Die Abrechnung von Hand- und Fußfehlbildungen nach GOÄ 2067 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2067
Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2067 umfasst komplexe rekonstruktive Eingriffe an den Extremitäten. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der operative Eingriff gleichzeitig an mindestens zwei der genannten Strukturen – also Knochen, Sehnen und/oder Bändern – erfolgt. Dies spiegelt die hohe Komplexität der anatomischen Rekonstruktion bei angeborenen Fehlbildungen wider.
Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Extremitätenchirurgie angesiedelt. Sie deckt ein breites Spektrum von Fehlbildungskorrekturen ab, weshalb eine genaue Differenzierung der erbrachten Teilleistungen im Operationsbericht essenziell ist.
GOÄ 2067 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Abrechnung nach GOÄ 2067 kommt primär bei der chirurgischen Versorgung von angeborenen Deformitäten zum Einsatz. Typische Indikationen sind die operative Korrektur einer Klumphand, eines Klumpfußes oder einer Spalthand. Auch die Korrektur einer Kamptodaktylie, einer angeborenen Beugekontraktur der Fingergelenke ohne knöcherne Beteiligung, fällt unter dieses Spektrum.
Bei einer einfachen Polydaktylie, also dem Vorliegen überzähliger Finger oder Zehen, ist die Bewertung der Ziffer 2067 vergleichsweise hoch angesetzt. Im Gegensatz dazu erfordern hochkomplexe Rekonstruktionen wie die Pollizisation (die operative Bildung eines funktionellen Daumens aus einem anderen Finger) einen deutlich höheren Aufwand, der über den Regelsatz hinausgeht.
Tipp: Konservative Maßnahmen wie das Redressement von Fehlstellungen dürfen nicht über die GOÄ 2067 abgerechnet werden. Hierfür stehen die spezifischen Gebührennummern 3301 und 3302 zur Verfügung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2067
Fallbeispiel 1: Operative Korrektur einer Kamptodaktylie
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, angeborenen Beugekontraktur des Kleinfingers vor. Es erfolgt die operative Freilegung, Sehnenverlängerung und Kapselspaltung am betroffenen Gelenk ohne knöcherne Beteiligung. Da der Eingriff gleichzeitig an Sehnen und Bändern durchgeführt wird, ist die Abrechnung der GOÄ 2067 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 222,55 € medizinisch und formal korrekt begründet.
Fallbeispiel 2: Rekonstruktion bei komplexer Spalthand
Bei einem Kleinkind wird eine operative Korrektur einer Spalthand durchgeführt. Der Eingriff erfordert eine Osteotomie zur Knochenkorrektur, Sehnenverlagerungen sowie Bandrekonstruktionen. Aufgrund des hohen operativen Aufwands und der filigranen Strukturen wird die GOÄ 2067 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) abgerechnet, was einem Honorar von 338,66 € entspricht.
Fallbeispiel 3: Einfache Polydaktylie-Operation
Es erfolgt die operative Entfernung eines rudimentären, überzähligen Sechstfingers an der Hand eines Säuglings unter Einbeziehung der Sehnen- und Kapselstrukturen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2067 zum Regelsatz. Da die Ziffer für einfache Polydaktylien relativ hoch bewertet ist, ist eine weitere Steigerung in der Regel nicht zu begründen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2067: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die expliziten Ausschlüssen unterliegen. Die GOÄ 2067 darf laut Regelwerk nicht neben den Ziffern 2041 bis 2045 (Operationen an Sehnen und Muskeln) sowie der Ziffer 2071 (Korrekturoperation an Sehnen/Muskeln) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Abgrenzung zu rein konservativen Behandlungen. Die manuelle oder apparative Korrektur von Fehlstellungen ohne chirurgischen Schnitt (Redressement) ist über die Nummern 3301 oder 3302 zu liquidieren und schließt die Anwendung der GOÄ 2067 aus.
Achtung: Die bloße Durchführung einer Hautinzision oder einfachen Narbenlösung rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2067. Es müssen zwingend zeitgleiche, substanzielle Eingriffe an Knochen, Sehnen oder Bändern dokumentiert sein.
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Dokumentation der GOÄ 2067: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Der Operationsbericht muss detailliert darlegen, welche anatomischen Strukturen (Knochen, Sehnen, Bänder) präpariert, durchtrennt, verlagert oder rekonstruiert wurden. Nur so lässt sich der Simultanbezug der chirurgischen Maßnahmen zweifelsfrei nachweisen.
Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors müssen die spezifischen Erschwernisse im Bericht hervorgehoben werden. Dazu gehören beispielsweise extreme anatomische Varianten, ausgeprägte Narbenbildung bei Revisionseingriffen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko.
Dokumentationsbeispiel: "...Nach Hautschnitt Darstellung der kontrakten Beugesehne des Ringfingers. Durchführung einer Z-Plastik der Sehne zur Verlängerung. Gleichzeitige Arthrolyse des PIP-Gelenks mit partieller Resektion der kollateralen Bänder zur vollständigen Streckung. Osteotomie zur Achsenkorrektur der Grundphalanx..."
GOÄ 2067: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2067 liegt beim 2,3-fachen Satz (222,55 €). Bei besonders schwierigen Rekonstruktionen, wie der handchirurgisch anspruchsvollen Pollizisation zur Daumenbildung, ist der Regelsatz oft nicht kostendeckend. In solchen Fällen ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (338,66 €) unter Angabe patienten- oder eingriffsspezifischer Begründungen zulässig.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine außergewöhnliche Enge des Operationsgebietes bei Säuglingen, zeitaufwendige mikrochirurgische Rekonstruktionen oder die Notwendigkeit multipler Sehnenverlagerungen in einer Sitzung.
Typische Ziffernkombinationen
Wird der Eingriff ambulant in der Praxis oder einer tagesklinischen Einrichtung durchgeführt, können die entsprechenden Zuschläge für ambulantes Operieren angesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere der Zuschlag nach GOÄ 440 (bei operativen Leistungen über 800 Punkten) oder der Zuschlag nach GOÄ 445 (bei operativen Leistungen über 1200 Punkten).
Zusätzlich können Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungszuschläge sowie Sachkosten und Implantate gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht in der operativen Hauptleistung inkludiert sind.
Ziffer 2067 in der neuen GOÄ
Aus der Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern) (heute 222,55 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 7 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:
- Bei Kamptodaktylie: 7210 (1x je Strahl) (447,67 €)
- Bei Polydaktylie: 7218 (1x je Eingriff) (447,67 €)
- Bei radiale oder ulnare Klumphand: 7219 (1x je Hand) (923,85 €)
- Bei Daumenersatz durch Verlagerung eines Langfingers: 7202 (1x je Hand) (1.399,88 €)
- Bei Daumenersatz durch Transplantation eines Langfingers: 7203 (1x je Hand) (1.564,41 €)
- Bei Klinodaktylie mit aberrierenden Wachstumsfugen: 7212 (1x je Hand) (447,67 €)
- Bei Windmühlendeformität der Hand mit Beseitigung von Kontrakturen: 7214 (1x je Hand) (889,48 €)
- Bei in allen anderen Fällen: im Entwurf ohne eigenständige Nachfolgeleistung
Die Preisspanne reicht von 447,67 € bis 1.564,41 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2067
Was hat nicht gestimmt?