Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2420 für Mammaprothesen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und korrekt steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2420
Implantation (I) oder operativer Austausch einer Mammaprothese (II), als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2420 beschreibt eine chirurgische Kernleistung aus dem Bereich der Chirurgie der Körperoberfläche. Sie ist mit einer Punktzahl von 1100 bewertet und deckt zwei wesentliche operative Szenarien ab. Zum einen betrifft dies die primäre Implantation einer Mammaprothese, zum anderen den vollständigen operativen Austausch einer bereits vorhandenen Prothese.
Die Leistung muss zwingend als selbstständige Leistung erbracht werden. Dies bedeutet, dass die Maßnahme nicht Teil eines umfassenderen, ohnehin separat berechneten Eingriffs sein darf. Die Definition der Selbstständigkeit zieht eine klare Grenze zu komplexeren rekonstruktiven Operationen an der Brust.
GOÄ 2420 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 2420 sowohl in der ästhetisch-plastischen Chirurgie als auch in der rekonstruktiven Chirurgie nach Karzinomoperationen Anwendung. Die Indikation für eine primäre Implantation ergibt sich häufig aus dem Wunsch nach einer Brustvergrößerung oder dem Wiederaufbau nach einer Mastektomie. Der operative Austausch hingegen erfordert eine klare medizinische Begründung, um Erstattungskonflikte zu vermeiden.
Typische medizinische Gründe für einen Austausch nach Teil II der Ziffer sind schmerzhafte Kapselkontrakturen, Prothesendefekte oder Gewebeveränderungen. Auch chronische Reizzustände im Bereich des Implantatlagers rechtfertigen den operativen Wechsel. Der Austausch beinhaltet definitionsgemäß sowohl die Explantation des alten als auch das Einsetzen des neuen Implantats.
Tipp: Bei kosmetischen Indikationen ohne medizinische Notwendigkeit ist eine Honorarvereinbarung nach Paragraph 2 Absatz 3 GOÄ vor dem Eingriff zwingend erforderlich, da private Krankenversicherungen diese Kosten in der Regel nicht übernehmen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2420
Fallbeispiel 1: Primäre kosmetische Brustvergrößerung
Eine Patientin stellt sich zur elektiven, beidseitigen Brustvergrößerung mittels Silikonimplantaten vor. Der Eingriff erfolgt ohne medizinische Indikation als reine Verlangensleistung. Die Abrechnung erfolgt für jede Seite separat mit der GOÄ-Ziffer 2420 zum vereinbarten Steigerungssatz. Da es sich um eine kosmetische Operation handelt, wird die Umsatzsteuerpflicht berücksichtigt.
Fallbeispiel 2: Austausch wegen Kapselkontraktur
Bei einer Patientin liegt eine schmerzhafte Kapselkontraktur (Baker-Grad III) nach einer früheren Brustrekonstruktion vor. Es erfolgt der operative Austausch des Implantats inklusive der Entfernung der alten Prothese. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2420 (Teil II) unter Angabe der medizinischen Diagnose der Kapselkontraktur zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit.
Fallbeispiel 3: Rekonstruktion nach Mastektomie
Nach einer zeitlich zurückliegenden, subkutanen Mastektomie erfolgt der sekundäre Wiederaufbau der Brust durch die Implantation eines permanenten Silikonimplantats. Da dieser Eingriff zeitlich getrennt und als selbstständige Leistung durchgeführt wird, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 2420 vollumfänglich gerechtfertigt. Eventuelle vorbereitende Maßnahmen am Gewebe werden gesondert bewertet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2420: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung mit den GOÄ-Ziffern 2415 oder 2416. Diese Ziffern beschreiben die Teilamputation beziehungsweise die radikale Operation der Mammakarzinome. Da die GOÄ-Ziffer 2420 explizit als selbstständige Leistung definiert ist, schließt eine zeitgleiche Durchführung im selben Operationsgebiet diese Kombination aus.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die separate Abrechnung der Explantation bei einem Austausch. Der Leistungstext der GOÄ-Ziffer 2420 umfasst im Teil II bereits den operativen Austausch. Die Entfernung des alten Implantats ist somit abgegolten und darf nicht zusätzlich über eine andere Ziffer wie die GOÄ 2006 berechnet werden.
