Wie wird die Reinfusion weiterer Einheiten Eigenblut nach GOÄ-Ziffer 286a korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Fallbeispielen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 286a
Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluss an die Leistung nach der Nummer [286] – einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (Bedside-Test) -
Die GOÄ-Ziffer 286a beschreibt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung aus dem Bereich der Transfusionen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Eigenbluttherapie oder autologen Transfusion mehr als eine Einheit verabreicht wird. Die erste Einheit wird stets über die Ziffer 286 abgerechnet, während jede weitere Einheit über die Ziffer 286a geltend gemacht wird.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist die obligatorische Identitätssicherung im ABO-System, auch bekannt als Bedside-Test. Dieser Test dient der Vermeidung von Verwechslungen und muss unmittelbar vor der Reinfusion am Patientenbett durchgeführt werden. Da diese Sicherheitsmaßnahme explizit im Leistungstext genannt wird, ist sie mit der Gebühr abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 286a in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf
Die Reinfusion von Eigenblut oder Eigenplasma ist ein etabliertes Verfahren im Rahmen der autologen Hämotherapie. Typische klinische Szenarien finden sich vor allem in der operativen Medizin, beispielsweise bei geplanten orthopädischen oder kardiochirurgischen Eingriffen mit hohem Blutverlust. Hierbei spendet der Patient im Vorfeld der Operation eigenes Blut, das konserviert und bei Bedarf während oder nach dem Eingriff reinfundiert wird.
Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Eigenbluttherapie in der konservativen Medizin, sofern die Volumengrenze von mindestens 200 Millilitern pro Einheit erreicht wird. Kleinere Mengen an Eigenblut, die beispielsweise im Rahmen von Reiztherapien injiziert werden, fallen nicht unter diese Ziffer, sondern sind nach anderen gebührenrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Für den Ansatz der GOÄ 286a ist das Erreichen der Mindestmenge von 200 ml pro weiterer Einheit zwingend erforderlich.
Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation penibel auf die exakte Mengenangabe der reinfundierten Einheiten. Nur wenn jede weitere Einheit nachweislich mindestens 200 Milliliter umfasst, ist der Ansatz der GOÄ 286a rechtssicher.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 286a
Fallbeispiel 1: Postoperative Reinfusion nach Hüft-TEP
Ein Patient erhält nach einer elektiven Hüft-Totalendoprothesen-Implantation im Aufwachraum zwei Einheiten des zuvor entnommenen Eigenbluts. Die erste Einheit (350 ml) wird komplikationslos reinfundiert. Im direkten Anschluss erfolgt die Reinfusion der zweiten Einheit (350 ml) nach vorheriger Durchführung des Bedside-Tests.
Die Abrechnung erfolgt durch den Ansatz der GOÄ-Ziffer 286 für die erste Einheit. Für die zweite, im Anschluss verabreichte Einheit wird die GOÄ-Ziffer 286a berechnet. Beide Ziffern beinhalten bereits den Bedside-Test, weshalb dieser nicht gesondert liquidiert werden darf.
Fallbeispiel 2: Autologe Transfusion bei Wirbelsäulenoperation
Bei einer komplexen Spondylodese verliert der Patient signifikant Blut. Es werden insgesamt drei Einheiten vorab gespendetes Eigenplasma reinfundiert, jeweils mit einem Volumen von 250 ml pro Einheit.
In der Liquidation wird die erste Einheit mit der Ziffer 286 berechnet. Die zweite und die dritte Einheit werden jeweils mit der Ziffer 286a (insgesamt also zweimal GOÄ 286a) in Rechnung gestellt. Die Dokumentation weist die Durchführung der Bedside-Tests für alle Einheiten lückenlos nach.
Fallbeispiel 3: Eigenblutbehandlung im Rahmen einer Schmerztherapie
Ein Patient erhält im Rahmen einer großvolumigen Eigenbluttherapie zur Immunmodulation zwei Einheiten Eigenblut zu je 200 ml reinfundiert. Die Reinfusion erfolgt über einen peripheren Venenzugang.
