Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3236 birgt Fallstricke, besonders beim Weg zur Leistung. Erfahren Sie, wie Sie die Schließmuskeldehnung rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3236
GOÄ-Ziffer 3236: Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels – 111 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 3236 beschreibt die unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, welche in der medizinischen Praxis auch als Sphinkterdehnung bezeichnet wird. Diese Maßnahme wird im Regelfall in Narkose oder tiefer Analgosedierung durchgeführt, um dem Patienten Schmerzen zu ersparen und eine ausreichende Entspannung der Muskulatur zu gewährleisten.
Die Leistung beinhaltet die schrittweise, manuelle oder instrumentelle Dehnung des analen Sphinkterapparates. Ziel ist es, eine pathologische Verengung oder einen schmerzhaften Krampfzustand dauerhaft zu lindern. Da es sich um einen operativen Eingriff im weiteren Sinne handelt, ist eine sorgfältige Indikationsstellung zwingend erforderlich.
GOÄ 3236 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die klinische Anwendung der GOÄ 3236 erfordert eine klare Abgrenzung zwischen rein diagnostischen Vorbereitungen und einer eigenständigen Therapie. Typische Indikationen für eine therapeutische Dehnung sind chronische Analfissuren, die mit einem ausgeprägten Sphinkterspasmus einhergehen, sowie narbige Strikturen nach vorangegangenen Operationen.
Auch nach entzündlichen Prozessen im Analbereich kann eine unblutige Dehnung indiziert sein, um die normale Funktion des Schließmuskels wiederherzustellen. Wichtig ist, dass die Dehnung nicht als bloßer Hilfsschritt für andere Interventionen dient. Sie muss das primäre therapeutische Ziel der Sitzung darstellen.
Tipp: Liegt eine rein diagnostische Absicht vor, ist die Dehnung mit der Gebühr für die nachfolgende Untersuchung (z. B. Proktoskopie) abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3236
Fallbeispiel 1: Therapeutische Dehnung bei chronischer Analfissur
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, chronischen Analfissur und einem begleitenden, stark ausgeprägten Sphinkterspasmus vor. In Kurznarkose erfolgt die unblutige Dehnung des Schließmuskels zur Schmerzlinderung und Heilungsförderung der Fissur.
Da die Dehnung als eigenständige therapeutische Maßnahme durchgeführt wird und keine kollidierenden Eingriffe stattfinden, ist die Abrechnung der GOÄ 3236 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Narkose wird gesondert berechnet.
Fallbeispiel 2: Behandlung einer postoperativen Striktur
Nach einer Hämorrhoidenoperation hat sich beim Patienten eine narbige Verengung des Analkanals gebildet. Zur Wiederherstellung der Dehnbarkeit erfolgt eine instrumentelle, unblutige Erweiterung des Schließmuskels in Sedierung.
Die Indikation der narbigen Striktur ist in den Krankenunterlagen dokumentiert. Die Abrechnung der GOÄ 3236 erfolgt zum Regelsatz, da keine Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 3: Unzulässige Abrechnung bei Rektoskopie
Bei einem Patienten soll eine diagnostische Rektoskopie durchgeführt werden. Aufgrund einer leichten Anspannung des Patienten dehnt der Arzt den Schließmuskel vor dem Einführen des Rektoskops manuell auf.
In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 3236 nicht zulässig. Die Dehnung diente lediglich als Weg zur Leistung für die Rektoskopie nach GOÄ 690. Die Dehnung ist mit der Gebühr für die Rektoskopie abgegolten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3236: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3236 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Ziffer neben einer Proktoskopie (GOÄ 705) oder Rektoskopie (GOÄ 685-690) angesetzt wurde. Diese Kombinationen sind laut GOÄ-Regelwerk explizit ausgeschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die zeitgleiche Erbringung von operativen Eingriffen am Dickdarm oder proktologischen Therapien wie der Verödung von Hämorrhoiden (GOÄ 764). Da die Dehnung hierbei meist als vorbereitender Schritt gewertet wird, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch Prüfstellen.
Achtung: Die unblutige Dehnung darf niemals berechnet werden, wenn sie ausschließlich dem leichteren Einführen von Untersuchungsinstrumenten dient. Dokumentieren Sie stets die eigenständige therapeutische Indikation.
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Dokumentation der GOÄ 3236: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dargelegt werden, dass eine therapeutische Notwendigkeit für die Dehnung vorlag. Die bloße Erwähnung der Durchführung reicht bei Prüfungen oft nicht aus.
Es sollten die genaue Diagnose (z. B. Sphinkterspasmus bei Fissur), die Art der Dehnung (manuell oder instrumentell) sowie die angewendete Anästhesie dokumentiert werden. Auch der therapeutische Erfolg oder der Zustand nach der Dehnung sollte kurz notiert werden.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Chronische Analfissur bei 6 Uhr mit ausgeprägtem, schmerzhaftem Sphinkterspasmus. Therapie: Unblutige, schrittweise manuelle Dehnung des Mastdarmschließmuskels (GOÄ 3236) in Analgosedierung (Propofol). Gute Entspannung des Sphinkterapparates postinterventionell erzielt.
GOÄ 3236: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 3236 sind eine extreme, narbige Striktur, die ein besonders vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen verlangt, oder anatomische Besonderheiten.
Auch erhebliche Kreislaufinstabilitäten während der Intervention oder ein stark verzögerter Behandlungsablauf durch Abwehrbewegungen des Patienten können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 3236 mit den Ziffern für die Anästhesie (z. B. GOÄ 451/452 für die Narkose), sofern diese vom Operateur erbracht oder überwacht wird. Auch die Beratung (GOÄ 1 oder 3) sowie die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) in einer vorangegangenen Sitzung sind problemlos kombinierbar.
Nicht kombinierbar sind hingegen operative Eingriffe am Schließmuskel selbst (z. B. GOÄ 3237 oder 3238) in derselben Sitzung, da diese die unblutige Dehnung als Vorbereitung konsumieren.
Ziffer 3236 in der neuen GOÄ
Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels (Ziffer 3236) wird in der neuen GOÄ als Nummer 3319 weitergeführt — „Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, einschließlich rektal digitaler Untersuchung, je …". Der Festsatz beträgt 28,10 € (bisher 2,3-facher Satz: 14,88 €); abrechenbar 1x je Sitzung.
Die Leistung nach Nummer 3319 ist neben der Leistung nach Nummer 3220, 3222, 3223, 3301, 3314, 3315, 3317 oder 3318 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3236
Was hat nicht gestimmt?