Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2226 für die manuelle Einrenkung von Meniskus, Radiusköpfchen oder Sternoklavikulargelenk.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2226
GOÄ 2226: Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chaissaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks (120 Punkte)
Die Gebührenordnungsziffer 2226 beschreibt die manuelle Reposition von drei spezifischen Gelenkpathologien. Diese umfassen die Befreiung eines eingeklemmten Meniskus, die Behebung einer Chassaignac-Subluxation bei Kleinkindern sowie die Reposition einer Luxation des Sternoklavikulargelenks.
Die Leistung umfasst die gesamte manuelle Repositionsbewegung inklusive der klinischen Funktionsprüfung unmittelbar nach dem Eingriff. Eine Anästhesie ist in der Ziffer selbst nicht enthalten und muss gegebenenfalls gesondert liquidiert werden.
GOÄ 2226 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im klinischen Alltag findet die GOÄ 2226 am häufigsten Anwendung bei der sogenannten Chassaignac-Lähmung (Subluxation des Radiusköpfchens) bei Kleinkindern. Diese Verletzung entsteht typischerweise durch einen plötzlichen Zug am gestreckten Arm des Kindes, woraufhin der Arm schmerzbedingt in Pronations- und Schonstellung gehalten wird.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die akute Meniskuseinklemmung, bei der durch gezielten Zug und Rotationsbewegungen am Unterschenkel die Blockade gelöst wird. Die Reposition einer Sternoklavikulargelenk-Luxation ist hingegen ein seltenerer, aber hochgradig anspruchsvoller Eingriff, der oft eine erhebliche Kraftanwendung erfordert.
Tipp: Achten Sie bei der Chassaignac-Reposition auf eine präzise Dokumentation des typischen "Klicks" bei der Supination, um den Erfolg der Maßnahme zweifelsfrei zu belegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2226
Fallbeispiel 1: Chassaignac-Subluxation bei einem Kleinkind
Ein 3-jähriges Kind wird mit einer typischen Schonhaltung des rechten Arms nach einem Sturz an der Hand vorgestellt. Der Arzt führt die manuelle Reposition des Radiusköpfchens durch Beugung und Supination erfolgreich durch, woraufhin das Kind den Arm sofort wieder frei bewegt.
Abrechnung: Neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 wird die GOÄ 2226 für die Einrenkung angesetzt. Da keine Schienung notwendig war, entfallen weitere Verbände.
Fallbeispiel 2: Akute Meniskuseinklemmung im Kniegelenk
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Streckhemmung des Kniegelenks nach einer Kniebeuge vor. Durch gezielten Zug und sanfte Schüttelbewegungen am Unterschenkel gelingt dem Orthopäden die Reposition des eingeklemmten Meniskushinterhorns.
Abrechnung: Berechnet werden die GOÄ 5 (Untersuchung), die GOÄ 2226 für die Einrenkung sowie gegebenenfalls die Sonographie des Kniegelenks zur Ausschlussdiagnostik.
Fallbeispiel 3: Luxation des Sternoklavikulargelenks nach Sportunfall
Ein Patient erleidet beim Rugby einen direkten Stoß auf die Schulter, was zu einer schmerzhaften Luxation des Schlüsselbeins im Sternoklavikulargelenk führt. Unter lokaler Infiltration erfolgt die geschlossene Reposition durch Druck auf das Schlüsselbeinköpfchen bei gleichzeitigem Zug an den Schultern.
Abrechnung: Neben der GOÄ 50 (Besuch) oder GOÄ 1 (Beratung) wird die GOÄ 2226 für die Reposition des Gelenks liquidiert. Die Lokalanästhesie wird separat über die GOÄ 490 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2226: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Nebeneinanderberechnung von operativen Eingriffen am selben Gelenk. Wird beispielsweise am selben Tag eine arthroskopische Meniskusresektion durchgeführt, ist die vorherige manuelle Reposition nach GOÄ 2226 in der Regel als vorbereitende Maßnahme abgegolten und nicht separat berechenbar.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) häufig die Abrechnung der GOÄ 2226, wenn die Diagnose nicht exakt mit den im Leistungstext genannten Entitäten übereinstimmt. Die Reposition einer einfachen Schulterluxation darf beispielsweise nicht unter dieser Ziffer, sondern muss unter der höher bewerteten GOÄ 2227 abgerechnet werden.
Achtung: Die bloße Untersuchung eines blockierten Gelenks ohne tatsächliche Repositionsbewegung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 2226 nicht. Hier darf nur die entsprechende Untersuchungsziffer herangezogen werden.
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Dokumentation der GOÄ 2226: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Es muss eindeutig aus der Patientenakte hervorgehen, welche Repositionsmethode angewandt wurde und wie sich der klinische Befund unmittelbar nach dem Eingriff darstellte.
Besonders bei Kleinkindern sollte die prompte Wiederaufnahme der Spontanmotorik des betroffenen Arms dokumentiert werden. Dies gilt als klinischer Beweis für eine erfolgreiche Reposition der Radiusköpfchen-Subluxation.
Dokumentationsbeispiel: Pat. 3 J., schmerzhafte Schonhaltung re. Arm in Pronation nach Zugereignis. Diagnose: Radiusköpfchen-Subluxation (Chassaignac). Manuelle Reposition durch Supination und Flexion im Ellenbogen unter leichtem Druck auf das Radiusköpfchen. Deutliches Repositionsklicken spürbar. Unmittelbar postinterventionell freie Spontanmotorik und Beschwerdefreiheit.
GOÄ 2226: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 2226 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Begründungen sind ein ausgeprägtes Abwehrverhalten bei Kleinkindern, erhebliche muskuläre Gegenspannung bei Erwachsenen oder eine stark verzögerte Reposition aufgrund anatomischer Besonderheiten.
Auch die Notwendigkeit mehrerer Repositionsversuche bis zum endgültigen Erfolg stellt ein legitimes Kriterium für eine Schwellenwertüberschreitung dar. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2226 zusammen mit beratenden Leistungen (GOÄ 1 oder GOÄ 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5 oder GOÄ 7) kombiniert. Auch bildgebende Diagnostik wie die Sonographie (GOÄ 410, GOÄ 420) oder Röntgenaufnahmen zur Absicherung des Repositionsergebnisses sind regelhaft neben der GOÄ 2226 berechenbar.
Wird zur Schmerzlinderung vor der Reposition eine Lokalanästhesie durchgeführt, kann diese über die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) oder GOÄ 491 (Leitungsanästhesie) zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Ziffer 2226 in der neuen GOÄ
Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chaissaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks (heute 2,3-fach: 16,08 €) wird zur Nummer 7541 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Acromioclavicular- oder Sternoclavicu" (bei: Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder Luxation eines Sternoklavikulargelenks) — fester Satz 33,33 €. Für Fälle, die nicht unter diese Variante fallen, sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeleistung vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2226
Was hat nicht gestimmt?