GOÄ 2159: Exartikulation Hand/Fuß korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2159
Exartikulation einer Hand oder eines Fußes
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2159 (Exartikulation einer Hand oder eines Fußes) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2159

Exartikulation einer Hand oder eines Fußes - 924 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2159 beschreibt die vollständige operative Trennung einer Hand oder eines Fußes im entsprechenden Gelenk. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Gelenkchirurgie angesiedelt. Sie umfasst die Eröffnung des Gelenkspalts, die Durchtrennung des Kapsel-Band-Apparates sowie die chirurgische Versorgung der verbleibenden Weichteile.

In der Praxis sind mit dieser Ziffer alle typischen Teilschritte der Operation abgegolten. Hierzu gehören die Blutstillung, die Darstellung der anatomischen Strukturen sowie der anschließende Wundverschluss. Eine gesonderte Berechnung dieser operativen Einzelschritte ist im Sinne des Zielleistungsprinzips der GOÄ ausgeschlossen.

GOÄ 2159 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Exartikulation einer Hand oder eines Fußes stellt einen schwerwiegenden, meist irreversiblen chirurgischen Eingriff dar. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind schwere, nicht rekonstruierbare traumatische Zerstörungen der Extremität. Auch fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheiten mit ausgedehnten Nekrosen können den Eingriff unumgänglich machen.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind maligne Tumoren im Bereich der Hand- oder Fußwurzelknochen, wenn eine extremitätenerhaltende Resektion nicht mehr möglich ist. Ebenso rechtfertigen schwere, therapierefraktäre Weichteil- oder Knocheninfektionen die Durchführung dieser Operation. Die Indikationsstellung muss stets streng geprüft und lückenlos dokumentiert werden.

Tipp: Bei der Exartikulation eines Fußes ist genau auf die anatomische Grenze zu achten. Erfolgt die Absetzung oberhalb des Sprunggelenks, ist stattdessen die Amputation des Unterschenkels nach anderen GOÄ-Ziffern zu bewerten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2159

Fallbeispiel 1: Traumatische Quetschung des Fußes

Ein Patient stellt sich mit einer schweren, nicht rekonstruierbaren Quetschverletzung des linken Fußes nach einem Arbeitsunfall vor. Nach erfolgloser Revaskularisation erfolgt die Exartikulation des Fußes im oberen Sprunggelenk. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2159 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Diabetisches Fußsyndrom mit feuchter Gangrän

Bei einem Patienten mit fortgeschrittenem diabetischen Fußsyndrom liegt eine septische, feuchte Gangrän des gesamten Vor- und Rückfußes vor. Zur Abwendung einer lebensbedrohlichen Sepsis wird die Exartikulation des Fußes durchgeführt. Aufgrund der schweren Infektionslage und des erhöhten Präparationsaufwands wird die Ziffer 2159 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Maligner Tumor der Handwurzel

Ein Patient leidet an einem fortgeschrittenen, infiltrierenden Sarkom der Handwurzelknochen. Nach interdisziplinärer Tumorkonferenz erfolgt die Exartikulation der Hand im Handgelenk. Neben der GOÄ 2159 werden die postoperative Schmerztherapie und die histologische Untersuchung des Operationspräparates über die entsprechenden Abschnitte der GOÄ liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2159: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit kleineren Amputationsziffern. Die GOÄ-Ziffern 2072 und 2073 sind neben der GOÄ 2159 am selben Gliedmaßensegment strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ziffern nebeneinander auftauchen.

Ebenfalls unzulässig ist die zusätzliche Abrechnung von Arthrotomien oder Arthroplastiken im selben Operationsgebiet. Diese Gelenkeingriffe gelten als inhärenter Bestandteil der Exartikulation und sind mit der Ziffer 2159 abgegolten. Prüfstellen achten penibel auf die Einhaltung dieser Abrechnungsausschlüsse.

Achtung: Die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 2158 kommt gelegentlich vor. Achten Sie darauf, dass die Ziffer 2159 explizit für die Hand oder den Fuß reserviert ist, während das Sprunggelenk selbst unter die Ziffer 2158 fallen kann, sofern die Absetzung dort zentriert ist.

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Dokumentation der GOÄ 2159: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Landmarken, die Schnittführung und die Darstellung des betroffenen Gelenks detailliert beschrieben werden. Auch die Darstellung und Ligatur der großen Gefäße sowie die Nervenresektion müssen dokumentiert sein.

