Die GOÄ 1356 ist für Eingriffe an der Augenvorderkammer zentral. Erfahren Sie, wann sie als selbständige Leistung gilt und wie Sie sie korrekt abrechnen und dok
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1356
Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorderkammer, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1356 beschreibt drei verschiedene, aber verwandte operative Eingriffe an der vorderen Augenkammer. Diese müssen als eigenständige therapeutische oder diagnostische Maßnahmen durchgeführt werden, um abrechnungsfähig zu sein. Der Leistungstext umfasst die Eröffnung (Parazentese), die Spülung sowie die Wiederherstellung der Vorderkammer.
Die Parazentese ist eine gezielte Inzision in die Vorderkammer, um beispielsweise den Augeninnendruck bei einem Glaukomanfall akut zu senken oder Kammerwasser für diagnostische Zwecke zu entnehmen. Die Spülung dient der Entfernung von Blut (Hyphäma), Eiter (Hypopyon) oder Resten von Linsenmaterial. Die Wiederherstellung bezeichnet das Auffüllen einer abgeflachten Vorderkammer, meist mit einer balancierten Salzlösung oder einem Viskoelastikum.
Der entscheidende Zusatz ist „als selbständige Leistung“. Das bedeutet, die Maßnahme darf nicht nur ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein. Sie muss die Hauptzielsetzung des Eingriffs darstellen.
GOÄ 1356 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung als selbständige Leistung
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1356 hängt maßgeblich von der klinischen Situation und der Abgrenzung zu anderen Leistungen ab. Die Ziffer kommt immer dann zum Tragen, wenn der Eingriff an der Vorderkammer das primäre Ziel der ärztlichen Intervention ist.
Typische Indikationen für eine selbständige Leistung nach GOÄ 1356 sind:
- Akuter Glaukomanfall: Eine Parazentese zur sofortigen Druckentlastung, wenn andere Maßnahmen versagen oder nicht schnell genug wirken.
- Therapeutische Spülung: Die Entfernung einer signifikanten Vorderkammerblutung (Hyphäma) oder eines Hypopyons, die nicht im Rahmen eines anderen Eingriffs erfolgt.
- Postoperative Komplikationen: Die Wiederherstellung einer abgeflachten Vorderkammer Tage nach einer Operation, wenn dies eine separate Intervention erfordert.
- Diagnostische Kammerwasserpunktion: Die Entnahme von Kammerwasser zur mikrobiologischen oder zytologischen Untersuchung bei Verdacht auf Endophthalmitis oder intraokulare Tumoren.
Tipp: Dokumentieren Sie die Indikation präzise, um die Selbständigkeit der Leistung nach GOÄ 1356 nachvollziehbar zu machen. Eine klare Begründung wie „Intervention zur Behandlung einer postoperativen Komplikation“ ist hierbei hilfreich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1356
Fallbeispiel 1: Druckentlastende Parazentese
Ein Patient stellt sich notfallmäßig mit einem akuten Winkelblockglaukom am rechten Auge vor. Der Augeninnendruck beträgt 60 mmHg. Nach erfolgloser medikamentöser Drucksenkung wird zur schnellen Entlastung und zur Vermeidung eines Optikusschadens eine therapeutische Parazentese durchgeführt. Der Eingriff ist die alleinige und zielgerichtete Maßnahme in dieser Sitzung. Die Abrechnung der GOÄ 1356 ist hier korrekt.
