GOÄ 2214: Ellenbogen- & Kniegelenkluxation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2214
Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2214 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2214

Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks

Die GOÄ-Ziffer 2214 beschreibt die geschlossene Reposition einer Verrenkung (Luxation) des Ellenbogen- oder Kniegelenks. Diese Leistung ist mit 370 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 21,57 € entspricht.

Die Leistung umfasst alle manuellen Handgriffe, die zur Wiederherstellung der anatomischen Gelenkkongruenz notwendig sind. Dazu gehören die Vorbereitung des Patienten, die Durchführung der Repositionsmanöver sowie die unmittelbare klinische Überprüfung des Repositionszeichens. Nicht inbegriffen sind operative Freilegungen oder die Versorgung veralteter Luxationen.

GOÄ 2214 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Abrechnung der GOÄ 2214 setzt eine klinisch und radiologisch gesicherte akute Luxation des Ellenbogen- oder Kniegelenks voraus. Typische Ursachen sind Sportunfälle, Stürze oder Hochenergietraumata, die zu einer vollständigen Gelenkverschiebung führen. Eine schnelle Reposition ist zwingend erforderlich, um neurovaskuläre Komplikationen und Knorpelschäden zu minimieren.

Der klinische Ablauf beginnt meist mit einer neurologischen und vaskulären Statuskontrolle vor der Reposition. Anschließend erfolgt das eigentliche Repositionsmanöver, häufig unter Analgosedierung oder Regionalanästhesie. Nach erfolgreicher Einrenkung muss die Gelenkstabilität erneut geprüft und dokumentiert werden.

Tipp: Die Reposition einer Patellaluxation fällt nicht unter die GOÄ 2214, sondern ist nach der spezifischeren GOÄ-Ziffer 2210 (Einrenkung einer Kniescheibenluxation) abzurechnen. Eine Verwechslung führt regelmäßig zu Honorarverlusten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2214

Fallbeispiel 1: Akute Ellenbogenluxation nach Sportunfall

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz beim Handball mit einer schmerzhaften Fehlstellung des rechten Ellenbogens vor. Die radiologische Diagnostik bestätigt eine posterolaterale Ellenbogenluxation ohne Fraktur. Unter intravenöser Analgosedierung erfolgt die geschlossene Reposition durch vorsichtigen Längszug und Beugung.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2214 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Zusätzlich können die radiologische Diagnostik, die Analgosedierung sowie die anschließende Ruhigstellung mittels Schiene separat berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Kniegelenkluxation mit erschwerter Reposition

Eine ältere Patientin erleidet eine traumatische Kniegelenkluxation. Aufgrund einer ausgeprägten Weichteilschwellung und starker muskulärer Abwehrspannung gestaltet sich die geschlossene Einrenkung als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Mehrere Repositionsversuche sind notwendig, bis das Gelenk stabil einrastet.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 2214 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) gerechtfertigt. Die Begründung muss den erhöhten Zeitaufwand und die schwierigen anatomischen Verhältnisse detailliert darlegen.

Fallbeispiel 3: Ellenbogenluxation bei einem Kind

Ein Kind wird mit einer schmerzhaften Pronatio dolorosa (Chassaignac-Luxation) des Ellenbogens vorgestellt. Der Arzt führt das typische Repositionsmanöver (Supination und Beugung) erfolgreich durch. Das Kind ist sofort schmerzfrei und kann den Arm wieder bewegen.

Obwohl es sich um eine Subluxation des Radiusköpfchens handelt, ist die geschlossene Einrenkung nach GOÄ 2214 berechnungsfähig. Die kinderärztliche Besonderheit und der damit verbundene psychologische Führungsaufwand können zusätzlich über den Faktor oder entsprechende Beratungsziffern abgebildet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2214: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2214 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 2215 (operative Einrenkung), 2216 (Einrenkung einer veralteten Luxation) und 2235 (Hüftgelenkluxation) am selben Gelenk berechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) streichen diese Kombinationen konsequent.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verwechslung von Kniegelenk- und Patellaluxationen. Die Einrenkung einer Patellaluxation ist nach GOÄ 2210 zu bewerten und darf nicht fälschlicherweise unter der höher bewerteten GOÄ 2214 subsumiert werden. Dies führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zu Rückforderungen.

