Die GOÄ-Ziffer 1467 beschreibt die operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus mit Fensterung. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung & Abgrenzu
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1467
Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung –
Die GOÄ-Ziffer 1467 beschreibt einen spezifischen chirurgischen Eingriff im Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Die Leistung umfasst die operative Eröffnung der Kieferhöhle (Sinus maxillaris) über einen Zugang durch den Mundvorhof (transoral). Dies geschieht typischerweise durch eine Trepanation der vorderen, fazialen Kieferhöhlenwand.
Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist die explizite Erwähnung der Fensterung. Damit ist die Schaffung einer zusätzlichen, möglichst dauerhaften Öffnung zwischen der Kieferhöhle und der Nasenhöhle gemeint (nasoantrales Fenster). Diese Maßnahme dient der Verbesserung der Belüftung und des Sekretabflusses.
Wichtig ist, dass die Ziffer 1467 nur die Eröffnung und Fensterung abbildet, nicht jedoch die Ausräumung von pathologischem Inhalt wie polypöser Schleimhaut. Für eine solche radikale Operation ist die GOÄ-Ziffer 1485 vorgesehen.
GOÄ 1467 in der Praxis: Anwendung bei chronischer Sinusitis und zur Diagnostik
Die GOÄ 1467 kommt bei verschiedenen Indikationen zum Einsatz, bei denen ein Zugang zur Kieferhöhle mit verbesserter Drainage erforderlich ist. Hauptanwendungsgebiet sind therapieresistente, chronische Entzündungen der Kieferhöhle (Sinusitis maxillaris), bei denen konservative Maßnahmen versagt haben.
Weitere klinische Szenarien umfassen die Notwendigkeit einer diagnostischen Biopsie bei unklaren Befunden in der Kieferhöhle oder die Entfernung kleinerer Fremdkörper. Der Eingriff schafft einen kontrollierten Zugang und stellt durch die Fensterung eine langfristige Belüftung sicher, was den Heilungsprozess unterstützt.
Die Abgrenzung zu ähnlichen Ziffern ist entscheidend: Während GOÄ 1468 die Eröffnung ohne Fensterung beschreibt, bildet GOÄ 1485 die deutlich umfangreichere Operation nach Caldwell-Luc ab, die eine vollständige Ausräumung der Kieferhöhlenschleimhaut beinhaltet.
Tipp: Die höhere Punktzahl der GOÄ 1467 (407 Punkte) im Vergleich zur GOÄ 1468 (296 Punkte) reflektiert den Mehraufwand für die Anlage des nasoantralen Fensters. Eine genaue Dokumentation dieses Schrittes ist daher essenziell.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1467
Fallbeispiel 1: Therapieresistente chronische Sinusitis maxillaris
Klinische Situation: Ein Patient leidet seit Monaten an einer einseitigen chronischen Kieferhöhlenentzündung mit Druckgefühl und rezidivierenden Infekten. Antibiotische und konservative Therapien blieben erfolglos. Ein CT zeigt eine verschattete Kieferhöhle mit verlegtem Ostium naturale.
Begründung: Zur Sanierung des Infektfokus und zur Verbesserung der Drainage wird eine operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus mit Anlage eines Fensters zum unteren Nasengang beschlossen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1467 für die operative Eröffnung und Fensterung. Zusätzlich können Anästhesieleistungen (z.B. GOÄ 481) und Beratungsziffern abgerechnet werden.
Fallbeispiel 2: Odontogene Zyste mit Kieferhöhlenbezug
Klinische Situation: Im Rahmen einer zahnärztlichen Untersuchung wird eine große Zyste im Oberkiefer diagnostiziert, die sich bereits in die Kieferhöhle ausgedehnt hat. Zur Entfernung der Zyste ist ein Zugang zur Kieferhöhle notwendig.
Begründung: Der Operateur wählt einen transoralen Zugang, eröffnet die Kieferhöhle gemäß GOÄ 1467 und schafft eine Fensterung zur Nase, um postoperativ eine gute Belüftung zu gewährleisten. Die Zystenentfernung selbst wird gesondert berechnet.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1467 für den Zugang und die Fensterung. Die Zystektomie wird je nach Fachgebiet und Umfang mit einer anderen Ziffer (z.B. aus der GOZ oder GOÄ) kombiniert.
Fallbeispiel 3: Diagnostische Probeentnahme
Klinische Situation: Ein bildgebender Befund zeigt eine unklare Raumforderung an der Kieferhöhlenwand. Zur histologischen Abklärung ist eine Biopsie erforderlich.
