GOÄ 1320: Subkonjunktivale Injektion korrekt abrechnen

1320
Einspritzung unter die Bindehaut
I Augenheilkunde
Punktzahl
52
Einfachsatz
3,03 €
1,0x
Regelhöchstsatz
6,97 €
2,3x
Höchstsatz
10,60 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1320 für die subkonjunktivale Injektion ist spezifischer als GOÄ 252. Erfahren Sie alles über Indikation, Ausschlüsse und korrekte Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1320

Einspritzung unter die Bindehaut

Die GOÄ-Ziffer 1320 beschreibt die subkonjunktivale Injektion, also das gezielte Einbringen einer Arzneimittellösung in das Bindegewebe des Auges. Diese Leistung ist eine spezifische augenärztliche Maßnahme, die eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration am vorderen Augenabschnitt ermöglicht.

Im Gegensatz zur allgemeinen subkutanen Injektion nach GOÄ 252 handelt es sich hier um eine spezialisierte Technik am Auge. Daher hat die GOÄ 1320 als speziellere Ziffer stets Vorrang vor der GOÄ 252, wenn die Leistung am Auge erbracht wird.

Nicht Bestandteil der Leistung ist das bloße Einträufeln von Lösungen wie Anästhetika oder Fluoreszein. Diese Maßnahmen sind nicht mit einer Injektion gleichzusetzen und können nicht über die GOÄ 1320 abgerechnet werden.

GOÄ 1320 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die subkonjunktivale Injektion wird in der augenärztlichen Praxis bei verschiedenen Krankheitsbildern eingesetzt, die eine intensive lokale Therapie erfordern. Der Hauptvorteil liegt in der Umgehung der Hornhautbarriere, was zu einer deutlich höheren Medikamentenkonzentration im Augeninneren führt als bei der Anwendung von Augentropfen.

Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 1320 sind unter anderem:

  • Schwere Entzündungen des vorderen Augenabschnitts (z. B. Uveitis anterior, schwere Keratitis)
  • Behandlung oder Prophylaxe von intraokularen Infektionen (Endophthalmitis)
  • Lokalanästhesie vor kleineren operativen Eingriffen am Auge

Die Abgrenzung zur GOÄ 252 ist klar definiert: Sobald die Injektion gezielt unter die Bindehaut erfolgt, ist die GOÄ 1320 die korrekte Ziffer. Die GOÄ 252 wäre nur für Injektionen in die Lidhaut oder die weitere Augenumgebung anwendbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1320

Fallbeispiel 1: Behandlung einer schweren Uveitis anterior

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einer akuten, schmerzhaften Uveitis anterior am rechten Auge vor. Um die Entzündung schnell und effektiv zu kontrollieren, wird eine subkonjunktivale Injektion eines Kortikosteroids vorgenommen.

Begründung: Die Injektion ermöglicht eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration, die mit topischer Therapie allein nicht erreicht werden kann.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 1203 (Untersuchung mit der Spaltlampe), GOÄ 1320 (Einspritzung unter die Bindehaut).

Fallbeispiel 2: Antibiotikagabe bei bakterieller Keratitis

Klinische Situation: Bei einem Patienten mit einem bakteriellen Hornhautulkus wird zur Intensivierung der Therapie ein Antibiotikum direkt subkonjunktival injiziert.

Begründung: Die gezielte Injektion dient der Erreichung hoher antibiotischer Spiegel im Hornhautgewebe und Kammerwasser.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 3 (Eingehende Beratung), GOÄ 1203, GOÄ 1320. Die Kosten für das verwendete Antibiotikum sind als Sachkosten zusätzlich berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Prophylaxe nach komplizierter Katarakt-OP

Klinische Situation: Im Anschluss an eine Kataraktoperation mit Kapselruptur wird zur Prophylaxe einer Endophthalmitis ein Antibiotikum subkonjunktival verabreicht.

Begründung: Die Maßnahme ist aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos medizinisch indiziert und nicht Teil der Standard-Operationsleistung.

Korrekte Abrechnung: Die GOÄ 1320 ist hier neben der Operationsziffer berechnungsfähig, da sie eine gesonderte prophylaktische Maßnahme darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1320: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1320 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.

Ein zentraler Punkt ist der Abrechnungsausschluss neben GOÄ 252. Die GOÄ 1320 ist die spezifischere Ziffer für die Injektion unter die Bindehaut und darf daher nicht zusammen mit der allgemeinen Ziffer für subkutane Injektionen für denselben Zweck abgerechnet werden.

