GOÄ 2450: Rhinophym-OP rechtssicher abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2450
Operation des Rhinophyms
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 80,43 € 2,3x
Höchstsatz 122,39 € 3,5x

Die Abrechnung der Rhinophym-Operation nach GOÄ-Ziffer 2450 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Steigerungsfaktoren und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2450

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2450 wie folgt:

2450: Operation des Rhinophyms – 600 Punkte

Diese Ziffer beschreibt die operative Sanierung der sogenannten Knollennase, einer typischen Manifestation der Rosazea. Die Leistung umfasst die vollständige oder teilweise Abtragung des hyperplastischen Gewebes an der Nase. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der natürlichen Nasenform unter Schonung der tieferen Gewebeschichten und der Adnexe.

Die Abrechnung setzt voraus, dass eine medizinische Indikation vorliegt. Rein kosmetische Eingriffe ohne Krankheitswert dürfen nicht über diese Ziffer zulasten der privaten Krankenversicherungen abgerechnet werden. Die Ziffer deckt das operative Vorgehen unabhängig von der gewählten chirurgischen Methode ab.

GOÄ 2450 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Indikation für eine Operation nach GOÄ 2450 ist gegeben, wenn ein ausgeprägtes Rhinophym vorliegt, das zu funktionellen Einschränkungen oder erheblicher psychischer Belastung führt. Typische funktionelle Beschwerden sind die Behinderung der Nasenatmung oder mechanische Beeinträchtigungen beim Tragen einer Brille. Die Diagnose Rosazea im Stadium III bildet hierfür die klinische Grundlage.

Chirurgisch kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz, die alle unter die GOÄ 2450 fallen. Dazu gehören die klassische Shave-Exzision mit dem Skalpell, die elektrochirurgische Abtragung (Elektrotomie) sowie moderne Laserverfahren wie der CO2-Laser. Auch die mechanische Dermabrasion zur Feinmodellierung ist Teil des operativen Spektrums.

Tipp: Unabhängig von der gewählten Methode (Laser, Skalpell oder Hochfrequenzchirurgie) bleibt die GOÄ 2450 die zutreffende Hauptziffer. Besondere technische Aufwände sollten über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2450

Fallbeispiel 1: Klassische Shave-Exzision bei moderatem Rhinophym

Ein Patient stellt sich mit einem moderat ausgeprägten Rhinophym und behinderter Nasenatmung vor. Die Abtragung des überschüssigen Gewebes erfolgt in Lokalanästhesie mittels Dermatom und Skalpell, gefolgt von einer sorgfältigen Blutstillung. Die Wundheilung erfolgt sekundär unter feuchten Verbänden.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2450 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich werden die Lokalanästhesie nach GOÄ 491 sowie die Sachkosten für das Verbandsmaterial berechnet. Die medizinische Notwendigkeit ist durch die Atembeschwerden klar gegeben.

Fallbeispiel 2: CO2-Laser-Abtragung bei ausgeprägtem Befund

Bei einer ausgeprägten, stark vaskularisierten Knollennase wird die Sanierung mittels CO2-Laser durchgeführt. Aufgrund der starken Vaskularisation und der Notwendigkeit einer präzisen Schichtabtragung dauert der Eingriff deutlich länger als üblich. Es erfolgt eine schrittweise Vaporisation des Gewebes.

Abgerechnet wird die GOÄ 2450 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die extreme Vaskularisation, die erhöhte Blutungsneigung und die zeitaufwendige Laser-Präparation. Die Lasertherapie selbst ist mit der Ziffer abgegolten.

Fallbeispiel 3: Kombinierte chirurgische Sanierung und Dermabrasion

Ein Patient benötigt eine umfangreiche Sanierung des Rhinophyms, bei der zunächst grobe Gewebeteile mit dem Skalpell abgetragen werden. Anschließend erfolgt eine feine Dermabrasion zur Glättung der Wundränder und zur Optimierung des kosmetisch-funktionellen Ergebnisses. Der Eingriff erfolgt in Analgosedierung.

In diesem Fall ist die Dermabrasion integraler Bestandteil der Gewebeformung und kann nicht separat neben der GOÄ 2450 berechnet werden. Der erhöhte Aufwand durch die Kombination zweier Techniken rechtfertigt jedoch eine Anhebung des Gebührensatzes auf 2,8.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2450: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern zur Wundversorgung oder kleineren Exzisionen. Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen streichen regelmäßig Ziffern wie die GOÄ 2001 (Versorgung einer kleinen Wunde) oder GOÄ 2401 (Exzision einer Schleimhautwucherung), wenn diese im selben Operationsgebiet erbracht wurden. Diese Leistungen sind mit der GOÄ 2450 abgegolten.

Ebenfalls kritisch geprüft wird die Abgrenzung zu rein kosmetischen Behandlungen. Liegt keine dokumentierte funktionelle Einschränkung oder ein erheblicher Leidensdruck mit Krankheitswert vor, verweigern Erstattungsstellen oft die Zahlung. Die Diagnose Rosazea rhinophyma muss daher zwingend und detailliert in den Krankenunterlagen hinterlegt sein.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung einer plastischen Rekonstruktion nach GOÄ 2442 ist neben der GOÄ 2450 nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, wenn eine echte Lappenplastik zur Deckung erforderlich war. Eine einfache Wundheilung per secundam schließt dies aus.