Achtung: Wird die Reposition operativ durch eine offene Freilegung durchgeführt, erlischt der Anspruch auf die GOÄ 2214. In diesem Fall muss zwingend die GOÄ-Ziffer 2215 in Ansatz gebracht werden.

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Dokumentation der GOÄ 2214: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der präoperative neurovaskuläre Status (Durchblutung, Motorik, Sensibilität), der genaue Ablauf des Repositionsmanövers sowie das erfolgreiche Einrasten des Gelenks dokumentiert werden. Auch die postoperative Durchleuchtungskontrolle oder Röntgenaufnahme ist festzuhalten.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors ist eine präzise Beschreibung der Erschwernisgründe unerlässlich. Allgemeine Floskeln wie "schwierige Reposition" reichen nicht aus. Es müssen konkrete klinische Parameter genannt werden.

Dokumentation: Geschlossene Reposition des rechten Ellenbogens nach posterolateraler Luxation unter Analgosedierung. Manueller Längszug unter leichtem Druck auf das Olecranon führt zur tastbaren Reposition. Postoperativ DMS intakt. Röntgenkontrolle zeigt anatomische Stellung.

GOÄ 2214: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anhebung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Erschwerungsgründe bei der GOÄ 2214 sind:

  • Ausgeprägte Weichteilschwellung oder Hämatombildung, die das Tasten der knöchernen Strukturen erschwert.
  • Starker muskulärer Gegendruck bei unvollständiger Muskelrelaxation.
  • Notwendigkeit mehrerer Repositionsversuche aufgrund von Instabilitäten.
  • Begleitende neurologische Defizite, die eine besonders vorsichtige Durchführung erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2214 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden, die im Rahmen der Akutversorgung anfallen. Häufig kombiniert wird die Einrenkung mit diagnostischen Leistungen wie der Röntgenuntersuchung (z. B. GOÄ 5120) vor und nach der Reposition. Auch Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder Analgosedierung nach GOÄ 451/452) sind regelmäßig Bestandteil der Liquidation.

Die anschließende Immobilisation durch einen Gips- oder Castverband wird über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts H (z. B. GOÄ 210 oder 211) abgerechnet. Es ist darauf zu achten, dass diese Leistungen als eigenständige therapeutische Schritte klar dokumentiert sind.

Ziffer 2214 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2214 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7543 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Ellbogengelenks“ – bei: Ellenbogengelenk (85,00 €)
  • 7550 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Kniegelenks“ – bei: Kniegelenk (120,00 €)

Heute bringt die 2214 beim 2,3-fachen Satz 49,61 €. Die Spanne reicht von 85,00 € bis 120,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2214

Die GOÄ-Ziffer 2214 wird für die geschlossene, manuelle Einrenkung einer Luxation des Ellenbogen- oder Kniegelenks berechnet. Sie umfasst die Repositionsbewegung sowie die unmittelbare klinische Erfolgskontrolle. Weitere operative Verfahren sind über andere Ziffern abzubilden.
Neben der GOÄ 2214 dürfen die Ziffern 2215, 2216 und 2235 nicht am selben Gelenk abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die operative Freilegung oder die Behandlung veralteter Luxationen. Eine parallele Abrechnung dieser Leistungen ist somit ausgeschlossen.
Ja, eine notwendige Lokalanästhesie oder Leitungsanästhesie ist zusätzlich berechenbar. Häufig kommen hierfür die GOÄ-Ziffern 490 oder 491 zur Anwendung. Auch eine Allgemeinanästhesie durch einen Anästhesisten ist separat abrechnungsfähig.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Weichteilschwellungen, muskulärer Gegendruck oder eine erhebliche Instabilität des Gelenks. Auch ein hohes Patientenalter oder Begleiterkrankungen können herangezogen werden.
Nein, die postoperative Ruhigstellung, beispielsweise durch einen Gipsverband oder eine Schiene, ist nicht in der GOÄ 2214 enthalten. Entsprechende Leistungen wie die GOÄ-Ziffer 210 oder 211 können zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Dies sichert eine vollständige Abbildung des Behandlungsaufwands.
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