GOÄ 3149: Umwandlung am Magen rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3149
Umwandlungsoperation am Magen (z. B. Billroth II in Billroth I, Interposition)
Punktzahl 5250  
Einfachsatz 306,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 703,82 € 2,3x
Höchstsatz 1071,03 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 3149 regelt die Abrechnung von Umwandlungsoperationen am Magen. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele, Fallstricke und Steigerungssätze.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3149

Umwandlungsoperation am Magen (z. B. Billroth II in Billroth I, Interposition) - 5250 Punkte

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt unter der Ziffer 3149 eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Abdominalchirurgie. Diese Ziffer ist für komplexe Rekonstruktionen vorgesehen, die nach einer bereits erfolgten Magenoperation notwendig werden. Ziel der Operation ist es, die anatomischen und physiologischen Verhältnisse des oberen Gastrointestinaltraktes wiederherzustellen oder maßgeblich zu verbessern.

Die Leistung umfasst alle typischen operativen Schritte, die für die Mobilisation, den Abbau der alten Anastomose und die Neuanlage der Passage erforderlich sind. Eine primäre Magenresektion kann unter dieser Ziffer hingegen nicht abgerechnet werden. Die Ziffer 3149 setzt begrifflich immer eine bereits bestehende, veränderte Magenanatomie voraus.

GOÄ 3149 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der chirurgischen Praxis kommt die GOÄ 3149 vor allem dann zum Einsatz, wenn Patientinnen oder Patienten unter schweren Spätkomplikationen nach einer Magenresektion leiden. Typische Krankheitsbilder sind das ausgeprägte Dumping-Syndrom sowie das Syndrom der zu- oder abführenden Schlinge. Diese Zustände schränken die Lebensqualität der Betroffenen massiv ein und können zu schwerer Mangelernährung führen.

Bevor eine solche Umwandlungsoperation indiziert ist, müssen in der Regel alle konservativen Therapiemaßnahmen ausgeschöpft sein. Dazu gehören diätetische Anpassungen, medikamentöse Therapieversuche und engmaschige Ernährungsberatungen. Erst wenn diese Maßnahmen nachweislich versagen, ist die chirurgische Rekonstruktionsoperation medizinisch gerechtfertigt.

Tipp: Dokumentieren Sie die erfolglosen konservativen Therapieversuche detailliert in der Patientenakte. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3149

Fallbeispiel 1: Umwandlung von Billroth II in Billroth I

Ein Patient stellt sich mit einem therapierefraktären Dumping-Syndrom nach einer historischen Billroth-II-Magenresektion vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die operative Umwandlung in eine physiologischere Billroth-I-Anatomie. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3149, da es sich um eine sekundäre Umwandlungsoperation handelt.

Fallbeispiel 2: Behebung eines Syndroms der zuführenden Schlinge

Bei einer Patientin zeigt sich nach einer Magenoperation ein chronisches Syndrom der zuführenden Schlinge mit rezidivierendem galligem Erbrechen. Der Chirurg führt eine Umwandlung der Passage in eine Roux-en-Y-Rekonstruktion durch. Auch dieser komplexe Eingriff wird korrekt mit der Ziffer 3149 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Interposition eines Dünndarmsegments

Nach einer früheren Teilresektion des Magens leidet ein Patient unter einer extremen, therapieresistenten Refluxösophagitis. Zur Behebung der Beschwerden wird operativ ein Dünndarmsegment interponiert, um den Reflux zu verhindern. Da diese Interposition eine klassische Umwandlung darstellt, ist die GOÄ 3149 die zutreffende Gebührenziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3149: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Deklaration der GOÄ 3149 als Ersteingriff. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob bereits eine vorangegangene Magenoperation stattgefunden hat. Fehlt dieser Nachweis in der Historie, wird die Erstattung der Ziffer regelmäßig verweigert.

Zudem müssen die strengen Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 3149 darf nicht neben den Ziffern 3144 bis 3148 sowie 3150, 3157 und 3158 berechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.

Achtung: Die Ziffer 3149 darf niemals als Ersatz für die Ziffern 3145 oder 3146 bei einem Ersteingriff gewählt werden, selbst wenn der operative Aufwand subjektiv sehr hoch war.

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Dokumentation der GOÄ 3149: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die anatomischen Verhältnisse vor dem Eingriff sowie die exakten Schritte der Präparation und Rekonstruktion detailliert beschreiben. Auch die Indikationsstellung und die Vorgeschichte müssen klar aus der Akte hervorgehen.

Besonders wichtig ist die Darstellung der medizinischen Notwendigkeit der Umwandlung. Es sollte explizit erwähnt werden, welche konservativen Behandlungsoptionen über welchen Zeitraum ohne Erfolg durchgeführt wurden. Dies sichert den Erstattungsanspruch des Patienten gegenüber der Versicherung.

Dokumentation: Zustand nach Magenresektion nach Billroth II im Jahr 2018. Nachweis eines ausgeprägten, diätetisch nicht einstellbaren Dumping-Syndroms. Operative Freilegung, Lösen von Adhäsionen, Resektion der alten Anastomose und erfolgreiche Umwandlung in eine Billroth-I-Passage.

GOÄ 3149: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität von Revisions- und Umwandlungseingriffen ist eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 häufig gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet nach Voroperationen. Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit oder erhebliche anatomische Varianten können als patientenindividuelle Kriterien herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3149 können selbstverständlich die Leistungen für die Anästhesie sowie postoperative Überwachungen berechnet werden. Auch präoperative diagnostische Maßnahmen wie Sonographien oder Endoskopien sind eigenständig abrechenbar. Es muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass keine der ausgeschlossenen Ziffern aus dem Bereich der Magenchirurgie am selben Behandlungstag auf der Rechnung erscheinen.

Ziffer 3149 in der neuen GOÄ

Umwandlungsoperation am Magen (z. B. Billroth II in Billroth I, Interposition) (Ziffer 3149) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10674 weitergeführt — „Umwandlungsoperation am Magen bei Zustand nach Resektion am Magen (z.B. Billroth I in Billroth II …". Der Festsatz beträgt 1.057,67 € (bisher 2,3-facher Satz: 703,82 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3149

Die GOÄ-Ziffer 3149 darf abgerechnet werden, wenn eine chirurgische Umwandlungsoperation am Magen (z. B. von Billroth II in Billroth I oder eine Interposition) durchgeführt wird. Voraussetzung ist immer ein vorangegangener Ersteingriff am Magen, dessen Spätkomplikationen nun operativ korrigiert werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3149 ist nicht als Ersteingriff anstelle der Ziffern 3145 oder 3146 berechenbar. Sie setzt zwingend eine bereits stattgefundene Magenoperation voraus, die eine chirurgische Revision beziehungsweise Umwandlung erforderlich macht.
Neben der GOÄ-Ziffer 3149 dürfen die Ziffern 3144 bis 3148 sowie die Ziffern 3150, 3157 und 3158 nicht am selben Tag abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelberechnung von sich überschneidenden abdominalchirurgischen Leistungen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3149 beträgt 703,82 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 306,01 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 1.071,03 Euro berechnet werden kann.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch erhebliche Verwachsungen nach Voroperationen, eine stark verlängerte Operationszeit oder anatomische Besonderheiten begründet werden. Diese Erschwernisse müssen im OP-Bericht detailliert und einzelfallbezogen dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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