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Dokumentation der GOÄ 2450: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die Ausdehnung des Befundes, die angewandte Technik sowie die Besonderheiten des Gewebes detailliert beschrieben werden. Insbesondere Angaben zur Blutungsneigung und zur Tiefe der Abtragung sind für eine eventuelle Steigerung des Faktors unerlässlich.

Zusätzlich empfiehlt sich eine fotografische Dokumentation vor und nach dem Eingriff. Diese dient als objektiver Nachweis der medizinischen Notwendigkeit gegenüber den Kostenträgern. Auch die präoperative Erfassung funktioneller Beschwerden, wie einer behinderten Nasenatmung, gehört standardmäßig in die Patientenakte.

Dokumentation: "Diagnose: Ausgeprägtes Rhinophym bei Rosazea Stadium III mit mechanischer Behinderung der Nasenatmung. Operative Abtragung mittels Shave-Exzision und CO2-Laser. Deutliche Hypervaskularisation mit diffuser Parenchymblutung, zeitaufwendige Blutstillung mittels Elektrokoagulation. Fotodokumentation erfolgt."

GOÄ 2450: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2450 liegt bei 80,43 € (2,3-facher Satz). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 3,5 (122,39 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungskriterien sind eine extreme Gewebehyperplasie, die eine schrittweise, zeitintensive Abtragung erfordert, oder eine stark erhöhte Blutungsneigung bei ausgeprägter Teleangiektasie.

Auch die Durchführung bei anatomisch schwierigen Verhältnissen, beispielsweise nach Voroperationen mit starker Narbenbildung, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell und verständlich auf der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung reichen meist nicht aus.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung GOÄ 2450 können begleitende ärztliche Leistungen separat in Rechnung gestellt werden. Hierzu gehören vor allem die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 491 für die Infiltrationsanästhesie) sowie die postoperative Überwachung nach dem Eingriff. Auch die Beratung im Vorfeld (GOÄ 1 oder 3) und die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) sind eigenständig berechenbar.

Nicht kombiniert werden dürfen hingegen Leistungen, die methodisch bereits in der Operation des Rhinophyms enthalten sind. Dazu zählen die oberflächliche Blutstillung oder einfache Wundverbände am OP-Tag. Werden spezielle Hämostatyka oder Gewebekleber verwendet, können diese jedoch als Sachkosten zusätzlich deklariert werden.

Ziffer 2450 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2450 (Operation des Rhinophyms) wird zur neuen Nummer 9053 — „Rhinophymoperation". Der feste Satz beträgt 224,71 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 80,43 €). Abrechenbar 1x je Sitzung.

Direkte neue Eigenziffer; die neue Legende umfasst auch den Lasereinsatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2450

Die GOÄ-Ziffer 2450 wird für die operative Sanierung eines Rhinophyms berechnet, also bei knollenartigen Wucherungen der Nase infolge einer Rosazea. Die Leistung umfasst das Abtragen des überschüssigen Gewebes mittels Skalpell, Dermabrasion oder Lasertherapie. Eine rein kosmetische Indikation ohne medizinische Notwendigkeit schließt die Abrechnung über die reguläre GOÄ aus.
Neben der GOÄ 2450 sind andere operative Abtragungen an der Nase oder einfache Hautexzisionen im selben Operationsgebiet in der Regel nicht zusätzlich berechenbar. Insbesondere die Ziffern für kleinere Exzisionen wie die GOÄ 2401 oder 2402 sind durch den spezielleren Charakter der Ziffer 2450 abgegolten. Auch die primäre Wundversorgung ist meist Bestandteil der Hauptleistung.
Ja, die GOÄ 2450 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine extreme Ausdehnung des Rhinophyms, starke intraoperative Blutungen oder eine schwierige Blutstillung. Auch anatomische Besonderheiten oder Voroperationen können eine Steigerung rechtfertigen.
Nein, die Anästhesieleistungen sind nicht in der GOÄ-Ziffer 2450 enthalten und können gesondert abgerechnet werden. Je nach Anästhesieverfahren kommen hierfür beispielsweise die GOÄ-Ziffern 490 oder 491 für Infiltrationsanästhesien oder entsprechende Ziffern für Leitungsanästhesien infrage. Die Wahl des Anästhesieverfahrens muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet sein.
Unter die GOÄ 2450 fallen verschiedene chirurgische Techniken zur Abtragung des Rhinophyms, wie die Shave-Exzision, die Dermabrasion oder der Einsatz von CO2-Lasern. Die Wahl der Methode beeinflusst die Ziffernauswahl nicht, da die GOÄ 2450 verfahrensunabhängig die operative Sanierung beschreibt. Ein erhöhter technischer oder zeitlicher Aufwand durch bestimmte Verfahren kann jedoch über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
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