GOÄ 3158: Gastroenterostomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3158
Gastroenterostomie
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3158 (Gastroenterostomie): Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlussziffern und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3158

Gastroenterostomie - Punktzahl: 2220 - Einfachsatz: 129,40 € - Regelhöchstsatz (2,3-fach): 297,62 € - Höchstsatz (3,5-fach): 452,90 €

Die GOÄ-Ziffer 3158 beschreibt die operative Anlage einer Gastroenterostomie, also einer künstlichen Verbindung zwischen dem Magen und einem Dünndarmabschnitt. Diese chirurgische Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Abdominalchirurgie angesiedelt. Sie umfasst die gesamte operative Präparation, die Eröffnung der beteiligten Organe sowie die anschließende Anastomosenbildung zur Wiederherstellung der Nahrungspassage.

Die Ziffer ist explizit als selbstständige Leistung definiert. Das bedeutet, dass die Gastroenterostomie das primäre Ziel des operativen Eingriffs darstellen muss und nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer umfassenderen Operation sein darf. Vorbereitende Maßnahmen sowie der standardmäßige Verschluss des Operationsgebietes sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 3158 in der Praxis: Palliative Indikationen und klinische Anwendung

In der klinischen Praxis findet die GOÄ 3158 ihre Hauptanwendung im Rahmen von palliativen Eingriffen. Typisches Szenario ist ein fortgeschrittenes, inoperables Magenkarzinom oder ein Pankreaskarzinom, welches den Magenausgang (Pylorus) oder das Duodenum mechanisch verlegt. Wenn eine kurative Resektion des Tumors nicht mehr möglich ist, dient die Gastroenterostomie als Bypass, um dem Patienten die orale Nahrungsaufnahme weiterhin zu ermöglichen.

Ein wesentliches Kriterium für die Abrechnung ist die Abgrenzung zu kurativen Resektionseingriffen. Wird im Rahmen einer Magenresektion (z. B. nach Billroth II) eine Anastomose zwischen Magen und Jejunum angelegt, ist dies ein integraler Bestandteil der Resektionsziffer und darf nicht separat nach Ziffer 3158 berechnet werden. Die Ziffer 3158 ist somit streng für rein palliative, bypassartige Verbindungen reserviert.

Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung penibel darauf, dass im Operationsbericht die Inoperabilität des Primärtumors und der rein palliative Charakter des Bypass-Eingriffs zweifelsfrei hervorgehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3158

Fallbeispiel 1: Palliativer Magen-Dünndarm-Bypass

Ein Patient stellt sich mit einem fortgeschrittenen, nicht resezierbaren Pankreaskopfkarzinom und konsekutiver hochgradiger Duodenalstenose vor. Zur Wiederherstellung der Passage wird eine palliative, retrokolische Gastroenterostomie angelegt. Da es sich um einen eigenständigen Palliativeingriff ohne Magenresektion handelt, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3158 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Erschwerte Bedingungen bei Peritonealkarzinose

Bei einem Patienten mit stenosierendem Antrumkarzinom und bekannter Peritonealkarzinose wird eine palliative Gastroenterostomie durchgeführt. Aufgrund massiver adhäsiver Verwachsungen im gesamten Oberbauch gestaltet sich die Mobilisation von Magen und Jejunum extrem zeitaufwendig. Die Abrechnung der GOÄ 3158 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach unter Angabe der konkreten Erschwernisse.

Fallbeispiel 3: Unzulässige Doppelabrechnung bei Magenresektion

Im Rahmen einer geplanten Gastrektomie bei einem operablen Magenkarzinom wird nach der Resektion eine Rekonstruktion mittels Ösophagojejunostomie durchgeführt. Der behandelnde Chirurg setzt fälschlicherweise neben der Resektionsziffer auch die GOÄ 3158 an. Da die Anastomose Teil der Rekonstruktion nach Resektion ist, ist die Abrechnung der GOÄ 3158 in diesem Fall nicht zulässig und muss gestrichen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3158: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3158 ist die unzulässige Kombination mit Resektionsverfahren des Magens oder des Darms. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob zeitgleich Ziffern wie die 3144 (Teilresektion des Magens) oder 3146 (Gastrektomie) abgerechnet wurden. Diese Kombinationen sind durch die Abrechnungsausschlüsse der GOÄ explizit untersagt.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu anderen Anastomosenverfahren. Die Ziffern 3148 (Magen-Darm-Anastomose als selbstständige Leistung bei anderen Indikationen) und 3149 sind ebenfalls neben der 3158 ausgeschlossen. Prüfstellen monieren regelmäßig, wenn versucht wird, die Anlage einer Gastroenterostomie in mehrere Einzelschritte zu zerlegen und diese über analoge Bewertungen oder Zusatzziffern mehrfach zu liquidieren.