Besondere Erwähnung sollten Erschwerungsgründe finden, die eine spätere Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen. Hierzu zählen beispielsweise starke Verwachsungen, ausgeprägte Sklerosierungen der Gefäße oder anatomische Varianten. Eine fotografische Dokumentation des Befundes vor und nach dem Eingriff ist dringend zu empfehlen.

Dokumentationsbeispiel: "Exartikulation des rechten Fußes im Chopart-Gelenk bei ausgedehnter Nekrose. Hautschnitt und Darstellung der Sehnen. Ligatur der A. dorsalis pedis. Eröffnung des Gelenkspalts unter Schonung des verbleibenden Weichteilmantels. Glättung der Gelenkflächen, sorgfältige Blutstillung und schichtweiser Wundverschluss."

GOÄ 2159: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei der GOÄ 2159 überschritten werden, wenn der Eingriff durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem schlechter Gefäßstatus, der eine aufwendige Blutstillung erfordert. Auch ein stark adipöser Patient oder vorangegangene Operationen im selben Gebiet, die zu massiven Vernarbungen geführt haben, rechtfertigen die Steigerung.

Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich und patientenbezogen formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt. Es empfiehlt sich, die konkrete Operationsdauer und die spezifischen Komplikationen anzugeben.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach GOÄ 2159 können selbstverständlich die begleitenden Anästhesieleistungen berechnet werden. Auch die postoperative Überwachung sowie notwendige Wunddrainagen sind unter Beachtung der Kombinationsregeln ansetzbar. Verbandswechsel und Nachsorgeleistungen in den Folgetagen werden separat über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts C abgerechnet.

Ziffer 2159 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2159 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7707 „Exartikulation in einem sonstigen großen Gelenk, einschließlich - plastischer Deckung mit …“ – bei: Exartikulation im Bereich der Hand bzw. des Handgelenks (Radiokarpalgelenk) (635,22 €)
  • 7706 „Exartikulation in einem oberen Sprunggelenk, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Exartikulation im oberen Sprunggelenk (625,91 €)
  • 7708 „Amputation und/oder Exartikulation im Bereich von Mittel- und/oder Rückfuß, wie z.B. in …“ – bei: Exartikulation im Bereich von Mittel- oder Rückfuß (651,51 €; Abrechnungshinweis: Zum Mittelfuß gehören die Basen der Mittelfußknochen 1 bis 5, Kahnbein, Würfelbein und inneres/mittleres/äußeres Keilbein. Zum Rückfuß gehören Sprungbein und Fersenbein. Die Leistung nach Nummer 7708 ist je Eingriff nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Knochen oder Gelenke betroffen sind.)

Heute bringt die 2159 beim 2,3-fachen Satz 123,88 €. Die Spanne reicht von 625,91 € bis 651,51 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2159

Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2159 beträgt 123,88 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz von 53,86 Euro entspricht dies einer Bewertung von 924 Punkten. Höhere Sätze bis zum 3,5-fachen Satz (188,51 Euro) erfordern eine schriftliche Begründung.
Neben der GOÄ-Ziffer 2159 dürfen die Ziffern 2072, 2073, 2101, 2106, 2111, 2121 und 2135 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem kleinere Amputationen an Fingern oder Zehen sowie arthroskopische oder offene Gelenkeingriffe im selben Bereich. Eine parallele Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erheblichen Weichteilschäden begründet. Auch ein hoher Blutverlust oder ausgeprägte Infektionen im Operationsgebiet rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
Ja, die für den Eingriff notwendigen Anästhesieleistungen sind eigenständig neben der GOÄ 2159 berechnungsfähig. Je nach Narkoseform kommen hierfür die entsprechenden Ziffern aus dem Abschnitt D der GOÄ in Betracht. Die Anästhesie ist kein Bestandteil der chirurgischen Ziffer 2159.
Die GOÄ-Ziffer 2159 beschreibt spezifisch die Exartikulation einer Hand oder eines Fußes. Demgegenüber regelt die GOÄ-Ziffer 2158 die Exartikulation in größeren Gelenken wie dem Ellenbogen-, Knie- oder Sprunggelenk. Beide Ziffern weisen unterschiedliche Punktbewertungen auf und dürfen nicht verwechselt werden.
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