GOÄ 3219: Fissuren- & Riss-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3219
Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses
Punktzahl 278  
Einfachsatz 16,20 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,26 € 2,3x
Höchstsatz 56,70 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3219 wirft in der chirurgischen und proktologischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3219

Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses

Die GOÄ-Ziffer 3219 beschreibt eine spezifische chirurgische Leistung aus dem Bereich der Abdominal- und Rektumchirurgie. Sie umfasst die operative Sanierung von Rissen im Bereich des Analkanals oder des Mastdarms. Die Leistung ist mit 278 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 37,26 € entspricht.

Inhaltlich deckt diese Ziffer die chirurgische Exzision einer Analfissur (Fissurektomie) sowie die operative Versorgung von traumatischen oder pathologischen Schleimhautrissen ab. Auch die Behandlung tief greifender Fissuren fällt unter dieses Leistungsspektrum. Die Ziffer bildet somit den Standard für proktologische Eingriffe bei Fissuren ab.

GOÄ 3219 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag ist die chronische, therapieresistente Analfissur die häufigste Indikation für die Anwendung der GOÄ 3219. Wenn konservative Maßnahmen wie Salbentherapien oder Dehnungen versagen, ist die operative Fissurektomie das Mittel der Wahl. Hierbei wird das chronisch veränderte Gewebe mitsamt der oft vorhandenen Vorpostenfalte exzidiert.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die operative Versorgung von akuten, tiefen Mastdarmrissen, die beispielsweise durch Fremdkörper oder geburtshilfliche Traumata entstehen können. Die präzise Indikationsstellung und die Abgrenzung zu rein oberflächlichen Hautrissen sind für eine korrekte Abrechnung essenziell. Nur bei Beteiligung tieferer Gewebeschichten oder des Schließmuskelbereichs ist die Ziffer vollumfänglich gerechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3219

Fallbeispiel 1: Operative Sanierung einer chronischen Analfissur

Ein Patient stellt sich mit einer seit Monaten bestehenden, stark schmerzhaften Analfissur vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die Indikation zur operativen Sanierung. In Lokalanästhesie wird eine vollständige Fissurektomie durchgeführt, bei der das narbige Gewebe exzidiert wird. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3219 zum Regelsatz (2,3-fach) neben der Lokalanästhesie.

Fallbeispiel 2: Versorgung eines traumatischen Mastdarmrisses

Nach einem häuslichen Unfall zeigt sich ein tiefer Schleimhautriss im Bereich des distalen Rektums. Der Riss wird unter Sicht gereinigt und mittels chirurgischer Naht adaptiert. Da es sich um eine operative Versorgung eines Mastdarmrisses handelt, wird die GOÄ 3219 abgerechnet. Aufgrund des erhöhten Blutungsrisikos und der schwierigen Sichtverhältnisse wird ein Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt.

Fallbeispiel 3: Fissurektomie mit Abtragung einer Vorpostenfalte

Bei einer ausgeprägten chronischen Analfissur zeigt sich eine stark hypertrophe Analpapille (sogenannte Vorpostenfalte). Die Exzision der Fissur erfordert die Mitnahme dieses Gewebes, was den operativen Aufwand deutlich erhöht. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3219, wobei der Steigerungsfaktor auf 3,5 angehoben wird. Die Begründung verweist auf die erschwerte Präparation durch das hypertrophe Begleitgewebe.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3219: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung von Wundversorgungen nach den Ziffern 2000 bis 2006. Diese Leistungen sind durch die Ausschlussregelung der GOÄ explizit neben der Ziffer 3219 gesperrt. Die Wundversorgung gilt als integraler Bestandteil des operativen Haupteingriffs und ist mit der Gebühr abgegolten.

