GOÄ 1759: Venenembolisation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1759
Transpenile oder transskrotale Venenembolisation
Punktzahl 2800  
Einfachsatz 163,20 € 1,0x
Regelhöchstsatz 375,36 € 2,3x
Höchstsatz 571,20 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ 1759 birgt durch die Abgrenzung zur GOÄ 5359 Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Venenembolisation rechtssicher liquidieren.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1759

GOÄ-Ziffer 1759: Transpenile oder transskrotale Venenembolisation (2800 Punkte, 1,0-fach: 163,20 €, 2,3-fach: 375,36 €, 3,5-fach: 571,20 €)

Die GOÄ-Ziffer 1759 beschreibt eine urologische Spezialleistung zur interventionellen Verödung von Krampfadern am Hoden. Diese Leistung umfasst die vollständige Durchführung der Embolisation über einen transpenilen oder transskrotalen Zugangsweg. Ziel des Eingriffs ist es, den pathologischen Blutrückfluss im Plexus pampiniformis dauerhaft zu unterbinden.

In der Ziffer sind alle typischen Teilschritte wie die Punktion, das Einführen des Kathetersystems sowie die Einbringung des Embolisats enthalten. Auch die notwendigen intraoperativen Kontrollen zur Überprüfung des Verschlusses sind mit dieser Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist daher nicht zulässig.

2. GOÄ 1759 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung bei der Varikozelenbehandlung

Die Hauptindikation für die Anwendung der GOÄ 1759 ist die symptomatische Varikozele testis, die meist auf der linken Seite auftritt. Durch insuffiziente Venenklappen kommt es zu einem Blutrückstau in der Vena testicularis, was Schmerzen, Schwellungen oder Fertilitätsstörungen verursachen kann. Die Embolisation stellt hierbei eine minimal-invasive und schonende Alternative zur offenen Operation dar.

Für die korrekte Abrechnung ist der gewählte anatomische Zugangsweg von entscheidender Bedeutung. Die GOÄ 1759 darf ausschließlich dann herangezogen werden, wenn der Zugang transpenil oder transskrotal erfolgt. Wird die Embolisation hingegen retrograd über die Vena spermatica (z. B. via femoralem Zugang) durchgeführt, ist diese Leistung nicht nach Nr. 1759 zu liquidieren.

Achtung: Die Embolisation der Vena spermatica ist eine Leistung der interventionellen Radiologie und muss zwingend nach GOÄ-Ziffer 5359 abgerechnet werden. Eine Fehlklassifikation führt in der Praxis regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1759

Fallbeispiel 1: Transskrotale Sklerosierung bei primärer Varikozele

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, linksseitigen Varikozele Grad III vor. Der Urologe führt eine erfolgreiche transskrotale Venenembolisation in Lokalanästhesie durch. Da der Eingriff ohne Komplikationen verläuft, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1759 zum Regelsatz (2,3-fach = 375,36 €). Die Lokalanästhesie wird gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Transpenile Embolisation bei anatomischer Variante

Bei einem Patienten mit ausgeprägtem Plexus pampiniformis wird eine transpenile Embolisation durchgeführt. Aufgrund stark ausgeprägter, tortuöser Venenverläufe gestaltet sich die Katheterisierung extrem schwierig und zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 1759 mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz (571,20 €) ab und begründet dies detailliert mit den anatomischen Besonderheiten.

Fallbeispiel 3: Retrograde Embolisation über die Leiste (Abgrenzung)

Ein Patient erhält eine retrograde Embolisation der Vena spermatica über einen transfemoralen Zugang in der Leiste. Da es sich hierbei nicht um einen transpenilen oder transskrotalen Zugang handelt, ist die GOÄ 1759 nicht anwendbar. Korrekt wird hier die GOÄ-Ziffer 5359 für die interventionelle Embolisation angesetzt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1759: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Zugangswege und die damit verbundene Falschabrechnung der GOÄ 1759 anstelle der GOÄ 5359. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte sehr genau auf den dokumentierten Punktionsort. Liegt ein femoraler Zugang vor, wird die GOÄ 1759 konsequent gestrichen.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die strikten Ausschlussbestimmungen der GOÄ. Die Ziffer 1759 darf nicht neben den radiologischen Diagnostikziffern 344 bis 347 (Phlebographie) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 5295, 5329, 5331 und 5360 ist am selben Behandlungstag für dasselbe Zielgebiet ausgeschlossen.

