GOÄ A612: Videosystem-Dermatoskopie richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A612
Videosystem-gestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen
Punktzahl 757  
Einfachsatz 44,12 € 1,0x
Regelhöchstsatz 79,42 € 1,8x
Höchstsatz 110,30 € 2,5x

Die videounterstützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen nach GOÄ A612 bietet Dermatologen eine präzise Diagnostik. So rechnen Sie rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A612

Die Ziffer A612 ist eine Analogbewertung, die auf Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen eingeführt wurde. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1996 die moderne digitale Videodermatoskopie noch nicht abbilden konnte, wurde diese Lücke über den Analogweg geschlossen.

A612 (analog zu 612): Videosystem-gestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen (z. B. Videodokumentation von pigmentierten Hautveränderungen)

Die Leistung umfasst die systematische, hochauflösende mikroskopische Untersuchung von pigmentierten Hautläsionen mittels einer digitalen Videokamera. Neben der rein visuellen Beurteilung ist die digitale Speicherung und Archivierung der Bilddaten zur Verlaufskontrolle integraler Bestandteil der Ziffer. Dies ermöglicht bei Folgeuntersuchungen einen exakten, pixelgenauen Vergleich der Muttermale, um maligne Veränderungen frühzeitig zu erkennen.

GOÄ A612 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Anwendung der Videosystem-gestützten Untersuchung ist insbesondere bei Patienten mit einem erhöhten Hautkrebsrisiko medizinisch indiziert. Hierzu zählen Patienten mit dem sogenannten atypischen Nävuszellnävus-Syndrom (Dysplastisches Nävussyndrom) oder einer sehr hohen Anzahl an Pigmentmalen. Auch bei einer positiven Familienanamnese für das maligne Melanom ist diese präzise Überwachungsmethode der Standard.

Im klinischen Alltag ermöglicht die Ziffer A612 eine signifikante Reduktion unnötiger Exzisionen von gutartigen Muttermalen. Durch den digitalen Bildvergleich (sequenzielle digitale Dermatoskopie) können selbst minimale morphologische Veränderungen im Zeitverlauf objektiviert werden. Die Abrechnung setzt voraus, dass eine entsprechende apparative Ausstattung in der Praxis vorhanden ist und aktiv genutzt wird.

Tipp: Nutzen Sie die A612 gezielt bei Risikopatienten zur Verlaufskontrolle. Die digitale Archivierung ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur einfachen Auflichtmikroskopie.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A612

Fallbeispiel 1: Erstuntersuchung bei dysplastischem Nävussyndrom

Ein 35-jähriger Patient stellt sich zur Hautkrebsvorsorge vor. Es zeigt sich ein ausgeprägtes dysplastisches Nävussyndrom mit über 100 klinisch auffälligen Muttermalen. Der Dermatologe führt eine Ganzkörperuntersuchung durch und dokumentiert zehn besonders suspekte Läsionen mittels digitaler Videodermatoskopie zur Verlaufskontrolle.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 7 (Ganzkörperstatus), der GOÄ-Ziffer A612 für die Videosystem-gestützte Dokumentation sowie gegebenenfalls weiteren Beratungsziffern. Da die Dokumentation von zehn Läsionen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutete, wird die A612 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,3 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle einer bekannten suspekten Läsion

Eine Patientin stellt sich nach sechs Monaten zur vereinbarten Kontrolle eines zuvor als kontrollbedürftig eingestuften Pigmentmals am Rücken vor. Der Arzt führt die gezielte videodermatoskopische Verlaufskontrolle durch und vergleicht das aktuelle Bild mit der Archivaufnahme.

Abgerechnet wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5, die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 sowie die Videosystem-gestützte Untersuchung nach GOÄ-Ziffer A612 zum Regelsatz von 1,8 (79,42 €), da der Aufwand im normalen Rahmen lag.

Fallbeispiel 3: Ausschluss eines Melanoms bei familiärer Vorbelastung

Ein Patient mit einem Melanom in der nahen Verwandtschaft wünscht eine hochpräzise Abklärung zweier neu aufgetretener, asymmetrischer Pigmentmale. Der Arzt untersucht die Stellen eingehend und speichert die digitalen mikroskopischen Aufnahmen im System ab.

Neben der eingehenden Beratung (GOÄ 3) und der Untersuchung (GOÄ 7) wird die GOÄ A612 angesetzt. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich hier direkt aus der familiären Risiko-Konstellation und der klinischen Asymmetrie der Läsionen.

Häufige Fehler bei der GOÄ A612: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der einfachen Auflichtmikroskopie nach GOÄ-Ziffer 750 und der A612 für dieselbe Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen regelmäßig, da die höherwertige videogestützte Untersuchung die einfache Dermatoskopie fachlich einschließt.

