Die GOÄ 1506 für die Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses ist eine seltene, aber wichtige Ziffer. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung und Dokument
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1506
Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Ziffer 1506 lautet:
Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses
Diese Leistungsziffer beschreibt einen spezifischen chirurgischen Eingriff im Hals-Nasen-Ohren-Bereich. Die Leistung umfasst alle notwendigen Schritte zur Entlastung einer potenziell lebensbedrohlichen Eiteransammlung im Spaltraum hinter der Rachenwand (Retropharyngealraum). Zu den integralen Bestandteilen der Leistung gehören die diagnostische Punktion zur Lokalisation, die anschließende Inzision der Schleimhaut und das stumpfe Spreizen des Gewebes, um den Eiter vollständig abfließen zu lassen.
Eine wichtige Klarstellung im Leistungskommentar besagt, dass eine zusätzlich notwendige Revision der Gefäßloge oder der Halsweichteile von einem externen Zugang aus eine gesonderte Leistung darstellt. Diese ist nicht mit der GOÄ 1506 abgegolten und kann separat berechnet werden.
GOÄ 1506 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ 1506 ist bei der Diagnose eines retropharyngealen Abszesses indiziert. Hierbei handelt es sich um eine ernste Infektion, die häufig als Komplikation einer Pharyngitis, Tonsillitis oder einer Infektion der oberen Atemwege auftritt, insbesondere bei Kindern. Klinisch präsentieren sich Patienten oft mit hohem Fieber, starken Halsschmerzen, Schluckbeschwerden (Dysphagie), einer kloßigen Sprache und manchmal mit einer Schiefhaltung des Kopfes (Torticollis).
Die Vorwölbung der Rachenhinterwand ist das pathognomonische Zeichen, das den Eingriff rechtfertigt. Die Abgrenzung zu anderen Abszessen im Kopf-Hals-Bereich ist entscheidend. Während die GOÄ 1505 die Eröffnung eines Peritonsillarabszesses beschreibt, zielt die GOÄ 1506 spezifisch auf den Raum hinter dem Pharynx ab. Die genaue Lokalisation ist für die korrekte Ziffernwahl ausschlaggebend.
Tipp: Eine bildgebende Diagnostik, wie eine Sonographie des Halses oder eine Computertomographie (CT), ist oft zur Sicherung der Diagnose und zur genauen Lokalisation des Abszesses vor dem Eingriff unerlässlich. Die Abrechnung der Bildgebung erfolgt nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O der GOÄ.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1506
Fallbeispiel 1: Klassischer Fall beim Kleinkind
Klinische Situation: Ein 4-jähriges Kind wird mit hohem Fieber, ausgeprägter Dysphagie und Hypersalivation vorgestellt. Bei der Untersuchung zeigt sich eine deutliche, einseitige Vorwölbung der Rachenhinterwand.
Begründung: Der klinische Befund ist eindeutig für einen retropharyngealen Abszess. Der Eingriff wird in der Regel in Narkose durchgeführt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1506 für die Abszesseröffnung, zusätzlich Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, GOÄ 6) sowie die Leistungen für die Anästhesie.
Fallbeispiel 2: Abszess nach Fremdkörperverletzung
Klinische Situation: Ein erwachsener Patient berichtet über eine Verletzung im Rachen durch eine Fischgräte vor einigen Tagen. Nun leidet er unter zunehmenden Schmerzen und Fieber. Endoskopisch wird eine umschriebene, fluktuierende Schwellung an der Rachenhinterwand diagnostiziert.
Begründung: Die Verletzung führte zu einer bakteriellen Infektion und Abszedierung im Retropharyngealraum. Die Eröffnung ist zur Sanierung des Infektionsherdes notwendig.
Korrekte Abrechnung: Neben der GOÄ 1506 kann die vorangehende diagnostische Endoskopie (z.B. GOÄ 1526) abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Intraorale Eröffnung mit späterer externer Revision
Klinische Situation: Ein Patient mit einem ausgedehnten retropharyngealen Abszess wird zunächst intraoral nach GOÄ 1506 entlastet. Im Verlauf zeigt sich jedoch eine Ausbreitung der Infektion in die tiefen Halsweichteile (Phlegmone).
Begründung: Es wird eine zweite Operation mit einem Zugang von außen notwendig, um die Halsweichteile zu revidieren und Drainagen einzulegen.
