GOÄ 3236: Dehnung des Schließmuskels korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3236
Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels
Punktzahl 111  
Einfachsatz 6,47 € 1,0x
Regelhöchstsatz 14,88 € 2,3x
Höchstsatz 22,64 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3236 birgt Fallstricke, besonders beim Weg zur Leistung. Erfahren Sie, wie Sie die Schließmuskeldehnung rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3236

GOÄ-Ziffer 3236: Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels – 111 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3236 beschreibt die unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, welche in der medizinischen Praxis auch als Sphinkterdehnung bezeichnet wird. Diese Maßnahme wird im Regelfall in Narkose oder tiefer Analgosedierung durchgeführt, um dem Patienten Schmerzen zu ersparen und eine ausreichende Entspannung der Muskulatur zu gewährleisten.

Die Leistung beinhaltet die schrittweise, manuelle oder instrumentelle Dehnung des analen Sphinkterapparates. Ziel ist es, eine pathologische Verengung oder einen schmerzhaften Krampfzustand dauerhaft zu lindern. Da es sich um einen operativen Eingriff im weiteren Sinne handelt, ist eine sorgfältige Indikationsstellung zwingend erforderlich.

GOÄ 3236 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die klinische Anwendung der GOÄ 3236 erfordert eine klare Abgrenzung zwischen rein diagnostischen Vorbereitungen und einer eigenständigen Therapie. Typische Indikationen für eine therapeutische Dehnung sind chronische Analfissuren, die mit einem ausgeprägten Sphinkterspasmus einhergehen, sowie narbige Strikturen nach vorangegangenen Operationen.

Auch nach entzündlichen Prozessen im Analbereich kann eine unblutige Dehnung indiziert sein, um die normale Funktion des Schließmuskels wiederherzustellen. Wichtig ist, dass die Dehnung nicht als bloßer Hilfsschritt für andere Interventionen dient. Sie muss das primäre therapeutische Ziel der Sitzung darstellen.

Tipp: Liegt eine rein diagnostische Absicht vor, ist die Dehnung mit der Gebühr für die nachfolgende Untersuchung (z. B. Proktoskopie) abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3236

Fallbeispiel 1: Therapeutische Dehnung bei chronischer Analfissur

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, chronischen Analfissur und einem begleitenden, stark ausgeprägten Sphinkterspasmus vor. In Kurznarkose erfolgt die unblutige Dehnung des Schließmuskels zur Schmerzlinderung und Heilungsförderung der Fissur.

Da die Dehnung als eigenständige therapeutische Maßnahme durchgeführt wird und keine kollidierenden Eingriffe stattfinden, ist die Abrechnung der GOÄ 3236 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Narkose wird gesondert berechnet.

Fallbeispiel 2: Behandlung einer postoperativen Striktur

Nach einer Hämorrhoidenoperation hat sich beim Patienten eine narbige Verengung des Analkanals gebildet. Zur Wiederherstellung der Dehnbarkeit erfolgt eine instrumentelle, unblutige Erweiterung des Schließmuskels in Sedierung.

Die Indikation der narbigen Striktur ist in den Krankenunterlagen dokumentiert. Die Abrechnung der GOÄ 3236 erfolgt zum Regelsatz, da keine Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 3: Unzulässige Abrechnung bei Rektoskopie

Bei einem Patienten soll eine diagnostische Rektoskopie durchgeführt werden. Aufgrund einer leichten Anspannung des Patienten dehnt der Arzt den Schließmuskel vor dem Einführen des Rektoskops manuell auf.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 3236 nicht zulässig. Die Dehnung diente lediglich als Weg zur Leistung für die Rektoskopie nach GOÄ 690. Die Dehnung ist mit der Gebühr für die Rektoskopie abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3236: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3236 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Ziffer neben einer Proktoskopie (GOÄ 705) oder Rektoskopie (GOÄ 685-690) angesetzt wurde. Diese Kombinationen sind laut GOÄ-Regelwerk explizit ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die zeitgleiche Erbringung von operativen Eingriffen am Dickdarm oder proktologischen Therapien wie der Verödung von Hämorrhoiden (GOÄ 764). Da die Dehnung hierbei meist als vorbereitender Schritt gewertet wird, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch Prüfstellen.

