Die operative Einrichtung einer Patellafraktur nach GOÄ-Ziffer 2336 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2336
GOÄ-Ziffer 2336: Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe – auch mit Fremdmaterial – (650 Punkte, 1,0-fach: 37,89 €, 2,3-fach: 87,15 €, 3,5-fach: 132,62 €)
Die GOÄ-Ziffer 2336 beschreibt die operative Einrichtung einer Patellafraktur. Diese Leistung umfasst die chirurgische Freilegung, die anatomische Reposition der Kniescheibenfragmente sowie die anschließende Stabilisierung. Die Formulierung „auch mit Fremdmaterial“ stellt klar, dass das Einbringen von Osteosynthesematerialien wie Drähten, Schrauben oder Platten mit dieser Gebühr abgegolten ist.
Historisch bezog sich der Begriff des Fremdmaterials unter anderem auf resorbierbare Nahtschlingen zur Zuggurtung. Obwohl sich diese speziellen Verfahren in der modernen Unfallchirurgie nicht bewährt haben, bleibt die Ziffer für alle gängigen Osteosyntheseverfahren der Patella die maßgebliche Abrechnungsgrundlage. Vorbereitende und begleitende Standardmaßnahmen des operativen Zugangs sind in der Ziffer bereits enthalten.
GOÄ 2336 in der Praxis: Indikation und operative Verfahren
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2336 setzt eine medizinisch indizierte, offene Reposition einer gebrochenen Kniescheibe voraus. Typische Indikationen sind dislozierte Patellafrakturen, Gelenkinstabilitäten oder eine Unterbrechung des Streckapparates. Konservative Behandlungsansätze sind in diesen Fällen meist nicht ausreichend, weshalb eine chirurgische Intervention notwendig wird.
In der modernen Chirurgie kommen meist die Zuggurtungsosteosynthese, kanülierte Schrauben oder winkelstabile Platten zum Einsatz. Alle diese Stabilisierungstechniken fallen unter den Leistungsumfang der Ziffer 2336. Eine separate Abrechnung der Materialeinbringung über andere Osteosyntheseziffern ist daher ausgeschlossen.
Tipp: Wenn die Frakturversorgung aufgrund starker Trümmerung oder Weichteilschäden besonders zeitaufwendig ist, sollte dies über den Steigerungsfaktor abgebildet werden, anstatt unzulässige Nebenziffern zu wählen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2336
Fallbeispiel 1: Klassische Zuggurtungsosteosynthese
Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Querfraktur der Patella vor. Es erfolgt die offene Reposition und die Stabilisierung mittels Zuggurtung mit K-Drähten und Cerclagedraht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2336 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine unvorhergesehenen Erschwernisse auftraten.
Fallbeispiel 2: Komplexe Trümmerfraktur mit erhöhtem Aufwand
Bei einer mehrfragmentären Patellatrümmmerfraktur gestaltet sich die anatomische Rekonstruktion der Gelenkfläche als äußerst schwierig. Der Operateur benötigt signifikant mehr Zeit für die Kombination aus Schrauben- und Plattenosteosynthese. Hier ist die Abrechnung der GOÄ 2336 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 gerechtfertigt, begründet durch die anatomische Komplexität.
Fallbeispiel 3: Operative Revision bei Pseudarthrose
Nach einer primären Versorgung kommt es zu einer ausbleibenden Knochenheilung (Pseudarthrose). Die Indikation zur operativen Revision mit erneuter Einrichtung und stabiler Refixation ist gegeben. Auch in diesem sekundären Fall wird die GOÄ-Ziffer 2336 für die operative Einrichtung herangezogen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2336: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ-Ziffer 2336 darf nicht zusammen mit den Ziffern 2335, 2340, 2344, 2345, 2349 und 2350 aufgeführt werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 2344 (Operative Einrichtung einer Pseudarthrose) führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem versuchen Prüfstellen oft, die Abrechnung zu kürzen, wenn Osteosynthesematerialien verwendet wurden, mit dem Argument, dies sei eine Doppelberechnung. Da der Leistungstext jedoch explizit den Zusatz „auch mit Fremdmaterial“ enthält, ist das Einbringen des Materials bereits abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung von Ziffern für Knochenschrauben oder Drähte ist unzulässig.
Achtung: Achten Sie darauf, dass die Entfernung von altem Metall in einer separaten Sitzung zwar berechenbar ist, die Einbringung des neuen Materials bei einer Revision jedoch vollständig durch die Ziffer 2336 abgedeckt wird.
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Dokumentation der GOÄ 2336: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, der Zustand der Gelenkfläche der Patella sowie die Art und Dimension des verwendeten Osteosynthesematerials detailliert beschrieben werden. Auch die Repositionskontrolle mittels Bildwandler sollte dokumentiert sein.
Besondere Erschwernisse, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen direkt im Bericht hervorgehoben werden. Dazu gehören beispielsweise ausgeprägte Weichteilschäden, eine starke Fragmentierung des Knochens oder ausgedehnte Verwachsungen bei Revisionseingriffen.
Dokumentation: Offene Reposition der dislozierten Patellafraktur rechts über medianen Zugang. Darstellung der Gelenkstufe. Anatomische Einrichtung der Fragmente unter Bildwandlerkontrolle. Stabile Fixation mittels Zuggurtung (2 K-Drähte, Cerclage). Spülung und schichtweiser Wundverschluss.
GOÄ 2336: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen für die GOÄ 2336 sind eine extreme Trümmerzone, die Notwendigkeit einer zusätzlichen Knochentransplantation oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch anatomische Varianten. Auch ein schlechter Knochenstatus (z. B. bei schwerer Osteoporose), der die Verankerung des Materials erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie mit selbstständigen operativen Leistungen, die nicht den direkten Zugangsweg betreffen. So kann beispielsweise eine diagnostische Arthroskopie (GOÄ 3300) im Vorfeld der offenen Operation berechnet werden, sofern sie einer eigenständigen Indikationsstellung diente. Auch die postoperative radiologische Kontrolle ist gesondert berechnungsfähig.
Ziffer 2336 in der neuen GOÄ
Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe – auch mit Fremdmaterial – wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7530 „Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung einer Kniescheibe" mit festem Satz von 341,99 € (heute 2,3-fach: 87,15 €). Die neue Ziffer ist auf eine einfache Fraktur/Epiphysenlösung beschränkt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2336
Was hat nicht gestimmt?