GOÄ 2156: Gelenkeröffnung bei Eiterung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2156
Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x
Ausschlüsse
300

Die chirurgische Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks nach GOÄ 2156 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie alles zur Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2156

Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2156 beschreibt eine spezifische operative Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst die chirurgische Freilegung, Inzision und Entlastung eines infizierten Gelenks im Bereich von Kiefer, Hand oder Fuß. Ziel des Eingriffs ist die vollständige Evakuierung von eitrigem Sekret zur Vermeidung bleibender Gelenkschäden.

Neben der reinen Eröffnung sind auch die Spülung der Gelenkhöhle sowie das Einbringen von Drainagesystemen typische Bestandteile dieser operativen Leistung. Die Maßnahme erfordert eine sterile Arbeitsweise und eine adäquate Schmerzausschaltung. Vorbereitende Maßnahmen und die postoperative Erstversorgung der Wunde sind in der Gebühr enthalten.

GOÄ 2156 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2156 setzt das Vorliegen einer gesicherten eitrigen Arthritis oder eines ausgeprägten Gelenkempyems voraus. Typische klinische Symptome sind starke Schmerzen, Überwärmung, Schwellung und eine massive Bewegungseinschränkung des betroffenen Gelenks. Häufig tritt dieses Krankheitsbild nach offenen Verletzungen, medizinischen Interventionen oder durch hämatogene Erregerstreuung auf.

Eine präzise Abgrenzung zu weniger invasiven Maßnahmen ist für die rechtssichere Abrechnung unerlässlich. Die bloße Punktion zur Keimgewinnung oder Druckentlastung erfüllt die Kriterien dieser Ziffer nicht. Es muss eine echte chirurgische Arthrotomie stattfinden, bei der das Gelenk operativ eröffnet und inspiziert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2156

Fallbeispiel 1: Akutes Gelenkempyem des Handgelenks

Ein Patient stellt sich mit einer hochgradig schmerzhaften Schwellung und Rötung des rechten Handgelenks nach einer Bagatellverletzung vor. Die Diagnose ergibt ein akutes Gelenkempyem, woraufhin eine sofortige Handgelenksarthrotomie in Plexusanästhesie durchgeführt wird. Nach Eröffnung des Gelenks entleert sich rahmiger Eiter, das Gelenk wird ausgiebig gespült und eine Laschendrainage eingelegt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2156 zum Regelsatz sowie der ambulante Zuschlag 442.

Fallbeispiel 2: Infizierte Arthrose des Kiefergelenks

Bei einer Patientin mit chronischer Kiefergelenksarthrose kommt es nach einer intraartikulären Injektion zu einer bakteriellen Infektion. Unter stationären Bedingungen erfolgt die operative Eröffnung des Kiefergelenks zur Infektsanierung. Aufgrund der schwierigen anatomischen Zugänglichkeit und des erhöhten Präparationsaufwands wird die GOÄ-Ziffer 2156 mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 berechnet. Die Begründung dokumentiert die erschwerten Sichtverhältnisse im Operationsgebiet.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische eitrige Arthritis des Fußgelenks

Nach einer offenen Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks entwickelt der Patient eine eitrige Gelenkinfektion. Die chirurgische Intervention umfasst die Eröffnung des Fußgelenks, die Debridierung von nekrotischem Gewebe und die Anlage einer Spüldrainage. Neben der GOÄ-Ziffer 2156 werden die Anästhesie sowie die notwendigen Verbandleistungen dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien anderer operativer Ziffern.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2156: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit der Ausschlussziffer 300. Die Anlegung eines Streckverbandes darf nicht am selben Gelenk in derselben Sitzung neben der Gelenkeröffnung berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Achtung: Die bloße Entlastungspunktion mittels Kanüle rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2156. Hierfür ist die deutlich niedriger bewertete GOÄ 340 heranzuziehen.

Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig den unberechtigten Ansatz der Ziffer, wenn aus dem OP-Bericht keine tatsächliche Eröffnung des Gelenkspalts hervorgeht. Eine reine Weichteilinzision im Gelenkbereich ohne Eröffnung der Gelenkkapsel darf nicht nach GOÄ 2156 liquidiert werden. Hierfür sind stattdessen Ziffern zur Abszesseröffnung wie die GOÄ 2428 oder GOÄ 2430 zu prüfen.

