplexität und der funktionellen Einschränkungen für den Patienten wird dieser Eingriff nur als Ultima Ratio durchgeführt.

Die Abrechnung setzt voraus, dass die Entfernung der gesamten Schultergürtelhälfte, bestehend aus Clavicula, Scapula und dem Arm, anatomisch und chirurgisch vollständig vollzogen wird. Kleinere Teilresektionen dürfen nicht unter dieser Ziffer subsumiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2163

Fallbeispiel 1: Malignes Osteosarkom des proximalen Humerus

Ein Patient stellt sich mit einem fortgeschrittenen, lokal infiltrierenden Osteosarkom des proximalen Humerus vor, das bereits die Scapula und die umgebende Muskulatur betrifft. Nach interdisziplinärer Tumorboard-Entscheidung erfolgt die radikale interthorakoskapuläre Amputation der betroffenen Seite.

Die Begründung für die Abrechnung der GOÄ 2163 liegt in der vollständigen Entfernung der Schultergürtelhälfte inklusive der radikalen Ausräumung der Achselhöhle und der Rekonstruktion der Weichteile. Neben der GOÄ 2163 werden die Anästhesie- und Intensivleistungen sowie die histopathologische Aufarbeitung separat liquidiert.

Fallbeispiel 2: Rezidivierendes Weichteilsarkom der Axilla

Bei einem Patienten mit einem rezidivierenden, großflächigen Weichteilsarkom der Axilla, welches die Arteria und Vena subclavia sowie den Plexus brachialis ummauert, ist eine Extremitätenerhaltung nicht mehr möglich. Es erfolgt die operative Entfernung der Schultergürtelhälfte zur Erreichung von R0-Resektionsgrenzen.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2163. Da die Präparation der großen Gefäße und des Plexus brachialis aufgrund von Vorbestrahlungen extrem erschwert war, wird der Steigerungssatz auf das 3,5-fache angehoben und im OP-Bericht detailliert begründet.

Fallbeispiel 3: Schweres Trauma nach industriellem Unfall

Ein Patient erleidet eine traumatische, inkomplette Abrissverletzung der oberen Extremität mit Zerstörung des Schultergürtels und des Plexus brachialis. Im Rahmen der Notfallversorgung erfolgt die chirurgische Komplettierung und die operative Versorgung der Wundflächen durch Entfernung der verbliebenen Schultergürtelhälfte.

Die Abrechnung der GOÄ 2163 ist hier gerechtfertigt, da die anatomischen Strukturen der Schultergürtelhälfte vollständig entfernt und die verbliebenen Gefäß-Nerven-Strukturen versorgt werden mussten. Die primäre Wundversorgung ist in der Ziffer enthalten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2163: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2163 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von chirurgischen Einzelleistungen. Da der Leistungstext explizit die Entfernung und Versorgung von Muskeln, Sehnen, Gelenken, Gefäßen und Nerven einschließt, dürfen diese Teilschritte nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Achtung: Die Abrechnung von Gefäßnähten (z. B. nach GOÄ 2000 ff.) oder Nervenrekonstruktionen im selben Operationsgebiet neben der GOÄ 2163 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen, da diese als Zielleistung der Amputation gelten.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2158 (Exartikulation des Schultergelenks). Wenn die Scapula und Clavicula weitgehend erhalten bleiben, darf nur die GOÄ 2158 abgerechnet werden. Die GOÄ 2163 erfordert zwingend die Entfernung der Schultergürtelhälfte als Ganzes.

Auch die unvollständige Dokumentation der onkologischen oder traumatologischen Indikation führt häufig zu Rückfragen. Kostenträger fordern bei solch hochbewerteten Ziffern fast ausnahmslos den detaillierten pathologischen Befundbericht sowie den vollständigen Operationsbericht an.

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Dokumentation der GOÄ 2163: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss die schrittweise Präparation und die vollständige Resektion der knöchernen und weichteiligen Strukturen zweifelsfrei belegen.

Besonderes Augenmerk sollte auf die Darstellung der neurovaskulären Versorgung gelegt werden. Die Ligatur der großen Gefäße (Arteria und Vena subclavia) sowie die Durchtrennung des Plexus brachialis müssen im Bericht explizit erwähnt und anatomisch verortet werden.