Schließlich führt auch die gleichzeitige Abrechnung einer operativen Varikozelenverödung nach GOÄ 1760 zu Beanstandungen. Da es sich um konkurrierende Therapieverfahren handelt, können diese für dieselbe Seite nicht nebeneinander berechnet werden, es sei denn, es handelt sich um einen dokumentierten zweistufigen Eingriff bei einem Rezidiv.

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5. Dokumentation der GOÄ 1759: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht muss der urologische Zugangsweg (transpenil oder transskrotal) unmissverständlich beschrieben werden. Auch die Darstellung der anatomischen Strukturen und des Plexus pampiniformis sollte detailliert erfolgen.

Zusätzlich müssen alle verwendeten Materialien wie Führungsdrähte, Katheter und das spezifische Embolisationsmaterial (z. B. Coils oder Sklerosierungsmittel) namentlich und mit Mengenangabe erfasst werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Sicherheit, sondern stützt auch die Sachkostenabrechnung.

Dokumentation: Transskrotaler Zugang links nach lokaler Infiltration. Selektive Sondierung des ektatischen Plexus pampiniformis unter Durchleuchtungskontrolle. Erfolgreiche Embolisation mittels Einbringung von zwei Coils. Vollständiger Verschluss dokumentiert. Keine Komplikationen.

Tipp: Vermerken Sie bei schwierigen anatomischen Verhältnissen die genaue Mehraufwand-Zeit im OP-Protokoll. Dies erleichtert die spätere Durchsetzung eines erhöhten Steigerungssatzes gegenüber der Versicherung.

6. GOÄ 1759: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1759 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Adhäsionen bei Rezidiv-Eingriffen oder extreme anatomische Varianten der Venenstämme. Auch eine stark verlängerte Operationszeit durch schwierige Sondierungsverhältnisse rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1759 können begleitende Leistungen wie die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) berechnet werden. Auch vorbereitende sonographische Untersuchungen des Skrotums nach GOÄ 410 sind am selben Tag zulässig. Sachkosten für Einmal-Katheter und Embolisationsmaterialien können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 1759 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 1759 (Transpenile oder transskrotale Venenembolisation, heute 375,36 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:

  • Bei Transskrotale Venenembolisation: 10136 Transskrotale Venenembolisation (214,63 €)
  • Bei Transpenile Venenembolisation: kein Nachfolger im Entwurf vorgesehen

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1759

Die GOÄ-Ziffer 1759 darf ausschließlich bei einer transpenilen oder transskrotalen Venenembolisation zur Behandlung einer Varikozele herangezogen werden. Der gewählte urologische Zugangsweg ist hierbei das entscheidende Kriterium für die Abrechenbarkeit. Andere Zugangswege müssen über abweichende Ziffern abgebildet werden.
Der Unterschied liegt im anatomischen Zugangsweg und der Fachdisziplin. Während die GOÄ 1759 den urologischen, transpenilen oder transskrotalen Zugang beschreibt, betrifft die GOÄ 5359 die interventionell-radiologische Embolisation der Vena spermatica, meist über einen transfemoralen Zugang.
Gemäß den Ausschlussbestimmungen der GOÄ darf die Ziffer 1759 nicht neben den Phlebographie-Ziffern 344 bis 347 abgerechnet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung mit den radiologischen Interventionsziffern 5295, 5329, 5331 und 5360.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem zeitlichem oder technischem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Varianten der Venen, starke Vernarbungen bei Rezidiv-Operationen oder eine erschwerte Katheterisierung.
Nein, die Kontrastmitteleinbringung sowie die angiographischen Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff sind bereits in der GOÄ 1759 enthalten. Eine separate Berechnung dieser radiologischen Teilschritte ist nicht zulässig.
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