Achtung: Die unblutige Dehnung darf niemals berechnet werden, wenn sie ausschließlich dem leichteren Einführen von Untersuchungsinstrumenten dient. Dokumentieren Sie stets die eigenständige therapeutische Indikation.

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Dokumentation der GOÄ 3236: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dargelegt werden, dass eine therapeutische Notwendigkeit für die Dehnung vorlag. Die bloße Erwähnung der Durchführung reicht bei Prüfungen oft nicht aus.

Es sollten die genaue Diagnose (z. B. Sphinkterspasmus bei Fissur), die Art der Dehnung (manuell oder instrumentell) sowie die angewendete Anästhesie dokumentiert werden. Auch der therapeutische Erfolg oder der Zustand nach der Dehnung sollte kurz notiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Chronische Analfissur bei 6 Uhr mit ausgeprägtem, schmerzhaftem Sphinkterspasmus. Therapie: Unblutige, schrittweise manuelle Dehnung des Mastdarmschließmuskels (GOÄ 3236) in Analgosedierung (Propofol). Gute Entspannung des Sphinkterapparates postinterventionell erzielt.

GOÄ 3236: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 3236 sind eine extreme, narbige Striktur, die ein besonders vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen verlangt, oder anatomische Besonderheiten.

Auch erhebliche Kreislaufinstabilitäten während der Intervention oder ein stark verzögerter Behandlungsablauf durch Abwehrbewegungen des Patienten können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 3236 mit den Ziffern für die Anästhesie (z. B. GOÄ 451/452 für die Narkose), sofern diese vom Operateur erbracht oder überwacht wird. Auch die Beratung (GOÄ 1 oder 3) sowie die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) in einer vorangegangenen Sitzung sind problemlos kombinierbar.

Nicht kombinierbar sind hingegen operative Eingriffe am Schließmuskel selbst (z. B. GOÄ 3237 oder 3238) in derselben Sitzung, da diese die unblutige Dehnung als Vorbereitung konsumieren.

Ziffer 3236 in der neuen GOÄ

Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels (Ziffer 3236) wird in der neuen GOÄ als Nummer 3319 weitergeführt — „Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, einschließlich rektal digitaler Untersuchung, je …". Der Festsatz beträgt 28,10 € (bisher 2,3-facher Satz: 14,88 €); abrechenbar 1x je Sitzung.

Die Leistung nach Nummer 3319 ist neben der Leistung nach Nummer 3220, 3222, 3223, 3301, 3314, 3315, 3317 oder 3318 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3236

Die GOÄ-Ziffer 3236 darf nur bei einer eigenständigen therapeutischen Indikation wie einem ausgeprägten Sphinkterspasmus abgerechnet werden. Eine Dehnung, die lediglich der Vorbereitung einer Untersuchung dient, ist nicht eigenständig berechnungsfähig. Die Maßnahme erfolgt in der Regel in Narkose.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3236 mit den Ziffern 685 bis 690 sowie 705 ist explizit ausgeschlossen. Dient die Dehnung nur dem Einführen des Endoskops, gilt sie als unselbstständiger Teil der Untersuchung. Nur bei einer separaten therapeutischen Sitzung ist die Abrechnung denkbar.
Da die Dehnung meist in Narkose durchgeführt wird, können entsprechende Anästhesieleistungen wie die GOÄ 451 oder 452 berechnet werden. Dies gilt, sofern die Narkose vom behandelnden Arzt oder einem hinzugezogenen Anästhesisten erbracht und dokumentiert wird. Die Wahl der Ziffer richtet sich nach Art und Dauer der Anästhesie.
Ja, die GOÄ 3236 ist neben therapeutischen Eingriffen wie der Verödung (GOÄ 764) oder der Thrombus-Expression (GOÄ 763) grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Auch neben operativen Eingriffen am Dickdarm ist die Abrechnung ausgeschlossen. Die Dehnung wird in diesen Fällen als vorbereitender oder begleitender Teil der Hauptleistung gewertet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann mit anatomischen Besonderheiten wie einer extremen Striktur begründet werden. Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der vorsichtigen Dehnung oder ein unruhiger Patient unter Analgosedierung rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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