GOÄ 1413: Elektronystagmografie & VNG/vHIT abrechnen

1413
Elektronystagmographische Untersuchung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
265
Einfachsatz
15,45 €
1,0x
Regelhöchstsatz
35,53 €
2,3x
Höchstsatz
54,07 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1413 ist der Schlüssel zur Abrechnung der vestibulären Diagnostik, auch für moderne Verfahren wie VNG und vHIT. So geht's richtig.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1413

Elektronystagmographische Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 1413 beschreibt eine komplexe Untersuchung zur Funktionsprüfung des Vestibularorgans (Gleichgewichtsorgan). Sie dient der objektiven Erfassung und Analyse unwillkürlicher Augenbewegungen, des sogenannten Nystagmus, der bei Störungen des Gleichgewichtssystems auftritt.

Der Leistungsinhalt ist umfassend und beinhaltet mehrere Teiluntersuchungen. Dazu gehören die kalorische Prüfung (Spülung des Gehörgangs mit warmem und kaltem Wasser oder Luft) und die rotatorische Prüfung am elektrischen Drehstuhl. Ebenfalls inkludiert sind die Prüfung des Lagenystagmus, Provokationstests, die Cupulometrie, die Prüfung mittels Torsionsschaukel sowie die optikokinetische Prüfung. Die nystagmografische Registrierung und grafische Aufzeichnung sind fester Bestandteil der Leistung.

GOÄ 1413 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung bei VNG und vHIT

In der Praxis wird die GOÄ 1413 bei Patienten mit unklarem Schwindel, Gangunsicherheit oder dem Verdacht auf eine Erkrankung des Gleichgewichtsorgans angewendet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Morbus Menière, eine vestibuläre Neuritis, einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) oder zentrale vestibuläre Störungen.

Von besonderer Bedeutung sind die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Moderne Verfahren wie die Videonystagmografie (VNG) und der Video-Kopfimpulstest (vHIT) sind nicht explizit in der GOÄ aufgeführt. Gemäß einem Beschluss vom 21.08.2020 sollen diese Leistungen analog zur GOÄ 1413 abgerechnet werden, da sie in ihrer Zielsetzung und Komplexität der ursprünglichen Leistung entsprechen.

Tipp: Vermerken Sie bei der Abrechnung von VNG oder vHIT explizit den Zusatz „analog § 6 Abs. 2 GOÄ“ und die abgerechnete Ziffer 1413. Dies schafft Transparenz gegenüber den Kostenträgern und beugt Rückfragen vor.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1413

Fallbeispiel 1: Klassischer Schwindel unklarer Genese

Ein 55-jähriger Patient klagt über seit Wochen anhaltenden Drehschwindel. Zur Abklärung wird eine vollständige Elektronystagmografie durchgeführt, inklusive kalorischer und rotatorischer Prüfung am Drehstuhl. Die Ergebnisse werden grafisch aufgezeichnet und ausgewertet.

Abrechnung: GOÄ 1413 (z. B. zum 2,3-fachen Satz) neben den entsprechenden Beratungs- und Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ 3, GOÄ 6).

Fallbeispiel 2: Verdacht auf BPLS mittels VNG

Eine Patientin berichtet über kurzzeitige, heftige Schwindelattacken bei schnellen Kopfbewegungen. Zur Diagnostik eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels wird eine Videonystagmografie mit Lagerungsprüfungen (Dix-Hallpike-Manöver) durchgeführt. Die Augenbewegungen werden per Videokamera aufgezeichnet.

Abrechnung: GOÄ 1413 analog (z. B. zum 2,3-fachen Satz). Die VNG ersetzt hier die klassische ENG und wird entsprechend abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung mit VNG und vHIT

Bei einem Patienten mit akutem Dauerschwindel soll differenziert werden, ob eine periphere (z. B. Neuritis vestibularis) oder eine zentrale Ursache vorliegt. Es werden in einer Sitzung sowohl eine Videonystagmografie als auch ein Video-Kopfimpulstest durchgeführt. Der Zeitaufwand ist dadurch deutlich erhöht.