Achtung: Die GOÄ 1320 gilt als „operative“ Leistung im Sinne der Präambel zu Kapitel C I der GOÄ. Das bedeutet, dass ein direkt mit der Injektion verbundener Verband (GOÄ 200), wie etwa das Abdecken der Einstichstelle, nicht separat berechnungsfähig ist. Ein Verband aus anderer Indikation (z.B. bei einer bestehenden Konjunktivitis) wäre jedoch mit entsprechender Begründung abrechenbar.

Ein weiterer Fehler ist die mehrfache Berechnung in einer Sitzung. Die GOÄ 1320 ist eine Zielleistung und daher pro Auge und Sitzung in der Regel nur einmal ansatzfähig, auch wenn mehrere Einstiche erfolgen.

Dokumentation der GOÄ 1320: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich, um bei Rückfragen von Kostenträgern bestehen zu können. Sie sichert die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung der Leistung ab.

Die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:

  • Medizinische Indikation: Warum war die subkonjunktivale Injektion notwendig? (z.B. „schwere Uveitis anterior, unzureichendes Ansprechen auf topische Therapie“)
  • Eingesetztes Medikament: Name des Arzneimittels, Konzentration und Dosis.
  • Durchführung: Genaue Lokalisation der Injektion (z.B. „subkonjunktival temporal oben, RA“).
  • Patientenaufklärung: Ein Vermerk über die erfolgte Aufklärung des Patienten.

Dokumentation: RA: Subkonjunktivale Injektion von 0,4 ml Dexamethason bei akuter Uveitis anterior. Injektion nach Tropfanästhesie um 11:30 Uhr temporal oben. Patient über Vorgehen und mögliche Risiken aufgeklärt.

GOÄ 1320: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1320 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Durchführung bei einem sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten (z.B. Kind, Demenz).
  • Anatomische Besonderheiten durch Vernarbungen nach Voroperationen.
  • Besonderer Zeitaufwand aufgrund von Kreislaufproblemen des Patienten während des Eingriffs.

Tipp: Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend. Die Begründung muss den individuellen Mehraufwand für den spezifischen Behandlungsfall nachvollziehbar darlegen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1320 wird häufig im Kontext anderer augenärztlicher Untersuchungen und Behandlungen abgerechnet.

  • Erlaubte Kombinationen: Beratungs- und Untersuchungsziffern wie GOÄ 1, 3, 5, 6 sowie augenärztliche Spezialuntersuchungen (z.B. GOÄ 1203, 1210).
  • Ausschlusskombinationen: Die Ziffern GOÄ 200 (Verband) und GOÄ 252 (subkutane Injektion) sind neben der GOÄ 1320 für dieselbe Leistung nicht berechnungsfähig.
  • Funktion als Zugangsleistung: Bei Eingriffen wie der Chalazion-Entfernung (GOÄ 1325) oder der Hornhaut-Fremdkörperentfernung (GOÄ 1351) kann die GOÄ 1320 als Injektion zur Lokalanästhesie dienen. In diesem Fall fungiert sie als Zugangsleistung und ihre Abrechenbarkeit unterliegt den Anästhesie-Bestimmungen der GOÄ.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1320

Der Unterschied liegt in der Spezifität der Leistung. GOÄ 1320 beschreibt explizit die Injektion unter die Bindehaut des Auges, während GOÄ 252 eine allgemeine subkutane Injektion darstellt. Bei einer subkonjunktivalen Injektion hat die spezifischere Ziffer 1320 immer Vorrang.
Nein, ein Verband, der nur die Injektionsstelle abdeckt, ist nicht separat neben GOÄ 1320 abrechenbar. Die GOÄ betrachtet die Ziffer 1320 als eine operative Leistung, bei der ein solcher Verband bereits enthalten ist. Nur ein Verband für eine andere, eigenständige Diagnose am selben Auge wäre mit Begründung berechnungsfähig.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen möglich. Dies erfordert eine patientenindividuelle, schriftliche Begründung in der Rechnung, beispielsweise bei anatomischen Besonderheiten oder einem sehr unruhigen Patienten.
In der Regel ist die GOÄ 1320 nicht mehrfach pro Sitzung und Auge abrechenbar. Sie gilt als sogenannte Zielleistung, die auf ein bestimmtes Behandlungsziel ausgerichtet ist. Auch wenn technisch mehrere Einstiche erfolgen, wird die Leistung für ein Auge nur einmal angesetzt.
Die Kosten für das injizierte Arzneimittel sind nicht in der GOÄ 1320 enthalten. Diese können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls nicht enthalten ist das bloße Einträufeln von Augentropfen.
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