Achtung: Die operative Sprengung oder Entfernung einer bindegeweblichen Kapsel (Kapsulotomie/Kapsulektomie) ist nicht in der GOÄ-Ziffer 2420 enthalten. Diese Leistung muss analog, beispielsweise nach der GOÄ-Ziffer 1098, separat ausgewiesen werden, um Honorarverluste zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 2420: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Indikation, der Zugangsweg und die Lage des Implantats (subpektoral oder subglandulär) detailliert beschrieben werden. Bei einem Austausch ist die medizinische Notwendigkeit anhand des intraoperativen Befundes exakt zu protokollieren.
Insbesondere der Zustand der alten Prothese und des umgebenden Gewebes muss dokumentiert werden. Fotografische Befunde oder histologische Einsendungen der Kapsel stützen die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich. Dies sichert den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Liquidation.
Dokumentation: "Präparation der Loge im subpektoralen Raum links. Einbringen der sterilen Mammaprothese (Hersteller X, Volumen Y ml). Spannungsfreier Verschluss der Wundränder. Keine Anzeichen einer Blutung. Indikation: Zustand nach Mastektomie links."
GOÄ 2420: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ-Ziffer 2420 sind erhebliche Vernarbungen nach Voroperationen oder anatomische Besonderheiten, die die Präparation des Implantatlagers erschweren. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko oder ein extrem zeitaufwendiger Gewebeaufbau rechtfertigen Sätze bis zum 3,5-fachen Maximum.
Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen ohne nähere Erläuterung der operativen Schwierigkeiten meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ-Ziffer 2420 können begleitende Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen abgerechnet werden. Bei ambulanten Eingriffen ist der OP-Zuschlag nach Ziffer 444 ansetzbar. Werden im Rahmen des Eingriffs Drainagen gelegt, ist die Ziffer 2006 für die Einbringung in der Regel nicht separat berechenbar, da dies als typische Nebenleistung des Hauptzeiteingriffs gilt.
Sollte eine aufwendige Kapselpräparation notwendig sein, kann die analoge Ziffer 1098 herangezogen werden. Die Kombination mit Ziffern für die Gewebeplastik (z. B. GOÄ 2412) ist im Einzelfall genau zu prüfen und setzt voraus, dass es sich um eigenständige, über die normale Implantatbettbereitung hinausgehende Schritte handelt.
Ziffer 2420 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2420 (Implantation (I) oder operativer Austausch einer Mammaprothese (II), als selbständige Leistung) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: implantation epipectoral — 7400 „Implantation einer Mammaprothese (z.B. zur Rekonstruktion) oder eines Expanders epipectoral, als selbständige Leistung" (619,50 €), je Mamma
- bei: implantation subpectoral — 7401 „Implantation einer Mammaprothese (z.B. zur Rekonstruktion) oder Implantation eines Expander subpectoral, als selbständige Leistung, …" (483,53 €), je Mamma
- bei: implantation subfaszial — 7402 „Implantation einer Mammaprothese (z.B. zur Rekonstruktion) oder Implantation eines Expanders subfaszial, als selbständige Leistung, …" (600,05 €), je Mamma
- bei: austausch epipectoral — 7404 „Entfernung einer epipectoralen Mammaprothese oder eines Expanders, als selbständige Leistung" (262,80 €), je Mamma
- bei: austausch epipectoral — 7407 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7404, 7405 oder 7406 für die Wiedereinlage eines Expanders oder einer Mammaprothese …" (207,80 €), je Mamma
- bei: austausch subpectoral — 7405 „Entfernung einer subpectoralen Mammaprothese oder eines Expanders, als selbständige Leistung" (329,68 €), je Mamma
- bei: austausch subpectoral — 7407 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7404, 7405 oder 7406 für die Wiedereinlage eines Expanders oder einer Mammaprothese …" (207,80 €), je Mamma
- bei: austausch subfaszial — 7406 „Entfernung einer subfaszialen Mammaprothese oder eines Expanders, als selbständige Leistung" (330,91 €), je Mamma
- bei: austausch subfaszial — 7407 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7404, 7405 oder 7406 für die Wiedereinlage eines Expanders oder einer Mammaprothese …" (207,80 €), je Mamma
Von 207,80 € bis 619,50 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2420 bisher 147,48 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2420
Was hat nicht gestimmt?