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Dokumentation der GOÄ 2156: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der behandelnde Arzt muss den intraoperativen Befund, insbesondere das Vorhandensein von Eiter, präzise im OP-Bericht beschreiben. Auch die genaue Lokalisation des betroffenen Gelenks sowie der chirurgische Zugangsweg müssen zweifelsfrei dokumentiert sein.

Dokumentation: Nach Lokalanästhesie erfolgt der Hautschnitt über dem rechten Handgelenk. Stumpfe Präparation bis zur Gelenkkapsel, Inzision der Kapsel mit sofortigem Austritt von ca. 3 ml rahmigem Eiter. Ausgiebige Jet-Lavage mit steriler Kochsalzlösung, Einlegen einer Easyflow-Drainage, lockerer Hautverschluss.

Zusätzlich sollten Angaben zur mikrobiologischen Probenentnahme und zum postoperativen Verlauf in der Patientenakte festgehalten werden. Die lückenlose Befunddokumentation stützt im Streitfall auch eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung bei der Liquidation.

GOÄ 2156: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte anatomische Verwachsungen oder ein multiseptiertes Gelenkempyem, das mehrere Spülungen erfordert. Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder eine stark erhöhte Blutungsneigung können den operativen Aufwand maßgeblich verlängern.

Typische Ziffernkombinationen

Wird der Eingriff ambulant in der eigenen Praxis durchgeführt, ist der Zuschlag 442 für ambulante operative Leistungen obligat. Dieser Zuschlag beträgt 46,63 Euro (einfacher Satz) und ist nicht steigerungsfähig. Neben der GOÄ 2156 können zudem Leistungen der Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490) oder der Plexusanästhesie sowie notwendige postoperative Sachkosten und Verbandmaterialien abgerechnet werden.

Tipp: Vergessen Sie bei der ambulanten Durchführung im eigenen Operationssaal nicht den OP-Zuschlag nach GOÄ 442, um den Mehraufwand adäquat abzubilden.

Ziffer 2156 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2156 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7657 „Arthrotomie eines kleinen Gelenks, offen chirurgisch über einen eigenständigen Zugang“ – bei: vereitertes kleines Gelenk an Hand oder Fuß (259,66 €)
  • 7658 „Arthrotomie eines großen Gelenks, offen chirurgisch über einen eigenständigen Zugang“ – bei: vereitertes Kiefergelenk oder als großes Gelenk dokumentiertes Gelenk (484,93 €)

Heute bringt die 2156 beim 2,3-fachen Satz 62,08 €. Die Spanne reicht von 259,66 € bis 484,93 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2156

Die GOÄ-Ziffer 2156 wird für die chirurgische Eröffnung und Entlastung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks berechnet. Dies setzt eine offizielle Arthrotomie mit Entleerung von Eiter und anschließender Spülung oder Drainage voraus. Eine einfache Gelenkpunktion reicht für diese Ziffer nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 2156 darf laut Gebührenordnung nicht nebeneinander mit der GOÄ-Ziffer 300 für die Anlegung eines Streckverbandes abgerechnet werden. Zudem sind Teilleistungen, die bereits im operativen Eingriff enthalten sind, wie die einfache Wundspülung, abgegolten.
Bei ambulanter Durchführung der Gelenkeröffnung kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 400 bis 499 Punkten vorgesehen. Er sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten OP-Aufwand.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderen Erschwernissen möglich. Typische Begründungen sind eine starke anatomische Verwachsung, ein multiseptiertes Gelenkempyem oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Gelenkreinigung.
Nein, eine einfache Gelenkpunktion zur Entlastung oder Diagnostik darf nicht über die GOÄ 2156 abgerechnet werden. In diesen Fällen ist die GOÄ-Ziffer 340 für die Gelenkpunktion anzusetzen. Die GOÄ 2156 verlangt zwingend eine operative Gelenkeröffnung.
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