GOÄ 3892: Allergenspezifisches IgE korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3892
Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z. B. IgE) , Einzel- oder Mischallergentest mit mindestens vier deklarierten Allergenen oder Mischallergenen auf einem Träger, je Träger
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 1,1x
Höchstsatz 15,16 € 1,3x
Ausschlüsse

Dieser Artikel bietet eine detaillierte Übersicht über die Abrechnung von Allergen-Trägertests nach GOÄ 3892, inklusive Fallbeispielen und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3892

Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z. B. IgE), Einzel- oder Mischallergentest mit mindestens vier deklarierten Allergenen oder Mischallergenen auf einem Träger, je Träger

Die GOÄ-Ziffer 3892 beschreibt eine qualitative Laboruntersuchung zum Nachweis von spezifischen Antikörpern. Diese Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 9 (Antikörper gegen körperfremde Antigene) zugeordnet. Sie dient dem Nachweis von allergenspezifischen Immunglobulinen, meist der Klasse IgE, unter Verwendung spezieller Testträger.

Voraussetzung für die Berechnung ist, dass sich auf dem verwendeten Träger mindestens vier deklarierte Allergene oder Mischallergene befinden. Die Ziffer deckt somit die typische Screening-Diagnostik ab, bei der mehrere potenzielle Auslöser gleichzeitig untersucht werden. Die Abrechnung erfolgt je verwendetem Träger, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.

GOÄ 3892 in der Praxis: Indikationsstellung und Screening-Charakter

In der allergologischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 3892 häufig bei der primären Abklärung von allergischen Reaktionen zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Inhalationsallergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Insektengiftallergien. Durch den Einsatz von Multiplex-Trägern kann zeitsparend ein breites Spektrum an Allergenen überprüft werden.

Als Träger im Sinne dieser Ziffer gelten beispielsweise Kunststoffstreifen mit einer porösen Matrix, auf der definierte Einzel- oder Mischallergene aufgetragen sind. Bei einer positiven Reaktion zeigt sich meist eine sichtbare Linie, wie es beim klassischen Line-Blot-Verfahren der Fall ist. Auch semiquantitative Testsysteme, die eine abgestufte Farbintensität zeigen, werden nach dieser Ziffer bewertet.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass das verwendete Testkit tatsächlich mindestens vier separat ausgewiesene Allergene enthält. Ein Test mit weniger als vier Allergenen erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 3892 und muss anders bewertet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3892

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Inhalationsallergie

Ein Patient stellt sich mit saisonaler Rhinokonjunktivitis vor. Zur Abklärung wird ein Line-Blot-Test mit sechs verschiedenen Pollenallergenen auf einem Träger durchgeführt. Da mindestens vier Allergene deklariert sind, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3892 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation weist die spezifischen Pollenarten und das qualitative Ergebnis aus.

Fallbeispiel 2: Pädiatrisches Nahrungsmittelscreening

Bei einem Kleinkind besteht der Verdacht auf eine Nahrungsmittelallergie nach dem Verzehr von Milch und Ei. Es wird ein pädiatrisches Allergenpanel auf einem Träger eingesetzt, das Milch, Hühnereiweiß, Erdnuss und Weizenmehl enthält. Da genau vier deklarierte Allergene untersucht wurden, erfolgt die Abrechnung korrekt über die Ziffer 3892 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Erweiterte Diagnostik ohne Überschneidung

Nach einem unklaren anaphylaktischen Ereignis werden zwei separate Trägertests durchgeführt. Der erste Träger untersucht Baumpollen, der zweite Träger ist für Milben und Tierhaare spezifisch. Da es keine inhaltliche Überschneidung der Allergenpanels gibt, dürfen beide Träger nebeneinander abgerechnet werden. In der Rechnung wird die medizinische Notwendigkeit der getrennten Träger kurz begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3892: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unkritische parallele Verwendung mehrerer Allergenpanels. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob eine inhaltliche Überschneidung der eingesetzten Träger vorliegt. Wenn identische Allergene auf mehreren Trägern untersucht werden, wird die Erstattung für den zweiten Träger regelmäßig verweigert.

Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 3892 darf nicht neben der Ziffer 437 (Allergologische Basisdiagnostik) oder der Ziffer 3572 (Bestimmung des Gesamt-IgE) abgerechnet werden. Auch der Ausschluss neben den quantitativen Einzel- oder Mischallergentests nach den Ziffern 3890 und 3891 ist zwingend einzuhalten.