Korrekte Abrechnung: Die erste Operation wird mit GOÄ 1506 abgerechnet. Der zweite Eingriff von außen ist eine separate Leistung und wird je nach Umfang z.B. mit GOÄ 2430 oder höheren Ziffern für die Eröffnung einer Halsphlegmone berechnet. Die GOÄ 1506 ist hier nicht erneut ansatzfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1506: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1506 ist die Verwechslung mit anderen Abszesslokalisationen oder die falsche Anwendung von Ausschlussregeln. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abgrenzung zur GOÄ 2430 (Eröffnung eines Abszesses, Phlegmone oder eines Karbunkels).
Die GOÄ 1506 ist eine spezifische Leistung des HNO-Abschnitts und hat Vorrang vor der allgemeinen chirurgischen Ziffer 2430, wenn es sich eindeutig um einen retropharyngealen Abszess handelt. Der Leistungsausschluss besagt, dass die GOÄ 1506 nicht neben der GOÄ 2430 für denselben Eingriff berechnet werden darf. Wird der Abszess ausschließlich intraoral eröffnet, ist nur die GOÄ 1506 korrekt.
Achtung: Kostenträger und Prüfstellen beanstanden oft die Abrechnung der GOÄ 1506, wenn die Dokumentation die genaue Lokalisation im Retropharyngealraum nicht zweifelsfrei belegt. Eine ungenaue Beschreibung wie „Rachenabszess“ kann zu einer Streichung und dem Verweis auf eine niedriger bewertete Ziffer führen.
Ebenso ist eine Verwechslung mit dem Peritonsillarabszess (GOÄ 1505) zu vermeiden. Die anatomische Lage ist hier das entscheidende Kriterium für die Wahl der korrekten Ziffer.
Dokumentation der GOÄ 1506: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs und die korrekte Durchführung nachvollziehbar belegen. Die wesentlichen Elemente der Dokumentation sind die exakte Diagnose, der klinische Befund und eine Beschreibung des Vorgehens.
Folgende Punkte sollten in der Patientenakte festgehalten werden:
- Diagnose: „Retropharyngealer Abszess“ (ggf. mit Seitenangabe).
- Befund: Detaillierte Beschreibung der sichtbaren Vorwölbung der Rachenhinterwand, ggf. mit Verweis auf bildgebende Befunde.
- Durchführung: Kurze Beschreibung des Eingriffs, z.B. „Inzision und Spreizung der vorgewölbten Rachenhinterwand, Entleerung von putridem Sekret“.
- Zusatzleistungen: Dokumentation von Abstrichentnahmen, Lokalanästhesie oder anderen begleitenden Maßnahmen.
Dokumentationsbeispiel:
Dg.: V.a. Retropharyngealer Abszess links.
Befund: Deutliche, fluktuierende Vorwölbung der linken Rachenhinterwand. CT-Hals bestätigt Abszessformation.
Therapie: In Intubationsnarkose intraorale Inzision des Abszesses mit stumpfer Spreizung und Entleerung von ca. 10 ml Eiter. Abstrich für Mikrobiologie entnommen.
GOÄ 1506: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1506 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter technischer Aufwand oder ein besonderer Zeitaufwand.
Beispiele für Begründungen:
- Erschwerte Bedingungen bei einem Kleinkind mit engen anatomischen Verhältnissen.
- Starke Schwellung mit drohender Atemwegsobstruktion, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.
- Ungewöhnliche Lage des Abszesses, die die Lokalisation und Eröffnung erschwert.
- Stärkere, schwer stillbare Blutung während des Eingriffs.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1506 wird in der Regel von weiteren diagnostischen und therapeutischen Leistungen begleitet. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 6 (HNO-Status), GOÄ 7 (Untersuchung der Nasennebenhöhlen).
- Diagnostik: GOÄ 1525/1526 (Endoskopie des Pharynx/Larynx) zur Diagnosesicherung.
- Anästhesie: Meist GOÄ 480/481 (Infiltrationsanästhesie), bei Kindern oder komplexen Fällen Leistungen der Anästhesisten.
- Weitere Leistungen: GOÄ 252 (Abstrich), GOÄ 200 (Einfacher Verband, z.B. für eine eingelegte Lasche), GOÄ 2007 (Einlegen einer Drainage).
Der gleichzeitige Ansatz der GOÄ 2430 ist, wie bereits erwähnt, für denselben Eingriff ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1506
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