Die Abrechnung erfolgt korrekt mit einmal GOÄ 286 für die erste Einheit und einmal GOÄ 286a für die zweite Einheit. Da die Mindestmenge von 200 ml pro Einheit exakt erreicht wurde, ist die Abrechnung gebührenkonform.
Häufige Fehler bei der GOÄ 286a: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Missachten der strengen Ausschlussziffern. Die GOÄ 286a darf laut Regelwerk nicht neben den Ziffern 200 (Blutentnahme), 204 (Poliklinische Behandlung), 253 (Injektion), 271 (Infusion), 273 (Dauerinfusion), 280 (Transfusion), 282 (Transfusion von Vollblut), 435 (Zytostatika-Infusion) und 2029 (Punktion) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Unterschreitung der Mindestmenge. Wird eine weitere Einheit mit weniger als 200 Millilitern reinfundiert, entfällt die Abrechnungsgrundlage für die GOÄ 286a. In solchen Fällen darf für die zusätzliche Menge keine eigenständige Transfusionsziffer angesetzt werden, sondern der erhöhte Aufwand muss gegebenenfalls über einen erhöhten Steigerungsfaktor der Erstziffer 286 abgebildet werden.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von Fremdbluttransfusionen und Eigenblutreinfusionen am selben Kalendertag ist aufgrund der gegenseitigen Ausschlüsse hochgradig fehleranfällig. Prüfen Sie in solchen Mischfällen genau, welche Leistung den höheren therapeutischen und ökonomischen Stellenwert besitzt.
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Dokumentation der GOÄ 286a: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den genauen Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Reinfusion auch die Chargennummern der Blutbeutel sowie das exakte reinfundierte Volumen dokumentiert werden. Ohne den Nachweis des Volumens von mindestens 200 ml ist die Ziffer im Prüffall nicht zu verteidigen.
Zudem muss das Ergebnis des ABO-Bedside-Tests für jede einzelne Einheit dokumentiert und vom durchführenden Arzt abgezeichnet werden. Dies ist nicht nur eine gebührenrechtliche Pflicht, sondern auch eine elementare transfusionsmedizinische Sicherheitsvorgabe nach den Richtlinien der Bundesärztekammer.
Dokumentation: 14:15 Uhr: Durchführung Bedside-Test für 2. Einheit Eigenblut (Konserve-Nr. EB-99821), Ergebnis: Blutgruppe A positiv, patientenidentisch. 14:20 Uhr: Reinfusion der 2. Einheit (Volumen: 350 ml) gestartet. 15:05 Uhr: Reinfusion ohne Komplikationen beendet. Vitalparameter stabil. Dr. med. Muster
GOÄ 286a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 286a kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 (13,41 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (20,41 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter zeitlicher Überwachungsaufwand bei instabilen Kreislaufverhältnissen des Patienten oder extrem schwierige Venenverhältnisse, die einen ständigen Verschluss des Zugangs befürchten lassen und eine kontinuierliche ärztliche Präsenz erfordern. Auch allergische Reaktionen oder Unverträglichkeitserscheinungen während der laufenden Reinfusion rechtfertigen eine Steigerung des Faktors.
Typische Ziffernkombinationen
In der Praxis wird die GOÄ 286a regelhaft in Kombination mit der Ziffer 286 für die erste Einheit abgerechnet. Daneben sind Beratungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 am selben Tag berechenbar, sofern sie in einem separaten zeitlichen und inhaltlichen Kontext stehen. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit allgemeinen Infusionsziffern wie der GOÄ 271 oder 272 für denselben venösen Zugang, da die Reinfusion die Applikation bereits vollumfänglich abdeckt.
Ziffer 286a in der neuen GOÄ
Die Leistung „Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluss an die Leistung nach der Nummer – einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (Bedside-Test) -“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 780 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 779 für jede weitere Einheit (mindestens 200 ml) Eigenblut oder Eigenplasma, einschließlich Identitätssicherung im AB0-System“ mit einem festen Satz von 18,68 € — ein Plus von rund 39 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €) (Berechnungseinheit: je weitere Einheit (≥200 ml)).
Korrektur Pitfall 14: 779 hat goae type='zuschlag' (zuschlag zu 778 laut code references); role war fälschlicherweise 'primary'.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 286a
Was hat nicht gestimmt?