Begründung: Um eine Gewebeprobe zu entnehmen, wird die Kieferhöhle operativ vom Mundvorhof aus eröffnet. Die zusätzliche Fensterung dient der postoperativen Drainage und verhindert einen Sekretstau.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1467 für die Eröffnung und Fensterung. Die Probeentnahme selbst kann zusätzlich mit GOÄ 297 (Probeexzision) abgerechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1467: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1467 treten wiederholt Fehler auf, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Die Kenntnis dieser Fallstricke hilft, Kürzungen zu vermeiden.
Ein häufiger Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1467 und GOÄ 1485 (operative Eröffnung und Ausräumung) für dieselbe Kieferhöhle ist unzulässig. Die GOÄ 1485 ist die umfassendere Leistung und schließt die Eröffnung bereits ein.
Ebenso ist der Ansatz neben GOÄ 1468 (Eröffnung ohne Fensterung) ausgeschlossen. Es muss entschieden werden, welche Leistung erbracht wurde. Wurde eine Fensterung zur Nase angelegt, ist GOÄ 1467 die korrekte Ziffer.
Achtung: Die GOÄ 1467 darf nicht für eine einfache Punktion der Kieferhöhle (GOÄ 1465) oder die Spülung über eine bestehende Öffnung angesetzt werden. Die Leistungslegende fordert eine operative Eröffnung der knöchernen Wand.
Prüfer beanstanden auch, wenn die Dokumentation den Eingriff nicht ausreichend beschreibt. Fehlt der explizite Hinweis auf die Anlage des nasoantralen Fensters, kann die Abrechnung auf die niedriger bewertete GOÄ 1468 gekürzt werden.
Dokumentation der GOÄ 1467: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle Leistungsinhalte der GOÄ 1467 widerspiegeln und den medizinischen Grund für den Eingriff belegen.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden: die medizinische Indikation (z.B. chronische Sinusitis maxillaris), die durchgeführte Anästhesie und eine Beschreibung des operativen Vorgehens. Dabei ist die Erwähnung der Inzision im Mundvorhof, der Trepanation der fazialen Kieferhöhlenwand und insbesondere der Anlage des Fensters zur Nasenhöhle unerlässlich.
Dokumentation: „Bei chronisch-polypöser Sinusitis maxillaris links operative Eröffnung der Kieferhöhle über einen Zugang vom Mundvorhof aus. Nach Inzision und Knochenfensterung Inspektion der Höhle. Anschließend Anlage eines ca. 1x1 cm großen Fensters zum unteren Nasengang. Spülung und Einlage einer Tamponade. Nahtverschluss der Inzision.“
Zusätzlich sollten der intraoperative Befund (z.B. Beschaffenheit der Schleimhaut, Sekret) und eventuelle Besonderheiten des Eingriffs dokumentiert werden. Dies stützt nicht nur die Abrechnung der GOÄ 1467, sondern auch eine mögliche Steigerung des Faktors.
GOÄ 1467: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1467 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, besondere technische Schwierigkeiten oder ein erhöhter Schwierigkeitsgrad.
Beispiele für Begründungen sind: erschwerte anatomische Verhältnisse (z.B. sehr dicke Knochenwand, enger Mundvorhof), eine stark blutende, entzündete Schleimhaut, die aufwendige Blutstillungsmaßnahmen erfordert, oder die Notwendigkeit, den Eingriff unter Verwendung eines Operationsmikroskops durchzuführen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1467 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- Anästhesie: Ziffern für die lokale Betäubung wie GOÄ 481 (Leitungsanästhesie).
- Zuschläge: Bei Einsatz spezieller Technik können Zuschläge wie GOÄ 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 442 (Zuschlag für die Anwendung eines Lasers) hinzukommen.
- Weitere operative Leistungen: Werden im Rahmen des Eingriffs weitere, nicht im Leistungsumfang der GOÄ 1467 enthaltene Maßnahmen durchgeführt, können diese separat berechnet werden. Beispiele sind die Entfernung eines Fremdkörpers (GOÄ 1478) oder die Abtragung von Polypen (GOÄ 1474), sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen.
- Allgemeine Leistungen: Beratungen (GOÄ 1, 3), Untersuchungen (GOÄ 5, 6) und das Ausstellen von Bescheinigungen sind ebenfalls kombinierbar.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1467
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