Die Bougierung der Speiseröhre nach GOÄ 781 wirft in der Praxis oft Fragen zu Ausschlüssen und Kombinationen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie fehlerfrei abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 781
Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung - Punktzahl: 76, Einfachsatz: 4,43 €, Regelhöchstsatz (2,3-fach): 10,19 €, Höchstsatz (3,5-fach): 15,50 €.
Die GOÄ-Ziffer 781 beschreibt die mechanische Aufdehnung bzw. Weitung von Verengungen oder Verlegungen der Speiseröhre. Diese therapeutische Intervention erfolgt unter Verwendung von speziellen Sonden, Bougies oder Ballonkathetern. Ziel der Behandlung ist es, die Durchgängigkeit des Ösophagus wiederherzustellen und dem Patienten die normale Nahrungsaufnahme zu ermöglichen.
Die Leistung umfasst die gesamte Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Dehnungsbehandlung innerhalb einer Sitzung. Da es sich um einen invasiven Eingriff mit inhärenten Risiken handelt, erfordert die Durchführung eine hohe fachärztliche Expertise und eine engmaschige Überwachung des Patienten.
GOÄ 781 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Bougierung nach GOÄ 781 kommt bei einer Vielzahl von klinischen Szenarien zum Einsatz. Typische Indikationen sind gutartige peptische Strikturen infolge einer chronischen Refluxkrankheit oder narbige Verengungen nach operativen Eingriffen am Gastrointestinaltrakt. Auch Verätzungen oder Strahlenschäden können eine regelmäßige Dehnungsbehandlung notwendig machen.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die palliative Therapie bei stenosierenden Ösophaguskarzinomen, um die Passage für flüssige und breiige Nahrung aufrechtzuerhalten. Die Abgrenzung zu anderen therapeutischen Maßnahmen ist hierbei essenziell für eine korrekte Abrechnung.
Tipp: Dokumentieren Sie stets die genaue Indikation und den therapeutischen Nutzen der Bougierung, um Rückfragen von Kostenträgern bezüglich der medizinischen Notwendigkeit von vornherein zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 781
Fallbeispiel 1: Palliative Bougierung bei Ösophaguskarzinom
Ein Patient mit einem fortgeschrittenen, inoperablen Ösophaguskarzinom leidet unter hochgradiger Dysphagie. Zur Verbesserung der Lebensqualität erfolgt eine palliative Bougierung der Tumorenge mittels Savary-Bougies. Die Intervention verläuft komplikationslos und führt zu einer subjektiven Erleichterung beim Schlucken.
Abrechnung: Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 781 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach = 10,19 €) berechnet. Da eine gleichzeitig durchgeführte diagnostische Ösophaguskopie ausgeschlossen ist, wird nur die therapeutische Bougierung liquidiert.
Fallbeispiel 2: Bougierung bei peptischer Striktur
Bei einer Patientin mit langjähriger Refluxkrankheit hat sich eine narbige Striktur im distalen Ösophagus gebildet. Es erfolgt eine endoskopisch kontrollierte Ballondilation der Engstelle auf einen Durchmesser von 15 mm. Aufgrund der ausgeprägten Rigidität des Gewebes gestaltet sich der Eingriff zeitaufwendig.
Abrechnung: Neben der GOÄ 781 wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 (15,50 €) gewählt. Die Begründung lautet: "Erhöhter Zeitaufwand und schwierige Passage bei extrem rigider peptischer Striktur".
Fallbeispiel 3: Postoperative Anastomosenstenose
Nach einer Ösophagusresektion mit Magenhochzug entwickelt der Patient eine symptomatische Anastomosenstenose. Die Engstelle wird in einer ambulanten Sitzung vorsichtig bougiert. Der Eingriff erfordert eine präzise fluoroskopische Kontrolle.
Abrechnung: Berechnet wird die GOÄ-Ziffer 781. Die radiologische Kontrolle kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O (Strahlendiagnostik) kombiniert werden, da hierfür kein Ausschluss besteht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 781: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung von endoskopischen Untersuchungsziffern. Die GOÄ-Ziffer 781 darf explizit nicht neben den Ziffern 680 (Ösophaguskopie), 681 (Ösophaguskopie mit Biopsie) oder 691 (Gastroskopie mit Biopsie) berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.
Ebenfalls unzulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 780, welche die apparative Dehnungsbehandlung des unteren Ösophagus-Sphinkters (z. B. bei Achalasie) regelt. Diese beiden Ziffern schließen sich gegenseitig aus.
Achtung: Wird eine Bougierung während einer regulären Gastroskopie (GOÄ 682) durchgeführt, muss genau geprüft werden, ob die Gastroskopie als eigenständige Leistung neben der Bougierung Bestand hat, da die Ziffer 682 nicht explizit im Ausschluss genannt ist, aber Überschneidungen im Leistungsinhalt kritisch geprüft werden.
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Dokumentation der GOÄ 781: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der Ausgangsbefund, der Stenosegrad sowie die exakten Maße der verwendeten Bougies oder Ballons lückenlos festgehalten werden. Auch der erzielte Dehnungseffekt ist zu beschreiben.
Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten wie Blutungen, Schleimhautrisse oder ein erhöhter Widerstand beim Vorschieben der Instrumente dokumentiert werden. Dies liefert gleichzeitig die medizinische Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung.
Dokumentation: Indikation: Peptische Striktur im mittleren Drittel. Lumendurchmesser präinterventionell ca. 6 mm. Sukzessive Bougierung mit Savary-Sonden der Größen 9, 11 und 13 mm unter Sichtkontrolle. Postinterventionell freie Passage, minimale, nicht behandlungsbedürftige Schleimhautläsion. Keine Perforation.
GOÄ 781: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 781 gut begründbar. Typische Kriterien sind eine ausgeprägte Rigidität des stenosierenden Gewebes, ein extrem enges Restlumen oder ein erhöhtes Perforationsrisiko bei anatomischen Varianten. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, die den Eingriff erschwert, rechtfertigt eine Faktorerhöhung.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen oder Analgosedierungen, beispielsweise nach den Ziffern 451 oder 452 GOÄ. Auch die Überwachung von Vitalparametern (z. B. GOÄ 602) kann zusätzlich berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht zulässig sind hingegen die im Ausschluss definierten endoskopischen Ziffern.
Ziffer 781 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei Bougierung der Speiseröhre im Rahmen einer Endoskopie nach Nr. 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223, Patient ab 8 Jahren: 3229 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223 für endoskopische Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en), je Sitzung" (110,78 €), je Sitzung
- Bei Bougierung der Speiseröhre im Rahmen einer Endoskopie nach Nr. 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223, Patient unter 8 Jahren: 3230 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223 für endoskopische Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en), je Sitzung" (129,61 €), je Sitzung
- Bei isolierte Bougierung ohne gleichzeitig erbrachte Endoskopie nach Nr. 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
Die Spanne reicht von 110,78 € bis 129,61 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 10,19 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 781
Was hat nicht gestimmt?