Dokumentationsbeispiel: "Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über der Clavicula. Darstellung und Osteotomie der Clavicula im mittleren Drittel. Ligatur und Durchtrennung der Vasa subclavia sowie des Plexus brachialis unter maximaler Schonung der tiefen Halsstrukturen. Vollständige Mobilisation und Resektion der Scapula mitsamt der anhängenden Muskulatur (M. trapezius, M. serratus anterior) im Sinne einer R0-Resektion des Weichteilsarkoms. Blutstillung, Einlegen von Drainagen und schichtweiser Wundverschluss."

Zusätzlich sollten alle intraoperativen Besonderheiten wie starker Blutverlust, anatomische Varianten oder ausgeprägte Vernarbungen dokumentiert werden, um eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung rechtssicher zu begründen.

GOÄ 2163: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine extreme Adhäsionsbildung nach Voroperationen, ein Zustand nach neoadjuvanter Strahlentherapie mit Gewebeveränderungen oder ein erhöhter Zeitaufwand durch die Nähe zu lebenswichtigen mediastinalen Strukturen.

Tipp: Verwenden Sie bei der Begründung der Schwellenwertüberschreitung konkrete, patientenbezogene Angaben wie 'erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte tumorbedingte Verwachsungen im Bereich des Plexus brachialis' statt allgemeiner Floskeln.

Typische Ziffernkombinationen

Da die GOÄ 2163 eine sehr umfassende Ziffer ist, sind Kombinationen mit anderen operativen Ziffern im selben Gebiet stark eingeschränkt. Zulässig ist jedoch die Kombination mit selbstständigen Leistungen, die nicht Teil der Resektion sind, wie beispielsweise die Anlage eines zentralen Venenkatheters (GOÄ 261) oder komplexe Anästhesieleistungen.

Ebenso können histopathologische Untersuchungen der Resektate (z. B. GOÄ 4815) und postoperative Schmerztherapien (z. B. GOÄ 475) regelkonform neben der Hauptleistung abgerechnet werden. Eine Kombination mit plastischen Deckungen durch Fernlappenplastiken (z. B. GOÄ 2385) ist bei großen Defekten ebenfalls denkbar, sofern diese über den Standardverschluss hinausgehen.

Ziffer 2163 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7700 — „Interskapulothorakale Amputation, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“. Der Festpreis liegt bei 1.750,00 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 248,01 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2163

Die GOÄ-Ziffer 2163 wird bei der operativen Entfernung einer Schultergürtelhälfte (interthorakoskapuläre Amputation oder Vorviertelamputation) abgerechnet. Diese extrem radikale Operation kommt meist bei malignen Knochen- oder Weichteiltumoren im Schulterbereich zum Einsatz. Sie umfasst die vollständige Resektion von Knochen, Muskeln, Gefäßen und Nerven dieser Region.
In der GOÄ-Ziffer 2163 ist die Entfernung und Versorgung der Muskulatur, Sehnen, Gelenke, Gefäße, Nerven und anderer Organe im Operationsgebiet bereits enthalten. Diese Begleitmaßnahmen dürfen daher nicht separat über andere GOÄ-Ziffern abgerechnet werden. Die Ziffer stellt eine sogenannte All-inclusive-Leistung für diesen Eingriff dar.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung von anderen gelenkchirurgischen Leistungen an derselben Schulter ist in der Regel ausgeschlossen. Da die GOÄ 2163 die vollständige Entfernung der Schultergürtelhälfte beschreibt, sind Teilresektionen oder arthroskopische Eingriffe an derselben Stelle logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 2163 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 248,01 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Verwachsungen oder massiven Blutungen kann der Faktor mit entsprechender Begründung auf bis zu 3,5 gesteigert werden.
Die Dokumentation muss den OP-Bericht mit detaillierter Darstellung der Resektionsgrenzen, der Gefäß-Nerven-Präparation und der histopathologischen Indikation umfassen. Insbesondere die Darstellung der anatomischen Schwierigkeiten ist für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung essenziell. Ein lückenloser Bericht schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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