Achtung: Die Ziffern 3144 bis 3146, 3148, 3149 sowie 3153 und 3157 dürfen unter keinen Umständen am selben Behandlungstag neben der GOÄ 3158 abgerechnet werden. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ 3158: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des Palliativeingriffs detailliert dargelegt werden. Insbesondere die Diagnose der Inoperabilität des stenosierenden Prozesses sowie die explizite Darstellung der Passagebehinderung sind unverzichtbar.

Zudem sollten die einzelnen chirurgischen Schritte der Anastomosenlegung (z. B. fortlaufende oder geknöpfte Naht, ein- oder zweireihige Nahttechnik) präzise beschrieben werden. Dies belegt den tatsächlichen Aufwand und schützt vor dem Vorwurf einer unvollständigen Leistungserbringung.

Dokumentationsbeispiel: "Palliative laparoskopische Gastroenterostomie bei inoperablem, stenosierendem Antrumkarzinom. Nachweis der hochgradigen Passagebehinderung. Anlage einer Seit-zu-Seit-Gastrojejunostomie mittels fortlaufender, resorbierbarer Naht in zweireihiger Technik. Problemlose Passagekontrolle intraoperativ."

GOÄ 3158: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 3158 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche anatomische Vorveränderungen, beispielsweise durch ausgeprägte adhäsive Verwachsungen nach Voroperationen im Oberbauch. Auch eine extreme Adipositas permagna des Patienten, die den operativen Zugang und die Übersicht erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.

Jede Steigerung muss in der Rechnung mit einer verständlichen, patientenbezogenen Begründung versehen werden. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Stattdessen sollte konkret auf die "erschwerte Präparation bei massiven Verwachsungen nach Cholezystektomie" verwiesen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie postoperativen Überwachungsziffern, sofern diese nicht im Leistungsumfang enthalten sind. Eine Magenspülung nach der GOÄ-Ziffer 433 kann bei entsprechender Indikation (z. B. präoperative Entleerung des gestauten Magens) zusätzlich berechnet werden. Ebenso sind diagnostische Maßnahmen wie eine präoperative Endoskopie (z. B. GOÄ 683) eigenständig abrechenbar, sofern sie in einer getrennten Sitzung oder mit eigenständiger Indikation erfolgten.

Ziffer 3158 in der neuen GOÄ

Gastroenterostomie (Ziffer 3158) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10679 weitergeführt — „Gastroenterostomie oder Umgehungsanastomose von Dünndarm, Dickdarm oder Magen, als selbständige …". Der Festsatz beträgt 678,69 € (bisher 2,3-facher Satz: 297,62 €); abrechenbar 1x je Sitzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3158

Die GOÄ-Ziffer 3158 darf nur als selbstständige Leistung, typischerweise bei palliativen Eingriffen zur Umgehung einer Magenpassagebehinderung, abgerechnet werden. Sie ist nicht für Anastomosen im Rahmen einer regulären Magenresektion anwendbar. Die Indikation muss klar dokumentiert sein.
Neben der GOÄ 3158 sind die Ziffern 3144 bis 3146, 3148, 3149 sowie 3153 und 3157 ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelabrechnung von eng verwandten abdominalchirurgischen Eingriffen. Eine parallele Abrechnung dieser Leistungen am selben Operationstag ist daher nicht zulässig.
Nein, die GOÄ 3158 ist bei einer Magenresektion nicht separat berechenbar. Die im Rahmen einer Resektion notwendige Anastomose ist bereits mit der Hauptleistung abgegolten. Die Ziffer 3158 setzt eine selbstständige palliative Gastroenterostomie voraus.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3158 liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 297,62 Euro. Bei erhöhtem operativem Aufwand, wie ausgeprägten Verwachsungen oder starker Adipositas, kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (452,90 Euro) gesteigert werden. Dies erfordert eine detaillierte und patientenbezogene Begründung im OP-Bericht.
Ja, eine Magenspülung nach der GOÄ-Ziffer 433 kann neben der Gastroenterostomie berechnet werden, sofern sie eine eigenständige medizinische Notwendigkeit besitzt. Sie ist nicht explizit im Leistungsumfang der Ziffer 3158 ausgeschlossen. Die Indikation hierfür sollte jedoch gesondert in den Behandlungsunterlagen festgehalten werden.
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