Ebenfalls unzulässig ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 3236 (Hämorrhoidenoperation) für denselben anatomischen Bereich, es sei denn, es handelt sich um völlig getrennte operative Schritte mit eigenständiger Indikation. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen sehr genau und fordern bei Überschneidungen häufig Korrekturen. Der Behandler muss hier auf eine strikte Trennung der Operationsgebiete achten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3219 und den Ziffern 2000-2006 führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 3219: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation des Risses (z. B. in Steinschnittlage bei 6 Uhr) sowie die Tiefe und Ausdehnung exakt beschrieben werden. Auch das verwendete Instrumentarium und die Art der Gewebeabtragung sollten dokumentiert sein.

Falls Begleitpathologien wie hypertrophe Papillen oder Fistelgänge vorliegen, müssen diese ebenfalls im Bericht Erwähnung finden. Dies dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern liefert auch die notwendige Argumentationsbasis für eventuelle Faktorsteigerungen bei der Abrechnung.

Dokumentation: Chronische Analfissur bei 6 Uhr in SSL mit ausgeprägter Vorpostenfalte. Exzision der Fissur bis auf den Sphinkterapparat unter Schonung der Muskulatur. Vollständige Abtragung des narbigen Gewebes. Blutstillung mittels Elektrokoagulation. Wundränder glatt adaptiert.

GOÄ 3219: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 3219 sind ein stark vernarbtes OP-Gebiet, anatomische Besonderheiten wie eine ausgeprägte Enge des Analkanals oder eine starke intraoperative Blutung. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch die Mitnahme von Begleitgewebe rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3219 lässt sich hervorragend mit anästhesiologischen Leistungen kombinieren, sofern diese vom Operateur selbst erbracht werden (z. B. Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 490). Bei ambulanter Durchführung in der eigenen Praxis ist zudem der Zuschlag nach Nr. 442 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) ansetzbar. Vorbereitende Untersuchungen wie die Proktoskopie (GOÄ 705) sind ebenfalls am selben Tag berechnungsfähig, sofern sie der Diagnosesicherung dienten.

Tipp: Vergessen Sie bei der ambulanten Durchführung der Fissurektomie in der Praxis nicht den operativen Zuschlag nach GOÄ 442, um das Honorar sachgerecht zu optimieren.

Ziffer 3219 in der neuen GOÄ

Die Leistung Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses (Ziffer 3219) wird in der neuen GOÄ auf folgende Positionen abgebildet (bisher 2,3-facher Satz: 37,26 €):

  • 10908 „Entfernung einer Analfissur, ggf. einschließlich -Sphinkter-Dehnung und Sondierung …" (112,01 €)
  • 10903 „Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses, auch nach Verletzung, ggf. …" (675,99 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3219

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3219 und der GOÄ 3236 (Hämorrhoidenoperation) ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Liegen beide Indikationen vor, muss die höher bewertete Leistung abgerechnet oder eine entsprechende Faktorsteigerung begründet werden.
Bei einer ambulanten Durchführung der Operation in der Praxis kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt pauschal 10,49 € beim Einfachsatz und dient der Abgeltung des erhöhten Aufwands bei ambulanten Eingriffen.
Nein, die Erbringung einer Lokalanästhesie ist nicht im Leistungsumfang der GOÄ 3219 enthalten. Sie kann separat nach den Ziffern 490 oder 491 GOÄ berechnet werden, sofern sie vom Operateur selbst durchgeführt wird.
Die zusätzliche Abrechnung von Wundversorgungen nach den Ziffern 2000 bis 2006 ist neben der GOÄ 3219 ausgeschlossen. Der operative Verschluss und die Versorgung der Wunde sind integrale Bestandteile der Hauptleistung.
Die Entfernung einer Vorpostenfalte (hypertrophe Analpapille) ist Teil der Fissurektomie und kann nicht als eigene Exzision berechnet werden. Der erhöhte Aufwand durch die Abtragung dieses Gewebes rechtfertigt jedoch eine Steigerung des Abrechnungsfaktors der GOÄ 3219 bis zum 3,5-fachen Satz.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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