Achtung: Die parallele Abrechnung von quantitativen Bestimmungen nach GOÄ 3890 für dieselben Allergene, die bereits auf dem qualitativen Träger nach GOÄ 3892 enthalten sind, führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen fast immer zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 3892: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarverluste bei Nachfragen von Kostenträgern zu vermeiden. In der Patientenakte müssen der Name des verwendeten Testsystems sowie die spezifischen deklarierten Allergene exakt festgehalten werden. Auch das qualitative oder semiquantitative Testergebnis muss für jedes Allergen einzeln dokumentiert sein.

Falls mehrere Träger am selben Tag eingesetzt wurden, muss die medizinische Begründung für diese Kombination direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Es sollte klar ersichtlich sein, warum ein einzelnes Panel für die diagnostische Fragestellung nicht ausreichend war. Dies erleichtert die spätere Begründung gegenüber der privaten Krankenversicherung erheblich.

Dokumentation: Durchführung Line-Blot (Allergen-Panel Inhalation, 6 Allergene: Birke, Erle, Hasel, Lieschgras, Roggen, Beifuß). Ergebnis: Spezifisches IgE positiv für Birke und Hasel, negativ für übrige Allergene. Indikation: V. a. allergische Rhinopathie.

GOÄ 3892: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3892 dem Abschnitt M III der GOÄ angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der maximaler Höchstsatz das 1,3-fache der Gebühr beträgt. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz kann beispielsweise mit einer besonders schwierigen Differenzierung von schwach positiven Banden begründet werden. Auch ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der manuellen Auswertung komplexer Trägermatrizen rechtfertigt einen erhöhten Steigerungssatz. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 3892 lässt sich gut mit den klinischen Basisleistungen der GOÄ kombinieren. So ist die Abrechnung einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach Ziffer 3 im selben Behandlungsfall zulässig. Wichtig ist jedoch, dass die Blutentnahme nach Ziffer 250 ebenfalls separat berechnet werden kann, sofern die allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden.

Ziffer 3892 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3892 — Einzel- oder Mischallergentest auf einem Träger mit mindestens vier deklarierten Allergenen — hat in der neuen GOÄ einen Nachfolger, aber nur für einen Teil des alten Anwendungsbereichs:

  • 11262 „Allergen-Screening, insgesamt" ist berechnungsfähig, wenn mindestens zwanzig trägergebundene monospezifische Einzelallergene auf dem Träger vorhanden sind: 17,98 €, bis zu zweimal je Patientenprobe. Die untersuchten Allergene sind auf der Rechnung anzugeben.
  • Träger mit vier bis neunzehn Allergenen: Im Katalog findet sich keine neue Ziffer mit vergleichbarer Mindestschwelle. Dieser Leistungsbereich entfällt.

Heute bringt die 3892 beim 2,3-fachen Satz 13,41 €. Mischallergene (Cocktails) auf dem Träger zählen für die Mindestanzahl nicht — nur monospezifische Einzelallergene sind relevant.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3892

Die GOÄ-Ziffer 3892 ist berechnungsfähig, wenn ein qualitativer oder semiquantitativer Einzel- oder Mischallergentest auf einem Träger durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass der verwendete Träger mindestens vier deklarierte Allergene enthält. Dies dient der Abdeckung einer Screening-Funktion in der Allergiediagnostik.
Ja, die Abrechnung mehrerer Träger pro Patientenprobe ist grundsätzlich je Träger möglich. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es keine inhaltliche Überschneidung der eingesetzten Allergenpanels gibt. Eine unkritische parallele Abrechnung überlappender Panels wird von Prüfstellen beanstandet.
Die GOÄ-Ziffer 3892 darf nicht neben den Ziffern 437, 3572, 3890 und 3891 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die gleichzeitige Berechnung von allergologischer Basisdiagnostik, Gesamt-IgE sowie quantitativen Einzel- oder Mischallergentests am selben Untersuchungstag. Eine strikte Trennung dieser Leistungen ist einzuhalten.
Ja, für auf dem Markt befindliche semiquantitative Testsysteme gilt ebenfalls die Gebühr nach GOÄ-Ziffer 3892. Da diese Systeme keine gesicherte höhere diagnostische Aussagekraft als rein qualitative Tests haben, erfolgt keine Höherbewertung. Sie werden daher analog zu den qualitativen Trägertests abgerechnet.
Der maximale Steigerungssatz für die GOÄ-Ziffer 3892 beträgt das 1,3-fache des Einfachsatzes, was einem Betrag von 15,16 € entspricht. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (13,41 €). Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Erschwernis.
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