Fallbeispiel 2: Vorderkammerspülung bei Hyphäma
Ein Patient erlitt vor zwei Tagen ein stumpfes Bulbustrauma, das zu einem Hyphäma (Blut in der Vorderkammer) führte. Da das Blut nicht spontan resorbiert wird und der Druck ansteigt, wird eine Vorderkammerspülung zur Entfernung des Blutkoagels durchgeführt. Da keine weitere Operation erfolgt, ist die Spülung eine selbständige Leistung und kann mit GOÄ 1356 abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Wiederherstellung der Vorderkammer
Eine Woche nach einer komplikationslosen Kataraktoperation stellt sich eine Patientin mit einer abgeflachten Vorderkammer aufgrund einer undichten Wunde vor. Nach Naht der Wunde wird die Vorderkammer mit einer balancierten Salzlösung wiederhergestellt. Da dies eine separate Intervention zur Behandlung einer Komplikation darstellt und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der ursprünglichen OP steht, ist die Abrechnung der GOÄ 1356 für die Wiederherstellung gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1356: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1356 resultiert aus der Missachtung des Zusatzes „als selbständige Leistung“. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen hier besonders genau. Beanstandungen erfolgen oft, wenn die Ziffer neben einer größeren intraokularen Operation abgerechnet wird.
Gemäß dem Zielleistungsprinzip sind Leistungen, die methodisch notwendige Bestandteile einer anderen Leistung sind, nicht separat berechnungsfähig. Beispielsweise ist bei einer Kataraktoperation (z.B. GOÄ 1375) oder einer Glaukomoperation (z.B. GOÄ 1377) die Eröffnung und Wiederherstellung der Vorderkammer ein immanenter Bestandteil des Eingriffs und bereits mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1356 neben Ziffern wie GOÄ 1375 (Kataraktextraktion) oder GOÄ 1365 (Iridektomie) in derselben Sitzung ist in der Regel nicht zulässig und führt zu Streichungen. Die Selbständigkeit muss zweifelsfrei gegeben und dokumentiert sein.
Ein weiterer Fehler ist die mangelhafte Dokumentation. Fehlt die Begründung für die Notwendigkeit des separaten Eingriffs, wird die Leistung oft als unselbstständiger Teilschritt gewertet und nicht erstattet.
Dokumentation der GOÄ 1356: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1356. Sie muss die medizinische Notwendigkeit und vor allem die Eigenständigkeit der Leistung klar belegen. Nur so können Rückfragen und Beanstandungen vermieden werden.
Die Dokumentation in der Patientenakte sollte folgende Punkte umfassen:
- Eindeutige Indikation: Warum war der Eingriff notwendig (z.B. „akute Druckentlastung bei Glaukomanfall“, „Spülung eines therapieresistenten Hyphämas“)?
- Beschreibung des Eingriffs: Was wurde genau gemacht (Parazentese, Spülung, Wiederherstellung)?
- Abgrenzung: Falls zeitnah andere Eingriffe stattfanden, sollte die Notwendigkeit der separaten Intervention explizit erwähnt werden (z.B. „als eigenständiger Eingriff zur Behandlung einer postoperativen Komplikation am [Datum]“).
- Befund vor und nach dem Eingriff: z.B. Augeninnendruck, Zustand der Vorderkammer.
Dokumentation: 23.05.2024: Patient mit Vorderkammerabflachung und Hypotonie am linken Auge 5 Tage post-OP (Cataract). Durchführung einer Wiederherstellung der Vorderkammer durch Injektion von BSS als selbständige Maßnahme zur Komplikationsbehandlung. Postinterventionell Vorderkammer entfaltet, Druck normwertig.
GOÄ 1356: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1356 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind beispielsweise ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.
Beispiele für Begründungen:
- Erschwerte Bedingungen durch einen sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten.
- Anatomische Besonderheiten wie eine enge Lidspalte, eine stark vernarbte Hornhaut oder eine extrem flache Vorderkammer.
- Besondere Dringlichkeit bei drohender Erblindung, die ein schnelles und präzises Handeln unter hohem Druck erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1356 kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht bereits Leistungsinhalt sind. Sinnvolle Kombinationen umfassen:
- Untersuchungen: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems), GOÄ 1200 (Spaltlampenmikroskopie), GOÄ 1210 (Tonometrie).
- Anästhesie: GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) oder GOÄ 491 (Leitungsanästhesie).
- Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist in der Regel ansetzbar. Erfolgt der Eingriff ambulant, kann je nach den Umständen der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 442) hinzukommen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1356
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