Abrechnung: GOÄ 1413 analog mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,2-fach). Die Begründung muss den Mehraufwand konkret beschreiben, z. B.: „Erhöhter Zeitaufwand und diagnostische Komplexität durch kombinierte Durchführung von VNG und vHIT zur differenzierten Abklärung einer akuten vestibulären Dysfunktion.“

Häufige Fehler bei der GOÄ 1413: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1413 ist der Verstoß gegen den Abrechnungsausschluss. Die Ziffer darf nicht neben der GOÄ 1412 (Kalorische Prüfung des Vestibularapparates) angesetzt werden. Da die kalorische Prüfung bereits integraler Bestandteil der Leistung nach 1413 ist, wäre eine zusätzliche Abrechnung eine unzulässige Doppelberechnung.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Analogabrechnung. Es ist nicht zulässig, die GOÄ 1413 in einer Sitzung zweimal analog abzurechnen, wenn sowohl eine VNG als auch ein vHIT durchgeführt werden. Die Bundesärztekammer empfiehlt stattdessen, den erhöhten Aufwand durch eine entsprechende Steigerung des Gebührensatzes abzubilden.

Achtung: Eine Begründung für einen erhöhten Faktor wie „Empfehlung der BÄK“ ist nicht ausreichend. Die Begründung muss immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellen, z. B. den konkreten Zeitaufwand oder die besondere Schwierigkeit der Untersuchung.

Dokumentation der GOÄ 1413: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Leistung. Sie sollte alle durchgeführten Teilprüfungen und deren Ergebnisse umfassen. Dies sichert die Abrechnung gegenüber Prüfstellen von PKV und Beihilfe ab.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Notieren Sie die klinische Fragestellung, die durchgeführten Tests (z. B. „VNG mit kalorischer Prüfung und Lagerungsmanövern“) und die daraus abgeleitete Diagnose oder Verdachtsdiagnose. Bei Analogabrechnungen sollte das durchgeführte Verfahren (VNG, vHIT) explizit genannt werden.

Dokumentation: V. a. Neuritis vestibularis rechts. Durchführung einer Videonystagmografie (analog GOÄ 1413) inkl. kalorischer Prüfung. Ergebnis: Spontannystagmus nach links, Kanalparese rechts bei der kalorischen Testung. Befund vereinbar mit peripher-vestibulärer Störung rechts.

GOÄ 1413: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1413 kann gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Ein erhöhter Zeitaufwand ist der häufigste Grund. Dies kann durch die kombinierte Durchführung von VNG und vHIT, aber auch durch eine erschwerte Untersuchung bei einem sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten oder bei starker vegetativer Reaktion (Übelkeit, Erbrechen) begründet werden. Die Begründung muss spezifisch und patientenbezogen sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1413 wird oft im Rahmen einer umfassenden HNO-ärztlichen oder neurologischen Abklärung abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6, 7, 8
  • Neurologische Untersuchung: GOÄ 800 (Vollständiger neurologischer Status)
  • Ohrmikroskopie: GOÄ 1531 (zur Beurteilung des Trommelfells vor der kalorischen Prüfung)
  • Hörprüfungen: GOÄ 1400 (Tonschwellenaudiogramm), GOÄ 1401 (Sprachaudiogramm), GOÄ 1403 (Tympanometrie)

Der Ausschluss der GOÄ 1412 ist zwingend zu beachten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1413

Die GOÄ 1413 umfasst die Elektronystagmographische Untersuchung zur Diagnostik von Gleichgewichtsstörungen. Dies schließt kalorische und rotatorische Prüfungen, die Aufzeichnung von Augenbewegungen (Nystagmus) und verschiedene Provokationstests mit grafischer Auswertung ein.
Eine Videonystagmografie (VNG) wird analog nach GOÄ 1413 abgerechnet. Dies ist eine offizielle Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, da die VNG eine modernere Methode zur Erfassung der in Ziffer 1413 beschriebenen Leistungen darstellt.
Nein, die GOÄ 1413 kann für die kombinierte Durchführung von Videonystagmografie (VNG) und Videokopfimpulstest (vHIT) in einer Sitzung nicht zweimal angesetzt werden. Stattdessen kann der erhöhte Zeit- und Arbeitsaufwand eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus rechtfertigen, was eine ausführliche Begründung erfordert.
Die GOÄ-Ziffer 1412 (Kalorische Prüfung des Vestibularapparates) ist neben der GOÄ 1413 nicht abrechenbar. Der Grund dafür ist, dass die kalorische Prüfung bereits ein integraler Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1413 ist.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlichem Aufwand gerechtfertigt, zum Beispiel bei der kombinierten Durchführung von VNG und vHIT in einer Sitzung. Auch eine besonders zeitintensive Untersuchung aufgrund von starker Übelkeit oder mangelnder Kooperation des Patienten kann eine höhere Abrechnung mit entsprechender Begründung rechtfertigen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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