Achtung: Rechnen Sie niemals die GOÄ 750 und die GOÄ A612 nebeneinander ab, es sei denn, es handelt sich um völlig unterschiedliche, räumlich getrennte Untersuchungen, was jedoch extrem schwer zu begründen ist.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Mehrfachabrechnung der A612 in einer Sitzung. Manche Praxen versuchen, die Ziffer pro dokumentiertem Muttermal anzusetzen. Dies widerspricht jedoch den Abrechnungsbestimmungen. Die Ziffer A612 ist eine sitzungsbezogene Leistung und darf pro Behandlungstag nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Muttermale.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Verwendung von Analogziffern eine exakte Kennzeichnung auf der Liquidation. Das Fehlen des Buchstabens "A" vor der Ziffer oder die falsche Bezeichnung der Referenzziffer 612 führt häufig zu formalen Zurückweisungen der Rechnung.

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Dokumentation der GOÄ A612: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine digitale Bildspeicherung stattgefunden hat. Die bloße Betrachtung des Muttermals über einen Bildschirm ohne dauerhafte Archivierung reicht für die Abrechnung der A612 nicht aus.

Es empfiehlt sich, die genaue Lokalisation der dokumentierten Muttermale (z. B. mittels einer digitalen Körperschablone) sowie die klinische Verdachtsdiagnose festzuhalten. Auch die Begründung für die Verlaufskontrolle (z. B. Dynamik, Asymmetrie) sollte stichwortartig dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Videodermatoskopie (A612) von 4 atypischen Pigmentmalen (Lokalisation: Rücken re. scapulär, Oberschenkel li. lateral). Digitale Bildspeicherung und Analyse im System XY durchgeführt. Befund: Asymmetrie, unregelmäßige Begrenzung. Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle in 6 Monaten vereinbart.

GOÄ A612: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ A612 dem Gebührenrahmen für technische Leistungen (Abschnitt O) unterliegt, liegt der Regelsatz bei 1,8 und der Höchstsatz bei 2,5. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 ist bei besonderem Zeitaufwand oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit der Untersuchung zulässig. Ein typischer Begründungsfaktor ist eine sehr hohe Anzahl an zu dokumentierenden Muttermalen (z. B. "Dokumentation von mehr als 15 atypischen Läsionen bei ausgeprägtem Nävussyndrom").

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A612 wird im Praxisalltag selten isoliert erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Ganzkörperuntersuchung der Haut nach GOÄ-Ziffer 7 oder die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5. Auch die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder die eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 (sofern die Mindestdauer von 10 Minuten erfüllt ist) sind regelmäßig Bestandteil des Behandlungsfalles.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit operativen Ziffern für die Exzision desselben Muttermals in derselben Sitzung, wenn die Entscheidung zur OP bereits im Vorfeld feststand. Erfolgt die Exzision jedoch als direkte Konsequenz aus der videodermatoskopischen Sofortanalyse, kann die Kombination im Einzelfall begründet werden.

Ziffer A612 in der neuen GOÄ

Die Analogziffer A612 bündelte Videosystem-gestützte Muttermal-Untersuchung und Trichogramm-Analyse. Beide Leistungen erhalten in der neuen GOÄ eigenständige Regelziffern:

  • 4119 „Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich Bildweiterverarbeitung und -auswertung" (51,35 €) — nicht neben 4117 oder 4118 berechnungsfähig, wenn in gleicher Sitzung mittels Dermatoskopie ebenfalls Muttermale untersucht werden
  • 13023 „Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) zur Analyse des Wachstumsverhaltens der Haare, auch für mehrere Präparate, einschließlich Epilation und Aufbereitung" (18,07 €)

Der alte 2,3-fache Satz lag bei 79,42 €; welche neue Ziffer gilt, entscheidet die dokumentierte Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A612

Ja, die GOÄ-Ziffer A612 kann neben der herkömmlichen Hautkrebsvorsorge abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine medizinisch notwendige, videounterstützte Spezialuntersuchung und digitale Archivierung auffälliger Läsionen erfolgt. Die normale visuelle Ganzkörperuntersuchung deckt diese apparative Zusatzleistung nicht ab.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) der GOÄ A612 liegt beim 1,8-fachen Satz und beträgt 79,42 Euro. Da es sich um eine technische Leistung des Abschnitts O handelt, gilt hier der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0 bis 2,5. Ein Überschreiten des Schwellenwerts bis zum Höchstsatz von 110,30 Euro erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Als offizielle Referenz für die analoge Bewertung der Videosystem-gestützten Untersuchung dient die GOÄ-Ziffer 612. Diese Ziffer beschreibt im Originalverzeichnis die Registrierung des fetalen Herzton- und Wehenverlaufs (CTG). Durch den Beschluss der Bundesärztekammer wird sie analog für die digitale Dermatoskopie herangezogen.
Die GOÄ A612 ist pro Sitzung in der Regel nur einmal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der dokumentierten Muttermale. Eine Abrechnung pro einzelner Läsion ist nach herrschender Meinung der privaten Krankenversicherungen und Gerichte nicht zulässig. Der zeitliche Mehraufwand bei sehr vielen Muttermalen kann jedoch über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Nein, die einfache Auflichtmikroskopie nach GOÄ 750 ist in derselben Sitzung für dieselben Läsionen nicht neben der A612 berechenbar. Die videounterstützte Untersuchung stellt eine höherwertige Spezialleistung dar, welche die einfache Dermatoskopie konsumiert. Für unterschiedliche Körperregionen oder Fragestellungen kann im Ausnahmefall eine getrennte Abrechnung mit entsprechender Begründung erwogen.
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